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Aktuelles
15.03.2022 Boris Becker Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung: Vorwurf, Verteidigung, Strafe, Vorsorge
Information

I. Fall Becker

Wo läuft der Strafprozess?
In London.
Warum geht es?
Boris Becker hat laut Anklage im Insolvenzverfahren, das seit 2007 läuft, Vermögenswerte in Millionenhöhe unterschlagen: 
Geld, Wertgegenstände und Immobilien. Teile des Geldes soll er seinen ehemaligen Ehefrauen überwiesen haben; Pokale und Trophäen sind verschwunden. 

Welche Straftatbestände stehen im Raum?
Insolvenzverschleppung, Bankrott ua.

Wieviel Anklagepunkte gibt es? 24 

Welche Höchststrafe droht?
Becker drohen bis zu sieben Jahre Haft.

II. Ein Beispiel einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung des LG Leipzig, Az: 214 Js 40675/09 - 11 KLs: 

Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in vier Fällen, der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fällen (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus einem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

III. DER BANKROTT
Wann liegt er vor und wie hoch ist die Strafandrohung? 

Völlig unterschätzt wird, dass Bankrott bei einer Kapitalgesellschaft nicht nur beim Wegschaffen von hohen Vermögenswerten vorliegt, sondern auch vorliegen kann, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß geführt wird oder Jahresabschlüsse fehlen und dadurch kein Überblick der Geschäftsleitung vorliegt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 

1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

2. einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird.

3. Waren auf Kredit beschafft und sie erheblich unter ihrem Wert verkauft


4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt.

5. Handelsbücher zu führen unterläßt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.

6. Handelsbücher beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert.

7. entgegen dem Handelsrecht
a)Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder

8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

IV. Zur Verteidigung bei Insolvenzdelikten

1. Geeignete Verteidiger
Geeignete Verteidiger bei Insolvenzdelikten sind Fachanwälte. Ca. 6 Prozent der deutschen Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht - das sind ca. 10.000. Nur ein Teil der Fachanwälte für Strafrecht sind auf das Wirtschaftsstrafrecht (insbesondere Insolvenzstrafrecht) spezialisiert. 
10 Prozent der Fachanwälte für Insolvenzrecht befassen sich intensiv mit dem Insolvenzstrafrecht.
Sie kennen sich aus mit Krise, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Bilanzen, BWA´s und der Buchhaltung. 
Ohne diese Kenntnisse ist eine erfolgreiche Verteidigung schwer möglich.
Der Unterzeichnete ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und seit Jahren im Insolvenzrecht auch als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger bei Insolvenzdelikten tätig. 

2. Auskünfte
Der Polizei und der Staatsanwaltschaft sollten im Ermittlungsverfahren keine Auskünfte erteilen werden ohne Rücksprache mit einem Anwalt und ohne Kenntnis der Ermittlungsakte. Man muss wissen, was einem vorgeworfen wird. Manche lassen sich ein, weil sie glauben, nichts Strafbares gemacht zu haben. Sie wissen aber oft gar nicht, dass ihr Handeln den objektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen könnte. Sie reden sich um Kopf und Kragen.

3. Mandatsverhältnis klären 
Das Mandatsverhältnis mit dem Anwalt kann schnell geklärt werden mit der Bestimmung des Auftragsumfangs und des Honorars. Es wird eine Vollmacht erteilt. 

4. Akteneinsicht
Mit der Vollmacht beantragt der Anwalt Akteneinsicht und lässt die bisher vorhandenen Ermittlungsakten kopieren. Jetzt weiß man, um was es eigentlich geht und kann die Verteidigung vorbereiten.  Oft hilft es- ohne sich selbst zu belasten- den Sachverhalt aufzuklären und Vorwürfe zu entkräften. 

5. Eigene Ermittlungen
Gegebenenfalls sind eigene Ermittlungen des Verteidigers gemäß § 137 StPO veranlasst- unter anderem mögliche Zeugen über ihr Wissen zu befragen. Warten, was die andere Seite ermittelt, ist oft nicht der beste Weg. 

