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10.01.2013 Fondsbeteiligung: Anleger erkämpft Rückzahlung
Information Anleger erkämpft Rückabwicklung einer fremd finanzierten Fondsbeteiligung

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 08.02.2011 (AZ: 5 U 176/10) ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.12.2010 bestätigt. Danach wurde die Klage der Gallinat-Bank AG (Essen) abgewiesen, gleichzeitig wurde dem Anleger auf Grund seiner Widerklage alle in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten zugesprochen.

Die Klägerin hatte sich 2002 durch Vermittlung zweier Mitarbeiter der Strukturvertriebsfirma "Bund freier Wirtschaftsberater" an dem geschlossenen Immobilienfonds "Sechste Grundbesitz Vermögensverwaltung GbR" beteiligt. Zugleich vermittelten diese Mitarbeiter die vollständige Finanzierung dieser Beteiligung bei der Gallinat-Bank AG.

Nachdem der Anleger 2008 seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen hatte, hat die Bank noch im selben Monat Klage vor dem OLG Dresden eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam sei.

Im Rahmen ihrer Klagverteidigung hat der beklagte Anleger Widerklage erhoben mit dem Antrag, die seit Darlehensbeginn geleisteten Kreditraten abzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Ausschüttungen an ihn Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Rechte aus ihrer Fondsbeteiligung zurückzuzahlen.
Das Landgericht Dresden ist dieser Argumentation voll umfänglich gefolgt und hat die Klage der Gallinat-Bank AG abgewiesen und der Widerklage voll umfänglich stattgegeben.
Das OLG Dresden hat diese Entscheidung bestätigt.

Nach Ansicht des LG und OLG Dresden ist das der Anlegerin zustehende Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen, da die Frist nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu laufen begonnen hatte. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag von 2002 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen und war unwirksam.

Im September 2007 versandte die Gallinat-Bank, versteckt in einem größeren Anlagenkonvolut, Prolongationsangebote des ursprünglichen Darlehens, obwohl die Zinsbindung noch gar nicht abgelaufen war. In den Anlagen dieses Begleitschreibens war eine Widerrufsbelehrung enthalten, die nach Ansicht der Bank wirksam gewesen sein soll.

Das OLG Dresden stellte fest, dass auch diese nachgeschobene Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist mit der Folge, dass auch hier die Widerruf des Anlegers wirksam war und er nicht verpflichtet ist, weitere Darlehensraten zu zahlen.
Diese in zahlreichen Fällen praktizierte Vorgehensweise der Bank diente einzig und allein dem Zweck, eine Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung nachzuschieben und dies auch nur mit dem Hinweis, dies zur Kenntnis zu nehmen. Das LG Dresden bezeichnete diese Verfahrensweise als "Taschenspielertrick".

Da Kreditbetrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellten, kann der Anleger von der Bank die Rückzahlungen der in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten abzüglich der bislang erhaltenen Ausschüttungen sowie Freigabe etwaiger Sicherheiten verlangen.
Zudem ist die beklagte Anlegerin nicht mehr verpflichtet, der Bank die vertraglichen Darlehensraten zu bezahlen. Das OLG Dresden hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Das Urteil des OLG Dresden ist rechtskräftig, nachdem die Gallinat-Bank AG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zurückgenommen hat.

Wenn Widerrufsbelehrungen formal unwirksam sind, können Anleger auch später noch den Widerruf erklären.
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Verfasser: Hemann Kulzer MBA Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, IS Wertpapierhandel und Kapitalmarktrecht
 
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