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Dem Schuldner, der im Insolvenzverfahren Verfahrenskostenstundung erhielt, wird auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. Diese Voraussetzung ist nach einem Beschluss des AG Darmstadt vom 27.10.2009 9 IK 188/09 dann gegeben, wenn der Treuhänder vormals massezugehöriges Wohnungseigentum gemäß §§ 35 InsO freigegeben hat.
Nach herrschender Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe, wenn keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zumutbar ist.
Für Verbraucher ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zumutbar, eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Beratungshilfe wird im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gewährt, wenn die Schuldnerberatungsstellen wegen Überlastung keine Hilfe leisten können (BVerfG, Beschl. v. 4. 9. 2006). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Schuldner bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren ist, vgl. BGH (Beschl. v. 22. 3. 2007 – IX ZB 94/06).
Wird Beratungshilfe gewährt, dann bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach RVG § 44 Nrn. 2500 ff.
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