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08.08.2011 Haftung des Insolvenzverwalters und Honoraranspruch bei strafbaren Handlungen
Information I. Haftung des Insolvenzverwalters bei vorschnellem Verkauf des Unternehmens unter Wert

In einem  Fall des OLG Rostock fordert der Kläger Schadensersatz vom Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung, weil der beklagte Insolvenzverwalter den Betrieb der Schuldnerin angeblich übereilt und ohne Genehmigung der Gläubigerversammlung veräußert habe.

Der vereinbarte Kaufpreis sei zu niedrig gewesen. da er unterhalb des Zerschlagungswertes gelegen habe.

Das erstinstanzliche Landgericht Neubrandenburg hat der Zahlungsklage in Höhe von mehreren hundert Tausend Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richteten sich Rechtsmittel beider Parteien.

Die Berufung des Klägers führte zur teilweisen Änderung und Neufassung des Urteils unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen .

Die Klage gegen den Insolvenzverwalter hat nach Entscheidung des OLG Rostock in Höhe eines Betrags von 579 291,24 Euro nebst Zinsen Erfolg

Nach Auffassung des OLG lag ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflichten des Verwalters vor.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat gegen §§ 159, 160, 162 InsO verstoßen, indem er das Unternehmen der Gemeinschuldnerin ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung unter Wert an eine nahestehende Person im Sinne von § 138 InsO II Nr.1 veräußerte. Der Käufer war nämlich Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.

Zur Vermeidung dieser Haftung hätte der Insolvenzverwalter- soweit nach seiner Ansicht eine Eile für den Kauf geboten war - auf Antrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen und diesen befragen können (§§ 67 InsO). Dies hat er pflichtwidrig unterlassen.

Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Stilllegung fortzuführen. Eine vorherige Stilllegung ist nach § 158 InsO mit Zustimmung des Gläubigerausschusses möglich.

Eine schnelle Übertragung auf einen Investor aus der Insolvenz kann dem Erhaltungsinteresse dienen.  Dazu ist jedoch nicht die sofortige Veräußerung, sondern die Verpachtung des Unternehmens an den potenziellen Erwerber bis zum Votum der Gläubigerversammlung der übliche und richtige Weg, vgl. OLG Rostock, Urt. v. 8. 4. 2011 − 5 U 31/08

II. Haftung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplanverfahren wegen Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten

Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 258 Abs.1 InsO.

Gemäß § 258 Abs.2 InsO hat der Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Verfahrens die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.

Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes nach § 66 InsO eine Schlussrechnung zu legen.


III. Honoraranspruch des Insolvenzverwalters bei strafbaren Handlungen


Ein Insolvenzverwalter hat Geld in einem von ihm betreuten Verfahren veruntreut. In einem anderen Verfahren klagte er auf seine Vergütung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kriminelle Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Entlohnung haben.

Der angeklagte Insolvenzverwalter hatte sich über Jahre an Insolvenzgeldern vergriffen und 43 Millionen Euro beiseite geschafft. Als dies aufflog, wurde er aus einem weiteren Insolvenzverfahren entlassen und forderte für seine Arbeit 65.000 Euro. Der Bundesgerichtshof begründete es in seiner Entscheidung im Jahr 2011 unter Aktenzeichen IX ZB 248/09 wie folgt:

"Wer wegen "schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten", könne den Vergütungsanspruch verlieren".

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht
 
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