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22.04.2011 Eidesstattliche Versicherung: Das ABC
Information Der Schuldner hat auf Antrag des Gläubigers ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, § 889 ZPO.


Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - im Folgenden  auch "e.V". genannt - ist in § 900 ZPO geregelt.

Wie wird das Verfahren eingeleitet?

Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher hat für die Ladung des Schuldners zu dem Termin Sorge zu tragen und ihm die Ladung zuzustellen. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung mitzuteilen.

Wann muss die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden?

Der Gerichtsvollzieher kann die eidesstattliche Versicherung abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, wenn die Voraussetzungen des § 807 ZPO Abs. 1 vorliegen.

Kann der Schuldner der sofortigen Abnahme widersprechen?

Der Schuldner und der Gläubiger können der sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin und den Ort zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fest. Der Termin soll nicht vor Ablauf von zwei Wochen und nicht über vier Wochen hinaus angesetzt werden. Für die Ladung des Schuldners und die Benachrichtigung des Gläubigers gilt das Vorbenannte.

Wie kann man die eidesstattliche Versicherung abwenden?

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.

Was passiert, wenn der Schuldner die Verpflichtung bestreitet?

Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann in bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, z.B. wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist.

Was passiert mit der e.V.?

Der Gerichtsvollzieher hat die von ihm abgenommene eidesstattliche Versicherung unverzüglich bei dem Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dem Gläubiger eine Abschrift zuzuleiten.

Was passiert wenn der Schuldner unvollständige oder falsche  Angaben macht?

§ 156 StGB lautet:  Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Daneben müssen auf Antrag die Angaben ergänzt werden.

Praxisbeispiel zum Widerspruch und unvollständigen Angaben:

In der Zwangsvollstreckungssache B. gegen W. Aktenzeichen des AG Dresden 5 M 0552/11 wegen Widerspruchs gegen die Verpflichtung nach § 900 IV ZPO ergeht folgender Beschluss: Der Widerspruch des Schuldners vom 14.02.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe: Mit Schreiben vom 14.02.2011 legte der Schuldnervertreter Widerspruch gegen die Verpflichtung nach § 900 IV ZPO ein. Der Schuldner ist jedoch bei unvollständigen Angaben zur Nachbesserung des eidesstattlichen Versicherung verpfichtet. Nach Auskunft des Gläubigervertreters haben sich seit Abgabe der EV am 25.02.2009 und 06.04.2009 neue Erkenntnisse und Vermögenswerte ergeben, die nicht in der EV enthalten sind. Somit war der Widerspruch zurückzuweisen. gez. Rechtspflegerin

Fragen zur Zwangsvollstreckung?

RA Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Kulzer@pkl.com

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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