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31.08.2011 |
Lebenslange Haftung für Strafprozesskosten oder Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren? |
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Der beklagte Freistaat meldete im Insolvenzverfahren des S. Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung an, weil dem Kläger ein Vorsatzdelikt anzulasten ist und auch der Kostenerstattungsanspruch aus dem Deliktsrecht begründet sei.
Schon der VI. Senat des Bundesgerichtshofs entschied unter Aktenzeichen VI ZR 17/10, dass der Anspruch der Staatskasse gemäß § 465 Abs.1 S.1 StPO keine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung war
Der IX. Senat des BGH schloss sich dieser Auffassung an (IX ZR 151/10).
Der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung setzt nicht nur voraus, dass der Schuldner eine unerlaubte Handlung begangen hat, sondern auch, dass der Gläubiger seine Forderung gerade aus dem Recht der unerlaubten Handlung herleiten kann. Die Staatskasse ist aber nicht allein aus dem Grund Geschädigter einer unerlaubten Handlung, weil diese zugleich einen Straftatbestand erfüllt hat. Richten sich Straftaten gegen Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs.1 BGB, so stehen diese dem Staat nur in Ausnahmefällen wie etwas dem Diebstahl von Staatseigentum zu. |
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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