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07.04.2011 Bankrottstrafbarkeit durch falsche Aktivierung einer stillen Beteiligung
Information Eine stille Beteiliguing falsch bilanziert -
kann dies den Tatbestand der Bankrotts erfüllen mit den fatalen Folgen für den Betroffenen:
  • hohe strafrechtliche Verurteilung
  • Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft
  • 5 Jahre kein Geschäftsführer
  • keine Restschuldbefreiung auf Antrag eines  Gläubigers
  • keine Kostenstundung im persönlichen Insolvenzverfahren
Viele glauben, dass der Bankrotttatbestand (§ 283 StGB) nicht erfüllt sein kann, wenn die vorwerfbare Handlung die Insolvenz nicht verursacht hat. Dies stimmt nicht.

Dazu:BGH StR 170/07 - Urteil vom 30. August 2007 

Zum Sachverhalt:

Dem Angeklagten war angeklagt, als Geschäftsführer einer GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft unterzeichnet zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der "Rubrik A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen" eine stille Beteiligung unrichtig aktiviert worden war und sich die GmbH im Zeitpunkt der Unterschrift in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit erwarten ließ.

Die Entscheidung im Wesentlichen:

Der Bankrott nach § 283 I Nr. 7 a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten schützen soll. Es ist nicht notwendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bankrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden.
Zwar kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht, wenn die Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung eines späteren Insolvenzverfahrens steht. Es genügt jedoch ein "rein äußerlicher Zusammenhang" zwischen der Falschbilanzierung und der Insolvenzeröffnung. Ausreichend hiefür ist, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Insolvenzeröffnung betroffen ist. Dies ergab sich im Fall des BGH aus den Forderungen die zum Zeitpunkt der Insolvenzeinleitung noch offen waren und bereits zum Zeitpunkt der Bankrotthandlung bestanden.

Ergebnis: eine falsche Bilanzierung kann schnell zur Bankrottverurteilung führen.


Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.








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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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