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20.03.2003 Versagung der Restschuldbefreiung
Information §§ 289,290,312 Abs.2,35,36,148(1),157, 313(1)InsO

Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden (§ 290 Abs 1 InsO), wenn der Antrag im Schlusstermin gestellt worden ist, es sei denn, dass von der Abhaltung eines Schlusstermins abgesehen werden darf.

BGH, Beschl.vom 20.03.2003-IX ZB 388/02


Keine Restschuldbefreiung bei falschen Angaben

Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.

BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 174 / 03 ( LG Aachen )
InVo 1/2005 S. 8 ff.
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Verfasser: Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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