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10.03.2010 Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen und Altersrenten
Information

Pfändungsschutz für Versicherungsleistungen und Altersrenten

Im Insolvenzverfahren ist das gesamte Vermögen zu verwerten. Besteht Pfändungsschutz für Ansprüche aus Versicherungsverträgen?.

1. Pfändungsschutz für Beamte und Angestellte
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2007, AZ IX ZB 99/05 einen Pfändungsschutz für Beamte und Angestellte bestätigt.

2. Pfändungsschutz für Freiberufler und Selbständige

Private Versicherungsrenten, dazu gehören auch Berufsunfähigkeitsrenten von Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen unterlagen früher grundsätzlich keinem Pfändungsschutz, da dies im Unterscheid zu Angestellten und Beamten kein Arbeitseinkommen im Sinne der  §§ 850 ff ZPO darstellt.
Ein Pfändungsschutz wurde bei besonderen Härten zur Vermeidung von Sozialhilfe zugelassen.

Eine freischaffende Architektin, die über 20 Jahre ihre private Altersvorsorge aufgebaut hat, musste in Krisensituationen damit rechnen, dass Gläubiger die Altersvorsorge pfänden. Bei Insolvenz musste der Insolvenzverwalter diese Vorsorge verwerten und den Rückkaufswert realisieren oder z.B. die Kapitallebensversicherung weiterverkaufen und den Erlös zur Masse ziehen.
Dies war zwar für die Gläubiger masseerhöhend, hatte aber den Effekt, dass der Staat im Alter die Betroffenen unterstützen muss. Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Der Gesetzgeber hatte reagiert und Möglichkeiten des Schutzes auch der privaten Altersvorsorge geschaffen.

Der Deutsche Bundestag hatte am 11. Mai 2006 in erster Lesung über den Regierungsentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beraten. Die abschließende Beratung zum Gesetz zum Pfändungsschutz fand im Dezember 2006 statt. 
Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 dem Gesetz zugestimmt.  
Ziel dieser Neuregelungen war, dass selbständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, wurde deutlich verbessert. Versicherungen von Selbständigen sind jetzt genauso geschützt wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten.
Das neue Gesetz ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt im März 2007 in Kraft getreten.

Was wird geschützt?
In einem ersten Schritt wurden insbesondere die üblichen Formen der privaten Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. 

Schutzumfang

Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dies bedeutet einen zweifachen Pfändungsschutz. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise geschützt wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. 

Was ist nicht geschützt?
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners, vgl. BGH. Beschl. vom 12.05.2011, IX ZB 181/10.

Verhinderung von Missbrauch
Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. 

Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass jüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen

3. Schutz durch Verpfändungsmodell
Ein Verpfändungsmodell bewahrt der Versicherer nicht davor, dass er im Falle einer Insolvenz den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse auszahlen muss (OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluss vom 04.05.2004, BGH, AZ IX ZR 138/04 Urteil vom 07.04.2005).

Wenn eine Versicherungsgesellschaft hier falsch berät, bestehen unter Umständen Schadensersatzansprüche, vgl OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2007, AZ 20 U 259/06.

§ 851 c ZPO Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. (2) Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2 000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4 000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4 500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6 000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8 000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9 000 Euro jährlich ansammeln. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt. (3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend. Die Gesetzesbegründung zu § 851c ZPO lautet: Um die gesetzliche Regelung etwas besser verstehen zu können, hilft ein Blick in den Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 12.08.2005, der unverändert in die Gesetzesvorlage vom 09.03.2006 übernommen worden ist: BT-Drucks. 16/886 vom 09.03.2006. Dort heißt es unter anderem unter Punkt 2 auf Seite 7: "Der Versicherungsnehmer muss, um eine Rente zu erhalten, ... das Vorsorgekapital ansparen, aus dem die Rentenleistungen zur Verfügung gestellt werden. Da ein Gläubiger nicht nur die im Versicherungsfall fälligen Renten, sondern vor dem Eintritt des Versicherungsfalles das Recht auf Rückvergütung des Vorsorgekapitals zusammen mit dem Recht auf Kündigung des Versicherungsvertrages pfänden kann, muss auch dieses Kündigungsrecht in dem Umfang unpfändbar sein, in dem eine Pfändung im Versichererungsfalle die Zahlung der unpfändbaren Rente vereiteln würde. Um überhaupt in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen, ist daher das angesparte Vorsorgevermögen auch zu schützen."

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Verfasser: Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt
 
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