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10.08.2009 Einberufung einer Gläubigerversammlung/ Antrag
Information Eine Gläubigerversammlung innerhalb eines Insolvenzverfahrens kann einberufen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern, § 75 Abs.1 InsO.
Aber auch weniger als fünf absonderungsberechtigte Gläubiger können unter Umständen eine Gläubigerversammlung einberufen.
Wann ist dies der Fall?
Es ist eine Gläubigerversammung einzuberufen, wenn dies ein oder mehrere Gläubiger mit Absonderungsrechten ( z.B. Grundpfandgläubiger), deren Rechte und Forderungen mindestens zwei Fünftel aller Absonderungsrechte und Forderungsbeträge erreichen, beantragt haben, § 75 Abs.1 Nr.4 InsO.
Das Gericht hat den Wert der Absonderungsrechte auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Gläubigerverzeichnis, Forderungsanmeldungen nebst beigefügten Unterlagen, die Forderungstabelle und etwaige Stellungnahmen des Verwalters) zu schätzen. BGH, Beschl. vom 16.02.2009 IX ZB 213/07 (LG Hamburg)
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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