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11.08.2009 Spenden sind im Rahmen von Insolvenzverfahren anfechtbar
Information Innerhalb eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter auch Spenden des späteren Schuldners an Parteien oder gemeinnützige Organisationen in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragsstellung anfechten als sogenannte "unentgeltliche Leistung" gemäß § 134 InsO. Der Empfänger der Spende kann zwar die Einrede der Entreicherung nach § 143 Abs.2 Satz 1 InsO geltend machen. Dazu muss jedoch die Verwendung der angefochtenen Spenden substanziiert dargelegt werden. Wenn dies nicht gelingt, muss die Spende zurückgezahlt werden. OLG Celle, Urteil vom 09.07.2009 - 13 U 18/09 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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