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27.12.2020 Forderungsmanagement: Schutz vor Forderungsausfällen in 2021
Information Alle erwarten in 2021 eine steigende Zahl von Firmeninsolvenzen auf Grund coronabedingter Auswirkungen und dem Strukturwandel der deutschen Industrie und des Handels.

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2020 mit der Halbierung der Entschuldungsdauer von insolventen natürlichen Personen einen Eingriff in den Wert des Forderungsbestandes aller Unternehmen und Gläubiger vorgenommen. Gleichzeitig wurde im Jahr 2020 ein neues Gesetz zur Restrukturierung und Sanierung geschaffen, das Unternehmen es erleichtern soll, außerhalb eines Insolvenzverfahrens Schulden zu bereinigen. 
Auch das kann für die Unternehmen, die in Geschäftskontakt mit einem solchen Unternehmen stehen, einen künftigen Ausfall von Forderungen nach sich ziehen.

Für die Wirtschaft birgt dies neben dem Ausfall alter Forderungen auch Risiken im Neugeschäft: man muss künftig genau(er) schauen, mit wem man Geschäfte macht, weil es mehr Ausfälle geben wird.

Die ZAHLUNGSMORAL IN DEUTSCHLAND WAR SCHON VOR CORONA NICHT "GUT"- SIE WIRD JETZT NICHT BESSER.

Creditreform stellte für das Jahr 2019 bei einer durchschnittlichen Rechnungszahlungsfrist von 21 Tagen in Deutschland fest, dass bei Fälligkeit 23,8 % des Gesamtwerts der von den deutschen befragten Unternehmen ausgestellten Rechnungen am Fälligkeitstag noch nicht bezahlt waren.
Diese Untersuchung bezog sich auf das Zahlungsverhalten von Unternehmen und Verbrauchern.  
In Deutschland gibt es 10 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher die überschuldet sind - die Zahl ist steigend: Quellen: Bundesamt für Statistik und Creditreform/Atradius, Studie zur Zahlungsmoral, Oktober 2019, https://www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/central_files/img/startseite/landingpages/crefoeva/atra dius-zahlungsbarometer-oktober-2019.pdf

Wie sich die deutlich verkürzte Entschuldungsdauer in Kombination mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, die neue Vorschriften zur Restrukturierung von Unternehmen und erweiterte gesetzliche Möglichkeiten von Leistungsverweigerungsrechten nach Art.240 EGBGB auswirken, kann Ende 2020 keiner bestimmt voraussehen- nur eines ist klar:

Die Risiken für Forderungsausfälle werden steigen.
Es ist daher in 2021 Aufmerksamkeit, Vorsorge und Nachsorge erforderlich:
kurz ein ordentliches Forderungsmanagement.


Wie können sich Unternehmen und Kaufleute angesichts dieser Herausforderungen in 2021 absichern und was können Sie für Ihr Forderungsmanagement tun?

Vorher prüfen - Zahlung absichern - Forderungen nachhaltig beitreiben(lassen)

  • I. Absichern vor Vertragsschluss
    Recherchen, Auskünfte, Fragen
     
  • II. Absicherung bei Vertragsschluss
    -
    durch eine sichere und bestimmte Vertragsgestaltung 
    -bestimmte Eigentumsvorbehalte (auch erweiterte und verlängerte)
    -kongruente Sicherheitenbestellung bei Vertragsschluss und Leistungserbringung
    -kurze Zahlungsfristen vereinbaren (nicht 60 Tage ua.)
     
  • III. Forderungen nachhaltig beitreiben 
    -schnelle Rechnungslegung
    -schnellere Mahnungen schreiben
    -schnellere Titulierung bzw außergerichtliche Einigung mit gerichtlicher Protokollierung des Vergleichs vornehmen lassen
    -schnellere härtere Vollstreckungen bei Zahlungsunwilligkeit (hart vollstrecken ist besser als lasche Zahlungsvereinbarungen-da diese am Ende sogar noch anfechtbar sind im Wege der Insolvenzanfechtung) 
    -Möglichkeiten der vorläufigen Vollstreckung bei Zahlungsunwilligkeit nutzen (vorläufiges Zahlungsverbot, Arrest ua) 
    -Anwalt als Helfer zur Forderungssicherung - und beitreibung 
Im Einzelnen: 
I. Optimierung Datenerhebung und Recherchen 
(
vor Abschluss des Vertrages oder Leistungserbringung)
1. Einsicht in Schuldnerverzeichnisse- Kontrolle ob ein Insolvenzantrag vorliegt
2. Auskunft creditreform und Schufa
3. Einblick Handelsregister / wer ist Geschäftsführer und wer ist Gesellschafter/leitet der Geschäftsführer auch tatsächlich die Geschäfte/ welchen Handlungsspielraum hat der Gfü?
4. Einsehen der veröffentlichen Bilanzen (wenn ein Unternehmen nicht rechtzeitig oder gar nicht die Bilanzen veröffentlich, ist Vorsicht geboten) 
5. Einholen Bankauskunft
6. Handelsregistersauszug beschaffen und ggfl. Einblick in die Handelsregisterakte /Liste der Gesellschafter ua. 
7. Gewerberegisterauskunft einholen
8. Kontoabfrage über Bank vornehmen
9. Sonstige Auskünfte einholen von anderen Kunden10. Recherchen im Internet oder vor Ort 

