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23.12.2010 |
Darf der Insolvenzgutachter den Schuldner beleidigen? |
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§§ 22, 59 InsO
Der vom Gericht eingesetzte Insolvenzgutachter (§ 22 InsO) ist berechtigt, das Verhalten des Insolvenzschuldners im Eröffnungsverfahren in seinem Gutachten zu bewerten.
Er darf jedoch -nach Ansicht des Bundesgerichtshofs- nicht gegen den Schuldner ehrenrührige tatsächliche Behauptungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage aufstellen und das Verhalten des Schuldners mit beleidigenden Kommentaren versehen, vgl. BGH, Beschluss vom 9. 7. 2009 - IX ZB 35/09
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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