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20.08.2019 |
Gemeinnützigkeit in der Inolvenz ua. |
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I.Verfolgung gemeinnütziger Zwecke 1. Steuerbegünstigung gemäß §§ 50 ff AODie Begünstigungen entfallen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, BFH 16.5.2007 I R 14/06
II. Die pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstände gemeinnütziger Vereine eröffnet die große Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit verbunden Regressansprüche.
1. Vorstände gemeinnütziger Vereine sind oft ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch. 2. Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten können ohne Gefahren gegen Nachweis erstattet werden. 3. Soweit pauschale Entschädigungen bezahlt werden, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die bezahlten Pauschalen. 4. Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2008 sind Pauschalzahlungen bis 500 Euro ohne Einzelnachweis pro Jahr zulässig. 5. Höhere Zahlungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.
Tip: Satzung kontrollieren und bei Fehlen einer solchen Klausel sofort Beschluss zur Anpassung fassen. Satzungsänderungen müssen über einen Notar beim Vereinsregister angemeldet werden. |
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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