6. Sachverständige
Die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Unternehmensberaters kann manchmal nützlich oder notwendig sein. Gerade beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung müssen Aufarbeitungen erfolgen, um die Zahlungsfähigkeit (oder CORONABEDINGTE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT) nachweisen zu können. Die Staatsanwaltschaft geht oft weit zurück, wo angeblich schon die Zahlungsunfähigkeit bestanden haben soll.

KÜNFTIG WIRD WAHRSCHEINLICH HÄUFIG IN FRAGE STEHEN, OB DIE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT CORONABEDINGT WAR ODER NICHT. Dies kann mit (eigenem oder fremden) Gutachten widerlegt bzw nachgewiesen werden. 

7. Verteidigungsschrift
Nach Akteneinsicht kann man Stellung nehmen - ob man jetzt schon Stellung nimmt, passt aber nicht in jedem Fall. Es kommt auf den Fall und die Strategie an.
Meine Erfahrungen zeigten, dass es oft besser ist, schon im Vorfeld Stellung zu nehmen und nicht so lange zu warten bis es zur Anklage kommt. Manchmal wurden so schon scheinbar schwere Fälle eingestellt.

8. Anträge im Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsvefahren können Einstellungsanträge nach §§ 170 Abs.2, 153, 153 a ff StPO geprüft und gestellt werden. Ein Einstellungsantrag ist noch nach Erhebung einer Anklage  außerhalb einer Hauptverhandlung gemäß § 153 a Abs.2 StPO möglich. Unter Umständen sind Anregungen an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren durch Strafbefehl abzuschließen, aussichtsreich, wenn die Geldstrafe 90 Tagessätze nicht übersteigt
Achtung: bei Insolvenzstraftaten wäre dies keine gute Lösung, weil man schon bei geringen Strafen wegen vorsätzlichem Handeln nicht mehr Geschäftsführer sein darf. V. Die Insolvenzverschleppung
1. Definition und Zweck der Strafvorschrift
Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a Insolvenzordnung liegt vor, wenn ein Insolvenzgrund (die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO) gegeben ist und der Geschäftsführer nicht oder falsch reagiert.
Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft verpflichtet, FRISTGEMÄSS einen Insolvenzantrag zu stellen.  
Versäumt die GESCHÄFTSLEITUNG  diese Frist, begeht sie eine Insolvenzverschleppung.
Der Zweck der Vorschrift wird in RegE MoMiG zu § 15 a (1) begründet:
Bezweckt wird durch die Antragspflicht die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens und damit der Schutz der Altgläubiger vor weiterer Verringerung der Haftungsmasse als auch der Neugläubiger vor Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften.
Die Gesellschaftsgläubiger sollen davor geschützt werden, dass das Gesellschaftsvermögen weggegeben und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse geschmälert wird.  
2. Beteiligungsformen
-Täterschaft, § 25 StGB (Geschäftsführer, Gesellschafter bzw Aufsichtsrat bei Führungslosigkeit, faktischer Geschäfsführer, soweit 6 der 8 von der Rechtsprechung geschaffenen Kriterien erfüllt sind z.B. Bestimmung der Unternehmenspolitik, Verantwortung für die Unternehmensleitung, Einstellung von Mitarbeitern, Verhandlungen mit Kreditnehmern ua., vgl. BGHST 21, 101,103.
-Anstiftung § 26 StGB (Überreden z.B. Rat zur Gründung einer Auffanggesellschaft nach Eintritt der Krise und Ablauf der Antragsfrist; Aufforderung eines Großgläubigers an den Schuldner trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weitere Sicherheiten zu bestellen- § 283 c StGB)
-Beihilfe § 27 StGB (jegliche Form der Hilfeleistung; Förderung einer fremden vorsätzlichen Tat; Fahrlässigkeit hinsichtlich der Haupttat reicht nicht, BGH, ZinsO 2005, 1043);
Beihilfe zum Bankrott durch einen Wirtschaftsprüfer durch bewusst falsche Aktivierung von wertlosen Vermögensgegenständen in der Bilanz, LG Stuttgart v.22.10.2010 13 KLs 163 Js 84837/01)