Klingt aufwendig und kostspielig?
Wenn Ihnen der Komplettausfall der Forderung wirklich Sorgen bereiten würde, sind die aufgelisteten Maßnahmen nicht unverhältnismäßig. Manches wird bald Routine und geht schnell von der Hand.
Die Kosten sind gering.
Haben Sie schon einmal die aufgewendeten Zeiten und Mittel notiert, wenn eine Forderung nicht richtig gesichert wurde?
Vorbeugende Maßnahmen sind daher sinnvoll und notwendig. Informationen über die Geschäftspartner dienen dazu, mögliche Risiken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit frühzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Als einfachste Informationsquelle bieten sich insbesondere eigene Informationen an - sei es aus der EDV- sei es durch eigene Recherchen.
Am einfachsten zugänglich sind die Informationen über Vertragspartner, die Sie bereits selbst vorhalten. Voraussetzung für eine gezielte Nutzung dieser Daten ist eine gute EDV. Eine moderne Buchhaltungs-EDV erlaubt es, sich schnell einen Überblick über das Auftragsvolumen eines Kunden, die vereinbarten Zahlungsziele und den Zahlungsstand der Aufträge zu verschaffen. Sie sollten schnell und einfach für jeden Kunden nachvollziehen können, wann, mit ihm, welche Umsätze gemacht wurden, und wann, welche Rechnungen gestellt und bezahlt worden sind. So kann man prüfen, ob der Kunde in der Vergangenheit pünktlich bezahlt hat.
Beachten Sie, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gehört, die Bonität seiner Vertragspartner vorher zu prüfen. 
Wer ins Blaue hinein ein Rechtsgeschäft abschließt, ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit, begeht eine grobe Pflichtverletzung, die die persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet; vgl. BGH Urteil vom 16.2.1981 II ZR 49/80 juris Rn. 9.

II. Optimierung der Forderungssicherung /Stellung von Sicherheiten
  • Die Sicherheiten müssen vor allem klar und bestimmt vereinbart werden. 
  • Ein Nachweis über die Sicherheiten muss einfach möglich sein. 
  • Die Sicherheitenbestellung darf nicht anfechtbar sein.
Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist
(BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 – VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; Münchner Komm BGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). 

Welche Sicherheiten sind möglich - Auszug: 
  1. Eigentumsvorbehalte
  2. Verlängerte Eigentumsvorbehalte
  3. Sicherungsgeschäfte (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung) 
  4. Bürgschaften
  5. Grundpfandrechte
  6. Sonstige
III. Optimierung Forderungseinzug
Der Einzug von Forderungen muss schneller,  nachhaltiger und besser erfolgen.
Am besten im Team: das Unternehmen mit Ihrem Anwalt.
Der Weg über die Gerichte ist nicht immer der schnellste und beste Weg.
Verhandlungen und das Einschalten eines Wirtschaftsmediators  kann zu schnelleren und besseren Ergebnissen führen, vgl. meine Beiträge zur Wirtschaftsmediation.

IV. Optimierung Zwangsvollstreckung: Vermeidung der Insolvenzanfechtung!
Wenn der Schuldner trotz (vorläufigem) Titel nicht bezahlt, müssen alle Werkzeuge der Zwangsvollstreckung konsequent genutzt werden. Manche bezahlen erst, wenn es eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gibt. 
Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit seiner Entscheidung vom 22.6.2017 IX ZR 111/14 die Rechte der Gläubiger im Rahmen der Insolvenzanfechtung gestärkt und dabei Urteilen der unteren Instanzen widersprochen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers vor dem Insolvenzantrag des Schuldners sind in der Regel vor einer Anfechtung geschützt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind.

Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung - Auszug
  1. Kontopfändung
  2. Lohnpfändung
  3. Pfändung in andere Vermögensrechte 
  4. Pfändung in Grundbesitz / Zwangsversteigerung
  5. Sachpfändung
  6. Austauschpfändung
  7. Abgabe der Vermögensauskunft (notfalls mit Haftbefehl) 
V. Sonstige Tipps im Zusammenhang mit der Sicherung Ihrer Forderungen
  • Firmendatenservice der Industrie- und Handelskammern: Bei den Handelskammen erhalten Sie Informationen über Gewerbetreibende, die bei der Kammer Mitglied sind. 
  • Auskunft aus dem Handelsregister: Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das bei den Amtsgerichten als Registergerichten geführt wird. Es enthält Eintragungen wie: Firma, Sitz, Gegenstand des Gewerbes, Gesellschafter, vertretungsberechtigte Personen, Haftungskapital bei Kapitalgesellschaften sowie einschneidende Ereignisse wie Liquidation, Insolvenz und Löschung der Firma. 
  • Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten: Bis zum 31.12.2012 wurden eidesstattliche Versicherungen und damit zusammenhängende Informationen in einem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht aufgezeichnet. Seit dem 01.01.2013 existiert ein bundesweites Schuldnerverzeichnis, das Vollstreckungsportal. Noch werden zwei Verzeichnisse in vielen Bezirken parallel geführt
  • Vertrauliche Mitteilungen: Inhaber von Unternehmen, die Handelskammern in bestimmten Regionen angehören, können (bei Nachweis eines berechtigten Interesses) auch „Vertraulichen Mitteilungen” abonnieren. Sie enthalten eine aufbereitete Liste mit allen im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Personen. 
  • Bonitätsauskunft: Man kann den künftigen Vertragspartner bitten, seine Kreditwürdigkeit durch Vorlage einer Selbstauskunft der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) nachzuweisen oder die Einholung einer SCHUFA-Auskunft über seine Hausbank zu gestatten.  Die SCHUFA speichert neben allgemeinen Angaben zur Person (wie Name, Vorname, Geburtsdatum, gegenwärtige und frühere Anschrift) bestimmte Informationen, die einen Rückschluss auf die Kreditwürdigkeit zulassen. Dazu gehören beispielsweise die Daten, in deren Weitergabe ein Bankkunde gegenüber seiner Bank eingewilligt hat (z.B. über Bankkonten, Kreditkarten, Kredite und Bürgschaften). Die SCHUFA erhält von vielen Unternehmen weitere Informationen über Vertragsverhältnisse, insbesondere bei Leasing- und Ratenzahlungsverträgen und bei Störungen (z.B. Zahlungsverzögerungen, Inkasso und Insolvenz). 
  • Vorkasse bzw. der Vorschuss: Die beste Sicherung ist die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartners.Bei der Vorkasse erfolgt die Warenlieferung oder Dienstleistung erst dann, wenn der Vertragspartner zuvor bezahlt hat; bei einem Vorschuss muss er einen Teil der Forderung zuvor beglichen haben. Viele Kunden lehnen allerdings eine Vorkasse ab, dann müssen Sie andere Sicherheiten nehmen.
  •  Eigentumsvorbehalt: Der Eigentumsvorbehalt ist bei Warenlieferungen ein gängiges Instrument. Der Unternehmer vereinbart mit dem Abnehmer, dass dieser zwar den Besitz an den Waren sofort erhält, das Eigentum jedoch bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt.Bleibt die Zahlung aus, muss dem Käufer in der Regel zunächst eine Frist gesetzt werden; nach deren Ablauf kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen, wenn sie noch vorhanden ist. Der Vorteil des Eigentumsvorbehalts zeigt sich vorallem in der Insolvenz: der Verkäufer kann die Aussonderung der Sache verlangen.
  • Kreditversicherungen: Wer sich trotz der dargestellten Möglichkeiten noch nicht ausreichend gegen Forderungsausfall geschützt sieht, kann den Abschluss einer Kreditversicherung in Erwägung ziehen. Hierbei versichern Sie sich gegen den Ausfall Ihrer Forderungen bei einem Versicherungsinstitut. Diese Versicherer werden in der Regel eine Bewertung und Risikoeinschätzung Ihrer Forderungen vornehmen; die Versicherungsprämie wird dann anhand des Ausfallrisikos festgelegt. 
  • CHECK: DIE Persönliche HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS DES VERTRAGS-PARTNERS:  Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 36/10 - Rn. 42). Ob ein solcher Haftungsgrund gegeben ist, kann ein Fachanwalt prüfen. In erster Linie kommt ein Eingehungsbetrug in Betracht- das heißt, dass bei Bestellung oder Beauftragung bereits eine Insolvenzreife der Bestellerin vorlag. Dann hätte der Geschäftsführer der Bestellerin die Bestellung oder Beauftragung gar nicht mehr veranlassen dürfen. Der Geschäftsleiter der GmbH/AG/ UG haftet dem Verkäufer oder Auftragnehmer persönlich für den Schaden/Ausfall.

Wir optimieren Ihr Forderungsmanagement
  • Hermann Kulzer MBA
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Wirtschaftsmediator
  • Glashütterstraße 101 a
  • 01077 Dresden
  • 0351 8110233
  • Kulzer@pkl.com



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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt Fachanwalt
 
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