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02.04.2014 |
Ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlagen der GmbH - Fragen und (oft) böse Überraschungen! |
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1. Wo ist die Pflicht zur Erbringung der Stammeinlage gesetzlich geregelt? § 19 GmbHG
2. Was ist Zweck des § 19 GmbHG? Sicherung der tatsächlichen Kapitalaufbringung
3. Was ist die zentrale Frage bei der Erbringung der Stammeinlagen? Wann, durch wen und in welcher Weise ist die Zahlung erfolgt
4. Wann ist Einlagepflicht grundsätzlich erfüllt? Wenn die Stammeinlage zur freien Verfügung des/der Geschäftsführer steht
5. Wann werden nicht erbrachte Einlagen auf jeden Fall geltend gemacht? Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist dies der erste Prüfungspunkt des Verwalters
6. Wenn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erbringung der Stammeinlage? Den Gesellschafter, der sich zu seinen Gunsten auf die Zahlung beruft, vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1992 - II ZR 30/91
7. Wer ist für die offene Stammeinlage bei Eintritt in die Gesellschaft verantwortlich? Gemäß § 16 Abs.2 GmbHG ist für alle zur Zeit der Aufnahme des eintretenden Gesellschafters rückständigen Gesellschafterleistungen Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner gemäß § 421 F. BGB haftbar. Diese Haftung kann nicht durch Satzung ausgeschlossen werden.
8. Wenn trifft die Beweislast, wenn der Gesellschafter die Geschäftsanteile von einem Dritten erworben hat? Immer denjenigen, der sich auf die Erbringung der Einlage beruft- also auch den neuen
9. Wie weise ich die Einzahlung der Stammeinlage nach? Als Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage sind Einzahlungsbeleg, Bankbescheinigung oder Überweisungsträger geeignet, möglichst Originale
10. Was ist bei der Zahlung zu beachten? Es ist eine eindeutige Tilgungsbestimmung in Bezug auf die Erbringung der Einlage erforderlich. Sie muss daher hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1968 - ZR 144/67.
11. Welche Tilgungsbestimmung ist nicht eindeutig? Einlage/Darlehn oder Privateinlage ua.
12. Was passiert wenn man den Einzahlungsbeleg nicht mehr findet? Ein fehlender Beleg ist nach Ansicht des BGH im Urteil vom 09.07.2007 kein Indiz für die Nichter-bringung der Stammeinlagenschuld, wenn seit dem Eintritt der Fälligkeit der Stammeinlagenzahlung, 10 Jahre vergangen sind und die 10-jährige Aufbewahrungsfrist des § 257 Abs.4 HBG überschritten ist.
13. Wann verjährt der Anspruch Nach früherer Rechtsprechung 30 Jahre gemäß 195 BGB a.F. Aktuell: 10 Jahre gemäß § 19 Abs.6 GmbHG |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht |
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