3. Anmeldepflicht: sofort oder in X Wochen?
3.1. Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes glauben viele, man habe noch Wochen Zeit für Verhandlungen mit den Gläubigern oder der Suche nach frischen Kapital bis man die Insolvenz anmelden muss.  Der Wortlaut von § 15 a InsO (alte Fassung) lautete jedoch anders: 
ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Insolvenzantrag zu stellen.
§ 15 a InsO neue FASSUNG (ab 2021) LAUTET: 
1 Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. 2 Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Nur wer Sanierungschancen hat und bei Insolvenzreife versucht, sie zu realisieren, konnte und kann sich damit maximal drei/sechs Wochen Zeit lassen.  Die Aufnahme von Sanierungsverhandlungen verlängerte die Antragsfrist daher nicht. Ohne Sanierungschance galt/gilt: 
Der Insolvenzantrag muss bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit sofort gestellt werden.

Sonderregelungen gab es wegen der CORONA-PANDEMIE und wegen der verspäteten Auszahlung von beantragten Hilfen:

Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, wird die Insolvenzantragspflicht ebenfalls ausgesetzt. Die Insolvenzantragspflicht ist jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
3.2. Antragspflicht trotz Fremdantrag und Form des Antrages?
Ein Gläubigerantrag befreit nicht von der Antragspflicht des Schuldners, BGH Beschluss vom 28.10.2008 - 5 StR 166/08.
Der Insolvenzantrag muss den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen sonst liegt eine Insolvenzverschleppung vor.

DAHER IST SCHON BEIM INSOLVENZANTRAG PROFESSIONELLE HILFE SINNVOLL.

Es ist wichtig beim Insolvenzantrag immer die aktuelle Version der InsO zu beachten.  

4. Ermittlung des Zahlungsunfähigkeit
Die strafrechtliche Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit folgt den Regeln des Insolvenzrechts, vgl. BGH Beschl. v. 23.05.2007, 1 StR 88/07. Danach liegt Zahlungsunfähigkeit in der Regel vor, bei 10 % Unterdeckung der kurzfristigen Verbindlichkeiten.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Strafrecht ist die Liquiditätsanalyse, BGH Beschl. v. 15.09.2011 - 3 StR 118/11. Alternativ sind kriminalistische Beweisanzeichen als alternative Beurteilungsgrundlage zulässig, BGH, Beschl. v. 15.09.2011 - 3 StR 118/11. 
Wir haben Muster und ein Tool zur Ermittlung und Darstellung der Zahlungs(un)fähigkeit

Umstritten ist. ob der enge Begriff der Zahlungsunfähigkeit auch für das Strafrecht zu übernehmen ist oder ob er eigenständig zu definieren ist, weil anderenfalls nicht strafwürdige Sachverhalte pönalisiert würden. Das Bayerische oberste Landgericht hatte schon 1988 entschieden, dass Zahlungsunfähigkeit eine wenigstens 3 Monate währende Unterdeckung von mindestens 25 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten voraussetze. Die herrschende Meinung im Strafrecht folgte dem nicht.
Faktisch bestehen aber Restriktionen auf seiten des subjektiven Tatbestands, dass eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung regelmäßig eine einen Monat lang andauernde Unterdeckung von mindestens 25 Prozent voraussetzt, die sich nach 3 Monaten nicht auf 10 Prozent verringert hat.
VI. Ab wann wird es ernst und welche Rechte hat man?
1. Wann ist man Beschuldigter, wann Angeschuldigter und wann Angeklagter? 
Die Staatsanwaltschaft ist auf Grund des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs.2 StPO) verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Meist beginnen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das meist auf einem Insolvenzgutachten eines Sachverständigen beruht.
Ein Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwaltsschaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen. Im Sinne des §157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.  

