|
|
25.11.2009 |
Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Ausfall von Masseforderungen |
|
Schadensersatz des Insolvenzverwalters bei Ausfall von Masseforderungen
Der Ausfall von Masseforderungen kann unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter führen.
1. Anspruchsgrundlage gegen Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO auf Ersatz des Schadens (negatives Interesse), wenn er eine fällige und einredefreie Masseforderung nicht erfüllt.
2. Entlastung des Insolvenzverwalters
Stellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen er verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten. Eine Entlastung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 61 Satz 2 InsO in zweierlei Hinsicht möglich:
a) objektiver Ansatz
der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder
b) keine Erkennbarkeit der Masseunzulänglichkeit
für den Insolvenzverwalter war nicht erkennbar war, dass die Masse voraussichtlich nicht ausreicht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35.
c) Zeitpunkt der Entlastung
Der Insolvenzverwalter muss sich für den Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche zu entlasten. Maßgeblich ist , wann der Rechtsgrund gelegt ist. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei
Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, kann eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt ihrer frühestmöglichen Kündigung eintreten (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917)
3. Beweisführung durch den Insolvenzverwalter
a) Liquiditätsplanung
Der Insolvenzverwalter muss eine plausible Liquiditätsrechnung erstellen und diese bis zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüfen und aktualisieren ( MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37).
b) Ertragsplanung
Grundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke § 61 Rn. 7).
c) Berücksichtigung zweifelhafter Forderungen
Forderungen, bei denen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert werden können, scheiden bei der Liquiditätsplanung aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37).
4. Was muss Insolvenzverwalter im Einzelnen darlegen?
Der Verwalter muss darlegen, auf welcher Basis er bei Begründung der jeweiligen Verbindlichkeit von einer positiven Prognose ausgegangen ist. Er muss erläutern:
a) dass er sämtliche gegenwärtigen Verbindlichkeiten und
b) Ansprüche der Masse in den Plan eingestellt hat
c) mit welchen zukünftigen Verbindlichkeiten er gerechnet hat und
d) mit welchen Ansprüchen der Masse er gerechnet hat und
e) warum der Verwalter von einem Zahlungseingang zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgegangen ist.
Der Insolvenzverwalter hat somit im Rahmen des ihm obliegenden Entlastungsbeweises die Liquiditätspläne im einzelnen zu erläutern, BGH. Urteil vom 17.12.2004 – IX ZR 185/03
|
|
Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
|
zurück |
|
|