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25.02.2013 Schadensersatz des Finanzamtes für Kosten des Steuerberaters
Information Laut Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz muss das Finanzamt für Irrtümer ihrer Beamten haften und Ihnen daher im Fall eines (gerechtfertigten) Widerspruchs die Kosten für den Steuerberater erstatten.

Die Richter haben die Zahlungspflicht des Finanzamtes in dem Fall bekräftigt, dass ein Finanzbeamter eine bereits veröffentlichte Neuerung außer Acht lässt. In dem Fall hatte ein Steuerzahler mit Hilfe seines Steuerberaters Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt.

Das Finanzamt hatte darin den Verkauf von Grundstücken fälschlich als gewerblichen Grundstückshandel beurteilt.
Dieser Auslegung hatte der Steuerzahler mit Hilfe seines Steuerberaters mit Verweis auf ein kurz zuvor ergangenes BFH-Urteil widersprochen.
Die von dem Steuerzahler wegen des Widerspruchs aufgelaufenen Kosten für den Steuerberater wollte das Amt anschließend nicht erstatten.
Der Beamte habe das ergangene Urteil schließlich nicht gekannt.
Die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“, in der das betreffende Urteil veröffentlicht worden war, stand lediglich den Sachgebietsleitern, den Mitarbeitern der Rechtsbehelfsstelle und der Abteilung Betriebsprüfung zur Verfügung, nicht aber den Sachbearbeitern.
Ämter müssen für Informationsfluss sorgen.
Das Argument ließen die Richter nicht gelten.

Finanzbeamte müssten zeitnah über die BFH-Rechtsprechung informiert sein, befanden sie. Vier bis sechs Wochen haben sie dafür maximal Zeit. Berücksichtigen Sie danach noch veröffentlichte Änderungen nicht, darf das dem Urteil zufolge nicht dem Steuerzahler angelastet werden. Die Richter rechneten die fahrlässige Amtspflichtverletzung nicht dem zuständigen Sachbearbeiter zu. Der habe nach bestem Wissen gehandelt. Verantwortlich sei vielmehr das mangelnde oder schlechte Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst.

Das Amt habe daher die durch seine Fehlentscheidung entstandenen Kosten für den Steuerberater zu tragen, entschieden die Richter. Ein besonders strenger Maßstab gilt dabei nach Auffassung der Richter für Behörden, die wie die Finanzämter, durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Ignoriert ein Finanzbeamter also ein Urteil, eine Verordnung oder eine Gesetzesänderung, so kommt die Amtshaftung in Betracht.
Die Rechnung des Steuerberaters oder des Rechtsanwalts kann dann erstattet werden.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
 
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