2. Welche Rechte haben die Betroffenen?
2.1. Grundsatz des fairen Verfahrens und Vernehmungsgrundsätze

In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 160 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Es gibt kritsche Stimmen, die behaupten, dass Ermittungen manchmal einseitig auf belastende Umstände konzentrieren.  Aus Vorsichtsgründen sollte sich der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, damit auch entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden und keine Fehler im Ermittlungsverfahren passieren. Bei dem Vorwurf einer Insolvenzstraftat, sollte der Verteidiger auch spezifische Kenntnisse des Wirtschafts- und Insolvenzrechts haben. Im Falle einer Vernehmung gelten folgende Grundsätze:
*Aufklärung über den Gegenstand der Vernehmung §§ 52, 55 StPO
*Belehrung über etwaige Zeugnis- und und Auskunftsverweigerungsrechte.
Jedenfalls braucht kein Geschäftsführer ohne anwaltliche Hilfestellung im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Aussagen machen, die ihn belasten könnten. 
2.2. Verwendungsverbot Die Angaben des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren sind gemäß § 97 Abs.1 Satz 3 InsO nicht verwendbar. Der Geschäftsführer muss dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft Auskunft erteilen und soll sich damit nicht dem Risiko einer  Bestrafung aussetzen.

2.3. Verteidigungsstrategie
Ob, wann und was zur Verteidigung ausgeführt wird, ist genau abzuwägen und Teil der Verteidigungsstrategie. WICHTIG IST, DASS DER BESCHULDIGTE NICHT ALLEINE FRAGEN BEI DER VERNEHMUNG BEANTWORTET, sondern eine Vertretungsanzeige durch den Verteidiger erfolgt, die Ermittlungsakte eingesehen wird und dann gegebenenfalls eine ausführliche Stellungnahme durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt. 

In vielen Fällen werden so Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wird nur ein Teil der vorher im Raum stehenden Straftaten angeklagt oder im vereinfachten Strafbefehlsverfahren geklärt.
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten- anders bei einer richterlichen Ladung oder Ladung durch die Staatsanwaltschaft, § 163 a Abs.3 StPO.
Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten gebracht haben. Zum Beispiel verteidigen sich manche Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge verbotenermaßen zu spät ausgeglichen zu haben mit dem Argument:
"ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Kontokorrent ausgeschöpft war".
Mit dieser Verteidigung räumt der Geschäftsführer (unter Umständen)jedoch ein, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. So wird aus einer "einfachen" Veruntreuung der Soialversicherungsbeiträge eine (höher bestrafte) Insolvenzverschleppung.
Manche Geschäftsführer kennen auch nicht die Fristen zur Aufstellung der Bilanzen und teilen bei der polizeilichen Ermittlung auf Frage mit, die Bilanz sei verzögert erstellt worden.
Mit dieser Auskunft wird mit  wenigen Sätze aus dem Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Bankrott.
Denn der Bankrotttatbestand kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz verkannt hat.
Das verspätete Erstellen der Bilanz kann den Bankrottvorwurf erfüllen.
Beim Bankrottvorwurf könnte schon eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.

  • Aus einem Schweigen oder der Tatsache, dass man einen Rechtsanwalt einsetzt, dürfen keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden (so entschied der Bundesgerichtshof in BGHSt 20, 281).

    VII
    . ZIEL: Einstellung oder Freispruch
    1. Mangelnder Tatverdacht
    Die Staatsanwaltsschaft kann das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. 
    2. Einstellung wegen Geringfügigkeit
    Bei hinreichenden Tatverdacht muss es aber nicht zwangsläufig zu einer Klageerhebung kommen.
    Von der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden,
    wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, § 153 Abs.1 S.1 StPO.
    Die Schuld ist gering, wenn sie im Vergleich mit ähnlichen Vergehen nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt.
    3. Einstellung gegen Auflagen
    Soweit ein Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine Einstellung der Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153 a Abs.1 StPO möglich, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.
    4. Durchführung der Hauptverhandlung
    Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme des Verteidigers nicht zu einer (vollständigen) Einstellung gemäß §§ 153 a bis d, 170, 205 StPO führen oder ein Strafbefehl folgt, ist die weitere Strategie gründlich abzuwägen.
    Welche Aspekte spielen eine Rolle?
    Die Hauptverhandlung bedeutet "Öffentlichkeit" und oft ein langwieriges Verfahren, Kosten für die Verteidigung und Kosten für Gutachten.
    Möglicherweise werden in der Hauptverhandlung Details aufgeklärt, die unangenehm sind.
    In der Hauptverhandlung kann ein Freispruch erzielt werden. Dann muss der Staat alle Kosten tragen. Auch Verteidigerkosten- allerdings nicht den (meist) vereinbarten Stundensatz, sondern gedeckelte Pauschalsätze.
    Die möglichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung müssen vorher erörter und beachtet werden: jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung- also auch ein Strafbefehl - kann teilweise fatale Nebenfolgen haben:
    5 Jahre kein Geschäftsführer nach Rechtskraft der Verurteilung (§ 6 (2) GmbHG)

