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20.12.2011 Haftung für Beratungsfehler der Vermittler / Kickback-Urteile
Information Zahlreiche Anleger haben in der Finanz- und Weltwirtschaftskrise viel Geld verloren- manche ihre gesamte Altersvorsorge.

Ursache für viele Ausfälle waren -zum Teil- erhebliche Beratungsfehler der Vermittler.

Bei Beratungsfehlern gilt die drei jährige Verjährungsfrist.

Ansprüche können nach Ablauf von drei Jahren nach der Falschberatung nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde der Bank in dem konkreten Fall einen Vorsatz nachweisen kann.

Dies erwies sich in der Vergangenheit meist als aussichtslos, da die Banken sich lediglich auf Fahrlässigkeit beriefen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom Juni 2009 die Rechte von Bankkunden gestärkt.Die Rechtsprechung hat sich fortentwickelt.

1. Interessenkonflikt
Wenn die Bank Berater ist und gleichzeitig mit dem Vertrieb von Fonds kooperiert, liegt in bestimmten Fällen ein Interessenkonflikt vor. Über die Zusammenarbeit und den Erhalt von Provisionen wurden die Kunden nicht informiert.

2. Was ist ein Kickback (oder Kick-Back)?
Unter Kick-Backs sind Rückvergütungen zu verstehen, die die vermittelnde Bank von Fondsgesellschaften im Falle erfolgreicher Vermittlung erhält und welche durch den Anleger in der Form der gezahlten Ausgabeaufschläge finanziert werden (BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05; 18.01.2007 - III ZR 44/06; 20.01.2009 - XI ZR 510/07; 12.05.2009 - XI ZR 586/07).


3. Aufklärungspflicht
Wird der Anleger nicht über verdeckte Provisionen unterrichtet, so steht ihm auf Grund dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank zu.
Hintergrund ist der Gedanke, dass Anlegern stets das Eigeninteresse der beratenden Bank bewusst sein soll, sodass sie in die Lage versetzt werden, die Empfehlung des Beraters stets zu hinterfragen. Die Banken hätten also aufklären müssen. Wurde nicht aufgeklärt, liegt ein Beratungsfehler vor.

4. Verjährung?
Bei Beratungsfehlern können Anleger Ansprüche geltend machen, auch wenn die Beratungsfehler Jahre zurückliegen (bis ins Jahr 1979 zurück). Der BGH entschied, dass die Bank die Beweislast hat, dass sind nicht vorsätzlich gegen die Beratungsrichtlinien verstoßen hat.

5. Sachverhalt des BGH Kickback-Falles von 2007
Das Oberlandesgericht München hatte Ende 2007 die Klage eines Anlegers zurückgewiesen. Der Bankkunde K hatte im Jahr 2000 Aktienfonds in Höhe von 140.000 Euro erworben. Dafür bezahlte K pro Jahr an den Fonds eine Managementgebühr von 1,5 Prozent.

Der Finanzberater hatte dem K nicht offenbart, dass die Bank von der Fondsgesellschaft eine Verkaufsprovision - einen sogenannten "Kickback" erhielt. Es stellte sich heraus, dass die Bank von den 1,5 Prozent Managementgebühr bis zu 0,8 Prozent als Rückfluss erhielt.
Der BGH war der Auffassung, dass der Bankenvorstand alle seine Mitarbeiter über die geltende Rechtslage in der Aufsichtsrichtlinie hätte informieren müssen.

Seit 1.11.2007 gilt in Deutschland die Mifid-Richtlinie der deutschen Finanzaufsicht. Erst seit damals, so glaubte die verklagte Bank, mußte die Rückvergütung offengelegt werden. Dies ist unzutreffend. Im BGH- Urteil verwiesen die Richter auf eine Richtlinie der deutschen Finanzaufsicht von 1997, in der eindeutig geregelt ist, dasss der Kunde über die Kickbacks aufgeklärt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Kickback-Urteilen für mehr Klarheit gesorgt. Der Wandel der Rechtsprechung muss permanent berücksichtigt werden.

Ohne Aufklärung liegt vorsätzliches Handeln vor.
Diese Rechtsauffassung lässt sich auch auf andere Fälle von Beratungsfehlern übertragen.

6. Entscheidung des BGH von 29.06.2010 - XI ZR 308/09
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt fanden die streitgegenständlichen Beratungsgespräche im Jahr 1997 sowie 1998 statt.
Die Klägerin zeichnete in dieser Zeit mehrere Fondsbeteiligungen auf Empfehlung der beklagten Sparkasse und wurde bei den Beratungsgesprächen nicht auf Rückvergütungen hingewiesen.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz auf Grund fehlerhafter Anlageberatung.

Die Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, dass sich die Klägerin nicht auf die Kick-Back Rechtsprechung berufen könne. Diese Rechtsprechung sei erst im Jahr 2000 entstanden, sodass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befand.
Der BGH folgte dieser Auffassung nicht und gab der Klage statt.
Zur Begründung verwies das Gericht auf Entscheidungen aus den Jahren 1989 (BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88) und 1990 (BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88).
In diesen Entscheidungen hat der BGH bereits für Warentermingeschäfte eine Aufklärungspflicht über Kick-Back-Provisionen festgestellt.
Seit diesen Entscheidungen und den darauffolgenden Besprechungen in der Fachliteratur hätten die Banken erkennen müssen, dass das Verschweigen von Provisionen eine Aufklärungspflichtverletzung bedeute und Schadensersatzansprüche des Anlegers aus fehlerhafter Beratung nach sich ziehe. Die Verletzung der Hinweispflicht sei demnach spätestens seit 1990 als schuldhaft anzusehen, sodass sich die Beklagte nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne.


7. Immobilienfonds DEGI International ua
Wer die Fonds vertrieben hat und Provisionen geflossen sind, musste darüber aufklären. Anleger, die nicht aufgeklärt wurden, können sich bei Nachweis auf die Kickback- Urteile des BGH stützen.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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