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19.03.2010 Betriebsübergang und Informationsanspruch der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs.5 und Abs.6 BGB
Information Betriebsübergang und Informationsanspruch der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs.5 und Abs.6 BGB Der Anspruch der Arbeitnehmer nach § 613 a Abs.5 und Abs.6 BGB und die Frage nach der Verwirkung des Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses sind auch in 2010 Hauptprobleme der Betriebs- und Teilbetriebsveräußerung. Welche Risiken bestehen, wenn bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß informiert werden? 1. Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmer Gemäß § 613 a Abs.5 BGB muss der bisherige Inhaber und der neue Betriebsinhaber diejenigen Arbeitnehmer, die von einem Übergang betroffen sind von dem Übergang unterrichten. Auch Auszubildende sind zu informieren. 2. Wie müssen die Arbeitnehmer informiert werden? Sie müssen vor dem Übergang in Textform (§ 126 b BGB) unterrichtet werden - über das Rechtsgeschäft zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber, den Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Grund für den Übergang und den Zeitpunkt des Übergangs und die rechtlichen und wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs, § 613 a Abs.5 Nr.3 BGB. Eine Mitteilung im Rahmen einer Betriebsversammlung reicht als Unterrichtung nicht aus. Ferner ist nicht ausreichend, den Arbeitnehmern nur den Gesetzestext des § 613 a BGB mitzuteilen. 3. Was muss mitgeteilt werden ? Umfang der Informationspflicht -Person des Erwerbers, Firmensitz, Organe (bei GmbH) und Adresse des Betriebserwerbers Die Identität des Betriebserwerbers muss so genau angegeben werden, dass die unterrichteten Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, über den möglichen Arbeitgeber Erkundigungen einzuholen ( BAG, 23.07.2009 – 8 AZR 538/08 – DB 2010, 58 = ZIP 2010, 46) -Übergangszeitpunkt -Rechtsgrund des Übergangs (Kauf, Pacht, Umwandlung) -Unternehmerische Gründe für den Betriebsübergang, wenn diese Gründe für den Arbeitsplatz Auswirkungen haben können -Betriebsteil, der übergeht, muss exakt bestimmt werden -Präzise Angaben über die Anwendbarkeit tariflicher Normen und die Frage inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen weitergelten, vgl. BAG vom 10.06.2009 – 4 ABR 21/08 – NZA 2010, 51 = ZIP 2009, 2461 -Änderungen wesentlicher Arbeitbedingungen -ob Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan oder Abwicklungsvereinbarung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, vgl BAG vom 20.03.2008 – 8 AZR 1016/06, NZA 2008, 1354 - Bonitätsrisiko des Erwerbers ( Neugründung und fehlendes Eigenkapital) -Fehlen eines Betriebsrats beim Erwerber -die fehlende Übernahme wesentlicher Sachwerte z.B wesentliche Gewerbeimmobilie, vgl. BAG, 31.01.2008 – 8 AZR 1116/06 NZA 2008, 642 oder Patente -über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers bei einer nicht unerheblichen Verringerung der verbleibenden Haftungsgrundlage -Hinweis, dass Rechte und Pflichten kraft Gesetzes weiter gelten -Hinweis, dass bisheriger Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber gemäß § 613 a Abs. 2 BGB haftet ( BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05 - NZA 2007, 682). -Hinweis, dass Kündigung wegen Übergangs des Betriebs oder Betriebsteils unwirksam wäre -Hinweis auf Monatsfrist nach § 613 a VI BGB -Hinweis, wenn es im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang zu einer Betriebsaufspaltung kommt und sich dadurch die für die Forderungen der Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehende Haftungsmasse in erheblichem Umfang verringert 4. Warum sollen Arbeitnehmer informiert werden? Den Arbeitnehmern soll die Chance gewährt werden, sich zu erkundigen und beraten zu lassen. Sie sollen sich entscheiden, ob ein Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses eingelegt wird oder nicht. Die Rechtsprechung des BAG an die Genauigkeit des Informationsgehalts führte dazu, dass die Arbeitnehmer über die Person des Übernehmers und über die in § 613a BGB genannten Umstände eine rechtlich ausreichende Wissengrundlage für die Ausübung bzw. die Nichtausübung des Widerspruchsrechtes erhalten müssen. 5. Was sind die Folgen der unterlassenen oder unzureichenden Unterrichtung? Es gibt zwei schwerwiegende Folgen einer unzureichenden Benachrichtigung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB: a) die Frist für die Ausübung des Widerspruchs nach § 613 a BGB beginnt nicht zu laufen (BAG vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06). Erst eine ordnungsgemäße, vollständige und präzise Information löst die einmonatige Widerspruchsfrist aus ( BAG 13.07.2006 – 8 AZR 305/05, NJW 2007, 246 = NZA 2006, 1268). b) die Arbeitgeber sind gegebenenfalls dem unzureichend informierten Arbeitnehmer gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, BAG vom 31.01.2008 - 8 AZR 116/06 -NZA 2008 S. 642). Der vom Übergang betroffene Arbeitnehmer hat auch nach Ablauf der Monatsfrist ein Widerspruchsrecht. Denkbar ist, dass das Widerspruchsrecht irgendwann einmal verwirkt ist, vgl. BAG vom 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06. 6. Wie erfolgt der Widerspruch des Arbeitnehmers? Der Arbeitnehmer kann schriftlich sowohl gegenüber dem Veräußerer, als auch gegenüber dem Übernehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen, wobei die fehlende Information nicht für den Widerspruch kausal sein muss. Der Widerspruch kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen (BAG 27.11.2008 – 8 AZR 188/07) 7. Wann kann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts vorliegen? Das Recht des Widerspruchs unterliegt den Grenzen der Verwirkung- einem Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB. Der Arbeitnehmer muss untätig geworden sein und dadurch den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will, so dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ( Umstandsmoment). Je gewichtiger das Umstandsmoment, desto größer die Gefahr der Verwirkung ( BAG vom 24.07.2008 – AZR 205/07). Allein aus einem 14 monatigen widerspruchslosen Weiterarbeiten kann das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht hergeleitet werden, vgl. BAG 2.4.2009 – 8 AZR 178/07 –ZIP 2009, 2307 Wir beraten und begleiten Sie gerne bei Problemen des § 613 a BGB mit Fachanwälten für Insolvenz- und Arbeitsrecht. Hermann Kulzer (pkl) Fachanwalt für Insolvenzrecht Büro Glashütterstraße 101a, Dresden Tel. 0351 8110233 www.pkl.com insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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