|
|
20.03.2003 |
Versagung der Restschuldbefreiung |
|
§§ 289,290,312 Abs.2,35,36,148(1),157, 313(1)InsO
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden (§ 290 Abs 1 InsO), wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf.
BGH, Beschl.vom 20.03.2003-IX ZB 388/02
Keine Restschuldbefreiung bei falschen Angaben
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.
BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 174 / 03 ( LG Aachen ) InVo 1/2005 S. 8 ff. |
|
Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
|
zurück |
|
|