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13.08.2011 Forderungsverkauf durch Banken contra Bankgeheimnis?
Information Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2009, dass der Verkauf von Forderungen an Dritte und die Abretung wirksam sind.

Streitpunkt war die Darlehnsforderung einer Sparkasse.

Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Abtretung der Darlehnsforderung wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger) unwirksam sein, und dass das alte Darlehnsverhältnis fortbestehe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück.

In Bezug auf einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis hat der Senat seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, 180) bestätigt, dass die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts - wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen - nicht berührt wird.

In Ergänzung zu dieser Entscheidung hat der Senat nunmehr entschieden, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine - unter Strafe gestellte - Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt. Dabei hat der Senat offengelassen, ob die Mitarbeiter einer öffentlichrechtlich organisierten Sparkasse trotz des Wegfalls der Gewährsträgerhaftung und der zunehmend erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen überhaupt noch als Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind oder ob insoweit eine funktionsbezogene Unterscheidung vorzunehmen ist.

Vielmehr ist das Bankgeheimnis generell kein von § 203 StGB geschütztes "Geheimnis". Da das von privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken zu wahrende Bankgeheimnis nicht in den Schutzbereich des § 203 StGB fällt, muss diese gesetzgeberische Grundentscheidung mangels erkennbarer Sachgründe für eine Differenzierung und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs auch für öffentlichrechtlich organisierte Sparkassen gelten. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 (Vorinstanzen: LG Itzehoe – Urteil vom 16. Januar 2007 – 7 O 103/06; OLG Schleswig – Urteil vom 18. Oktober 2007 – 5 U 19/07)
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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