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| 14.12.2006 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Kontrolle |
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1. Überblick Allgemeine Geschäftsbedingungen finden sich oft im Geschäftsverkehr. Wann und inwieweit sind Sie wirksam ? Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind ( § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ).
Vereinbarungen mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Unternehmensberatern ua. bezüglich der Honorierung der Leistungen unterliegen grundsätzlich der AGB-Kontrolle. Anzuwenden sind §§ 305 ff BGB. In der Vergangenheit hat die Vereinbarkeit von Vergütungsvereinbarungen mit den Vorschriften des AGB bzw. den §§ 305 ff BGB eine geringe Rolle gespielt. Durch die weniger einschränkende Fassung des § 4 Abs. 12 Satz 2 RVG wird die Frage in Zukunft eine größere Bedeutung haben.
2. Sachlicher Anwendungsbereich §§ 305 ff BGB sind dann gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden, wenn die Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei verwendet oder verwenden will, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Gegenüber einem Verbraucher wird vermutet, dass der Anwalt Verwender ist , § 310 Abs. 3 BGB. Der Anwalt muss das Gegenteil beweisen.
3. Persönlicher Anwendungsbereich Wenn die Vergütungsvereinbarung aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht, sind §§ 305 ff. BGB grundsätzlich gegenüber jedem Auftraggeber anwendbar. Wenn jedoch die Vergütungsvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen wird, sind nach § 310 BGB die Vorschriften der § 305 Abs. 2 und 3 , 308 und 309 BGB nicht anzuwenden.
4. Einbeziehung Nach § 305 Abs.2 BGB werden besondere Anforderungen an die Einbeziehung gestellt. Die Vergütungsvereinbarung muss schriftlich und von anderen Vereinbarungen abgesetzt werden ( § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG ), wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren will.
5. Vorrang der Individualabrede Individualabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305 b BGB.
6. Keine überraschende Klausel Wenn Klauseln überraschend sind, werden diese nicht Vertragsbestandteil ( § 305 c BGB ). Überraschend sind solche Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheiungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
7. Keine Mehrdeutigkeit Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen gemäß § 305 c Ab.s 2 BGB zulasten des Verwenders. Soweit Bedingungen verwendet werden, die mehrdeutig sind, sind diese nicht bereits unwirksam. Es wird dann die für den Auftraggeber günstigste Auslegung gewählt.
8. Bestimmheitsgrundsatz Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen müssen genügend bestimmt sein, ansonsten sind sie unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar sind die Vereinbarungen auslegungsfähig nach §§ 133 und § 157 BGB. Zum Schutz des Auftraggebers sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Der Auftraggeber muss also wissen, mit welchen Vergütungsansprüchen er zu rechnen hat. Die Vereinbarung muss für den Auftraggeber klar und verständlich sein. Die Bestimmheit muss im Hinblick auf den Umfang der abzugeltenden Tätigkeit, Vergütungshöhe und Auslagenvereinbarung gegeben sein.
9. Gebot der Transparenz Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot des § 307 abs. 2 BGB verstößt. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt vor, wenn für den Auftraggeber nicht erkennbar ist, mit welchem Gesamtaufwand er bis zur Erledigung des Mandats rechnen muss, vgl OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1367.
10. Unangemessene Benachteiligung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering.
11. Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit Es ist zu prüfen, inwieweit die Vertragsbedingungen mit den Vorschriften des § 308 BGB in Einklang stehen. Auch die Vorschriften des § 309 BGB sind zu beachten. Sie gelten allerdings nur bei Vereinbarungen mit einem Verbraucher ( § 310 Abs. 1 BGB )
12. Andere Prüfungspunkte Die Vergütungsvereinbarung kann gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig sein, wenn das vereinbarte Honorar nicht nur unangemessen hoch ist, sondern bereits den Bereich des Sittenwidrigen erreicht.
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| Verfasser: Rechtsanwalt Kulzer, TS Handels- und Gesellschaftsrecht |
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