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23.12.2010 Filmfonds der Contor Treuhandgesellschaft: Schadensersatz durch Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
Information I: Contor Treuhandgesellschaft

Der Insolvenzverwalters der Contor Treuhandgesellschaft mbH, München, berichtete im Dezember 2010, dass sich die Höhe der Deckungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf 50 Mio. Euro beläuft. Die Contor Treuhandgesellschaft mbH muss wegen der Verletzung von Informationspflichten bei dem Vertrieb von Filmfondsanteilen den Anlegern Schadensersatz leisten. Deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hatte bereits bei den obsiegenden Cinerenta-Filmfonds-Urteilen Sicherheiten durch Bürgschaften geleistet. Nach Beendigungserklärung der Schadensdeckung durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung wurde Insolvenzantrag durch die Contor mbH gestellt. Der Insolvenzverwalter macht keine Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung geltend. Die Ansprüche gegen die Versicherung hat er freigegeben. Um die Durchsetzung müssen sich die Geschädigten also selber kümmern. Problematisch ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung. Die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen setzt insolvenzrechtliche Fachkenntnisse voraus.


II. Vif Babelsberger Filmproduktion Dritte KG: Haftung für Prospektfehler

Im Sinne des Bundesgerichtshofs( BGH) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) mit dem Urteil vom 08.12.2010 für die geschädigten Kapitalanleger und Ersatz des Schadens. Bereits das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 23.12.2009, Az. 2-23 O 179/06) hatte für den Anleger entschieden.
Auf Grund der Aussage des Bankmitarbeiters stand fnach Ansicht der Richter in der ersten Instanz fest, dass der Anleger nicht richtig über die Risiken der Filmfonds-Beteiligung aufgeklärt worden sei, da im Beratungsgespräch von einem maximalen Risiko in Höhe von 24 % die Rede war, während es in Wirklichkeit um ein „Alles oder Nichts" ging. Der Totalausfall war daher möglich.

Die Bank verteidigte sich in der zweiten Instanz damit, dass in dem Prospekt Fehler enthalten seien und der Anleger diese hätte erkennen können. Dem erteilten die Berufungsrichter eine Absage. Denn die Risiken, die sich aus dem fehlerhaften Prospekt ergeben würden, seien vom Bankberater ausdrücklich dem Bankkunden vor Augen zu führen. Versäumt es der Berater, auf diese Fehler des Prospektes (z. B. Totalverlustrisiko) hinzuweisen, hafte die Bank.

Der Vorwurf der hessischen Richter wiegt schwer: Der Prospekt sei nicht mit banküblichem Sachverstand durch das beratende Kreditinstitut geprüft worden, ansonsten wäre der Fehler den Bankfachleuten aufgefallen, vgl. Oberlandesgericht Frankfurt/M. (OLG Frankfurt/M.) Urt. v. 08. Dezember 2010, Az. 19 U 22/10)








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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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