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06.09.2022 Aufsichtsrat: Haftung zivil- und strafrechtlich - Haftung bei Insolvenzverschleppung?
Information

Der Prüfungsumfang ist bei Aufsichtsräten umfassend. Er erstreckt sich auf alle tatbestandlich in § 171 Abs.1 Satz 1 AktG genannten Objekte und Vorgaben der Rechnungslegung. 

Dazu gehört auch die Pflicht, den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich  an die Hauptversammlung zu berichten.

Haftet der Aufsichtsrat persönlich bei Insolvenzverschleppung?

Der Aufsichtsrat ist kein Obergeschäftsführer, der sich laufend selbst davon überzeugen muss, dass alles richtig läuft. Der Aufsichtsrat muss aber darauf achten, dass eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist. Dazu muss die Informationsversorgung organisiert und müssen die Geschäftsführer/Vorstands- und Prüfberichte studiert werden.
Zu überwachen ist das Verhalten der Vorstände/ Geschäftsführer, vgl. Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder § 1 Rdnr. 75.  In schwierigen Situationen muss der Aufsichtsrat seine Aufsicht verstärken.

Dazu darf er sich auch Fachexpertise hinzuziehen- also auch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das Unternehmen muss das bezahlen.

Das ist ein Teil der Kontrolle.

Zwei worst case Szenarien möchte ich kurz darstellen, damit man versteht, welche Aufgaben und Risiken man als Aufsichtsrat übernimmt:

I. Fall: Strafrechtliche Verantwortung

Im Fall Infinus/ Future Business KG aA wurde der Aufsichtsratsvorsitzende der Muttergesellschaft zu einer mehrjährigen Haft verurteilt, weil er - laut Urteil- bei dem vom Gericht angenommenen kriminellen Geschäftsmodell des Konzerns, keine wirksame Aufsicht vorgenommen, sondern einen Tatbeitrag geleistet habe.

II. Fall: Persönliche Haftung (eingeschränkt) 

1. Zahlungen des Vorstands an sich selbst

Der BGH hat mit Urteil vom 16.3.2009 II ZR 280/07 zur Haftung von Aufsichtsräten bei einer Insolvenz der AG entschiedenb, dass Mitglieder des Aufsichtsrats haften, wenn sie schuldhaft nicht verhindern, dass der Vorstand nach dem Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen leistet. Im entschiedenen Fall hatte der Vorstand ein von ihm gewährtes Gesellschafterdarlehen an sich selbst zurückbezahlt. Zahlungen sind ab Eintritt der Insolvenzreife verboten - nicht erst nach Ablauf der 3-Wochenfrist.

2. Insolvenzverschleppung

Die Verschleppung begeht nicht der Aufsichtsrat, sondern der Geschäftsführer/ Vorstand. Dennoch kann der Aufsichtsrat haften.
Es gibt zahlreiche Urteile, wonach der Aufsichtsrat für eine fehlerhafte Aufsicht haftet. Ein Fall ist die Haftung bei Insolvenzverschleppung.

Zu Gunsten der Aufsichtsräte gab/gibt es hier eine Haftungseinschränkung.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2010, Az. II ZR 78/09, im Hinblick auf die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht in Bezug auf die Einhaltung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG (neu: § 15a InsO) entschieden:
Eine Haftung der Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH nach § 93 Abs. 2, § 116 Satz 1 AktG, § 52 Abs. 1 GmbHG kommt dann in Betracht, wenn der Gesellschaft selbst ein Schaden entstanden ist.

III. Weitere Infos

1. Pflichten des fakultativen Aufsichtsrats
Auch der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH hat die Pflicht, die Rechtsmäßigkeit des Handelns der Geschäftsleitung und daher auch den Eintritt der Insolvenzreife und das damit einhergehende Zahlungsverbot des Geschäftsführers zu überwachen.

2. Grundsätze der Haftung
Auf den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH lassen sich die strengen Grundsätze der Haftung für Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft nicht uneingeschränkt übertragen.

3. Rechtsfolgen eines Verstoßes
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht des Aufsichtsrats sind im GmbH-Gesetz (GmbHG) anders geregelt als im Aktiengesetz (AktG).

4. Gilt § 93 AktG?
§ 52 Abs.1 GmbHG verweist auf die Regelungen im AktG nur mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass für den fakultativen Aufsichtsrat § 93 Abs.3 AktG nicht gelten soll.
Für eine persönliche Haftung des fakultativen Aufsichtsrats fehlt daher die in § 93 Abs.3 AktG angeordnete Gleichstellung des Zahlungsabflusses mit einem Schaden der Gesellschaft.

5. Persönliche Haftung bei eigenem Schaden
Eine persönliche Haftung des Aufsichtsrats kommt nur dann in Betracht, wenn durch die Zahlung der Gesellschaft ein eigener Schaden entstanden ist. Die persönliche Haftung des Aufsichtsrats kommt also nicht in Betracht, wenn die Zahlung - wie im Normalfall- nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden gesellschaftsfremder Gläubiger führt.

Fragen zum Aufsichtsrat?

Wie helfen gerne.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handel- und Gesellschaftsrecht


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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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