    -mögliche persönliche Haftung für offene Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
    -mögliche persönliche Haftung für Einkäufe/Bestellungen ab Eintritt der Insolvenzreife gegenüber Dritten
    -mögliche persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Insolvenzverwalter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
    -Keine Restschuldbefreiung für Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen bei entsprechender Anmeldung durch den geschädigten Gläubiger'
    -Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis.

    Die realistische Abwägung der Chancen ist eine der Hauptaufgaben der Verteidigung.
    In der Hauptverhandlung gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Verteidigererklärung für den Angeklagten, in der der Verteidiger (schriftlich oder mündlich) Ausführungen macht, wenn der Angeklagte diese Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will und dieses auch gegenüber dem Gericht so bestätigt (BGH NStZ 90, 447).
    Natürlich kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selbst erklären und auf die Fragen des Strafrichters, des Staatsanwalts und seines Verteidigers antworten.
    In bestimmten Fällen hat eine Einlassung positive Auswirkungen - in anderen weniger.
    Dies muss von Fall zu Fall geprüft und abgewogen werden.
    Der Strafverteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigungsschrift abgeben gemäß § 137 Abs.1 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO.
  • 5. Vorsatz, Kennenmüssen, Irrtum und Fahrlässigkeit
    Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft bei der Insolvenzverschleppung zu.

    Vorsatz
    bedeutet nach einer Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung.
    Fahrlässigkeit  bedeutet, dass objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wird und dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Täter nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.

    Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung beginnt die Insolvenzantragsfrist erst mit Kenntnis des Täters von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
    Die Insolvenzreife liegt zwar mit dem objektiven Eintritt dieser Umstände vor, dennoch ist für die zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung die Kenntnis des Täters erforderlich
    Die Insolvenzantragspflicht stellt - in der Gesetzesbegründung zu § 15a InsO -  auf die „Kenntnis” der relevanten Umstände ab.
    Nur positive Kenntnis ist nach der Begründung von Bedeutung.
    Ein Kennenmüssen genügt nicht.
    Das „bewusste Verschließen vor der Kenntnis” indes ist der Kenntnis gleichzustellen.
    Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung kommt es hingegen für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis an.
    Wer bei der Begegung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt einem Irrtum über Tatumstände und handelt nicht vorsätzlich, § 16 StGB.
    Einfach ausgedrückt: Keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung bei Unkenntnis oder Fehleinschätzung.
    Die Ziehung von rechtlichen Schlüssen aus einem Sachverhalt erfordert teilweise erhebliche Rechtskenntnissse.
    Die Strafbarkeit (nur)wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt, § 16 Abs.1 S.2 StGB.
    Die Abrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit ist besonders schwer:
    Die Faustformel der Abgrenzung lautet:
    Bei der bewußten Fahrlässigkeit denkt der Täter: "es wird schon gutgehen"
    beim bedingten Vorsatz (dolus eventualis) denkt der Täter: "Na wenn schon!"

