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1. Was darf der Chef? Das Arbeitsgericht Leipzig hatte mit Urteil vom Januar 2013 unter Aktenzeichen 9 Ca 3854/11 den Fall eines Oberarztes zu entscheiden. Sein Chefarzt hatte ihm verboten weiter zu operieren, da er die Operationen als mangelhaft erachtete. Er legt ihm nahe, zu kündigen. War die Kritik berechtigt? Der Oberarzt klagte wegen der unberechtigten Kritik und wegen Mobbings. Er erhielt Recht und Schadensersatz. Grund war, dass die angeblich schlechten Opterationen nicht nachgewiesen werden konnten. Die "vorgeschlagene "Eigenkündigung" sei überzogen gewesen. Als Schmerzensgeld erhielt der Oberarzt das 6,5 fache Monatsgehalt. Nicht jede Kritik ist Mobbing. Ein Arbeitnehmer, der behauptet, er werde gemobbt, muss die Verletzung der Fürsorgepflicht nachweisen, AG Frankfurt, AZ 15 Ca 787/08. Die Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht werden beeinträchtigt, wenn der Arbeitgeber immer wieder mit seinen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniert, benachteiligt oder diskriminiert, vgl. AG Cottbus, 7 Ca 1960/08. 2. Was darf der Mitarbeiter? Arbeitnehmer dürfen Ihren Chef kritisieren und sogar im Kollegenkreis lästern, da sie darauf vertrauen können, dass diese Äußerungen nicht außen dringen und Ausdruck der Persönlichkeitsrechte sind, vgl BAG 2 AZR 534/08. Soweit der Arbeitnehmer jedoch zu Unrecht Strafanzeige gegen den Arbeitgeber erstattet, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, vgl. LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 451/07. Ebenso ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn die Schmähungen in öffentlich zugänglichen Foren erfolgen, vgl. AG Frankfurt am Main, 22 Ca 2474/06. Ein respektvoller, kollegialer Umgang am Arbeitsplatz und eine positive Konfliktkultur verhindern Konflikteskalationen und Mobbing bereits im Ansatz. Wo die Konfliktkultur, die Gesundheit und das Wohlbefinden aller Beschäftigten gefördert werden, steigt auch die Qualität der Leistungen. Maßnahmen 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Konfliktkultur 3.1. Primärprävention (Verbesserung des Konfliktmanagements) *interne Öffentlichkeitsarbeit *Schulung der Führungskräfte *Schulung und Stärkung der Mitarbeiter *Abschluss einer internen Vereinbarung 3.2. Sekundärprävention (Ausweitung von schwer lösbaren Konflikten verhindern) *Ausbildung von Konfliktlotsen *Aufbau einer Konfliktberatungsstelle *Konfliktregelungen in einer internen Vereinbarung 3.3.Tertiärprävention (Intervention bei konkretem Mobbing) *interne Beschwerdebehandlung- Ombutsmann- Mobbingbeauftragte *externe Konfliktbeilegung (Mediation)
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Hermann Kulzer Rechtsanwalt Master of Business Administration Wirtschaftsmediator
Dresden, Berlin 03518110233
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