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23.12.2010 Darf der Insolvenzgutachter den Schuldner beleidigen?
Information §§ 22, 59 InsO Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzgutachter (§ 22 InsO) ist berechtigt, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren in seinem Gutachten zu bewerten. Er darf jedoch -nach Ansicht des Bundesgerichtshofs- nicht gegen den Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aufstellen und das Verhalten des Schuldners mit beleidigenden Kommentaren versehen, vgl. BGH, Beschluss vom 9. 7. 2009 - IX ZB 35/09 insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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