    6. Schuldfähigkeit
    Wer durch eine Krankheit stark beeinträchtigt ist, könnte bei der Tat schuldunfähig gewesen sein.

    7. Strafhöhe, Ausschlussgrund als Geschäftsführer und Erfolgschancen
    In § 15a InsO ist zur Strafhöhe folgendes geregelt:
    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1  einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
    (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

8. Freispruch
Ein Freispruch in Sachen Insolvenzverschleppung ist dann erzielbar, wenn die von der Staatsanwaltschaft behauptete Zahlungsunfähigkeit nicht vorgelegen hat und/oder nicht nachweisbar ist. 
Kippt der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit, kann vom Angeklagten auch kein Eingehungsbetrug in dieser Phase begangen worden sein.  Bei Buchführungsdelikten ist die Unterscheidung von Handels- und Steuerbilanz von Bedeutung. Angeklagte müssen selbst oft abwägen, ob sie die Sache bis zum Ende durchziehen wollen, mit der Hoffung auf einen Freispruch, wenn sich die Chance einer Einstellung unter Auflage bietet.  
Der Prozess gegen Christian Wulff wegen angeblicher Vorteilsgewährung gemäß §§ 331, 333 StGB hat anschaulich gezeigt, dass es sich ein Ermittlungsverfahren und ein Strafprozess sehr lange hinziehen können.
Der frühere Bundespräsident hat über den Vorwurf und den Prozess vieles verloren. 
Er wollte sich nicht mit einer Einstellung (Freispruch zweiter Klasse) zufrieden geben, sondern begehrte einen klaren Freispruch. 
Die Anwälte von Wulf warfen der Anklage  eine "grenzenlose Verfolgungswut" und einen"Vollrausch der Emittlungen mit narzistischer Selbstbespieglung".
Am Ende wurde Herr Wulff freigesprochen und der Ankläger erlitt eine schallende Niederlage. 
Der Staat hatte Kosten für diesen Prozess von über 4 Millionen Euro.

9. Insolvenzstrafverteidiger

Bei Insolvenzstrafsachen sind für die Verteidiger neben dem Straf- und Strafprozessrecht Spezialkenntnisse im Insolvenzrecht und käufmännische Kenntnisse erforderlich:

  • wann liegt eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit vor?
  • Welche Forderungen waren wann, in welcher Höhe fällig und gab es Stundungen o.ä.
  • Wann ist eine Gesellschaft überschuldet? Gibt es stille Reserven.
  • Was setzt eine positive Fortführungsprognose voraus?
  • Wann müssen welche Rückstellungen gebildet oder aufgelöst werden?
  • Wie und innerhalb welcher Zeitspanne kann eine Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden?

Manchmal ist es sinnvoll bei komplexen Verfahren und hohen möglichen Strafen ein Verteidigungsteam zu bilden, da ein Anwalt allein manchmal nicht alle erforderlichen Spezialkenntnisse haben kann. 
Ich habe zahlreiche Insolvenzstrafrechtsverteidigungen in Dresden, Regensburg, Berlin, Cottbus, Görlitz, Dessau, Schwäbisch Gmünd ua.durchgeführt, mit vielen positiven Ergebnissen.
Natürlich gab es auch Verurteilungen- aber oft weit unterhalb der Anträge des Staatsanwaltschaft. 

VIII. VORSORGE DURCH AUFKLÄRUNG UND RICHTIGES HANDELN
Am besten ist es, sich rechtzeitig aufklären und beraten zu lassen über das RICHTIGE UND RECHTZEITIGE HANDELN, UM DIE STRAFRECHTLICHEN RISIKEN ZU ERKENNEN UND STRAFBARES HANDELN ZU VERMEIDEN. EIN FACHANWALT KANN IN DER KRISE EIN GUTER BERATER SEIN.
AUCH SOLLTEN DIE NEUEN WERKZEUGE DES GESETZGEBERS 2021 GENUTZT WERDEN:

ZEITNAHE SANIERUNG/RESTRUKTURIERUNG AUSSERHALB EINER INSOLVENZREIFE.
Dadurch kann man strafbares Handeln vermeiden und das Unternehmen am besten wieder auf den ERFOLGSKURS FÜHREN.

Für HILFE STEHE ICH gerne ZUR VERFÜGUNG.

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Insolvenzstrafverteidiger
Wirtschaftsmediator (DIU)

  • Kulzer@pkl.com
  • 0351 8110233


Dresden, Berlin, Leipzig, Cottbus., Chemnitz, Augsburg

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Strafverteidiger bei Insolvenzstraftaten
 
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