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Gewährleistung beim Neu- und Gebrauchtwagenkauf / von Auto-Inspektionen, Spritfressern und Rostlauben
I. Neuwagenkauf/ Schadensersatz für Spritfresser Wenn sich ein neues Auto als Spritfresser herausstellt, hat der Käufer unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 unter Aktenzeichen 7 U 132/02.
Zum Fall: Der Käufer eines E-Klasse Modells hatte geklagt, weil der von ihm gekaufte Wagen nach seinen Berechnungen bis zu 15 % mehr Diesel verbrauchte als vom Werk angegeben. Der Käufer klagte auf Minderung und Schadenseratz. Im Prozess wurde ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter stellte eine Abweichung von 9,1 % fest. Der Kläger gewann den Prozess. Das Landgericht hat dem Kläger eine Wertminderung von 2500 Euro und Schadensersatz von 0,8 Cent je gefahrenen Kilometer zuerkannt. Mercedes Benz legte gegen das Urteil Berufung ein, zog diese jedoch später mangels Chancen zurück. Ab welcher Grenze Autofahrer Ansprüche auf Wertminderung oder Schadensersatz haben, ist damit nicht eindeutig entschieden. Auch ist dieses eine Urteil jetzt nicht automatisch auf andere E-Klasse-Besitzer übertragbar. Jedes Fahrzeug müßte daher beim Verdacht auf zu hohen Verbrauch geprüft werden. Wenn eine Abweichung festgestellt wird, kann eine Kaufpreisminderung gefordert werden.
II. Einschränkung der Garantieleistungen / kann die Garantieleistung auf eine Werkstatt begrenzt werden? Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2009 entschieden, dass eine Gebrauchtwagengarantie nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass fällige Inspektionen in der Werkstatt des Verkäufers in Auftrag gegeben werden. Ein Autohaus hatte im April 2006 einen zehn Jahre alten Mercedes C280 mit 88.000 Kilometern verkauft. Auf bestimmte Teile gab Mercedes eine Garantie, für die eine Reparaturkostenversicherung einstehen sollte. Die Garantie enthielt jedoch Einschränkungen, die zum Streit führten. Dezember 2006 machte der Käufer die 100.000 Kilometerinspektion in einer anderen Werkstatt; diese stellte einen Motorschaden fest. Der Käufer klagte daraufhin auf Schadensersatz gegen die Versicherung. Diese verweigerte den Schadensausgleich, weil die 90.000 Kilometerinspektion nicht in der Werkstatt der Verkäuferin durchgeführt worden sei. Das Landgericht Hannover gab dem Käufer Recht und der Bundesgerichtshof bestätigte in letzter Instanz dieses Urteil. Er begründete es damit, dass die Garantieeinschränkungen wegen eine unangemessenen Benachteiligung der Kunden unzulässig seien.
III. Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt: "mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen." Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (zuletzt Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 147/07), liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06; Vorinstanz: AG Braunschweig - Urteil vom 23. März 2005 - 113 C 4485/04 und LG Braunschweig Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 S 196/05 IV. Ausschluss der Garantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Überschreitung des Wartungsintervalls
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Reparaturkostengarantie für ein Fahrzeug, welches er gebraucht von einem Händler erworben hatte. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag hat der Käufer/Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien vornehmen zu lassen. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit sehen die Garantiebedingungen der Beklagten vor, dass sie von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Anfang 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des Fahrzeugs festgestellt, welches der Kläger reparieren ließ. Das nach den Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km hatte der Kläger zu dieser Zeit um 827 km überschritten.
Mit der Klage hat er begehrt, die Verpflichtung der Beklagten als Garantiegeberin zur Übernahme der Reparaturkosten festzustellen. Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die streitige Klausel über die Befreiung der Beklagten von ihrer Leistungspflicht unterliegt der gesetzlich vorgesehenen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil die Klausel das im Garantievertrag zuvor gegebene Leistungsversprechen der Beklagten einschränkt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie schließt die Leistungspflicht des Klauselverwenders ohne Rücksicht darauf aus, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie zur Prüfung der Kausalitätsfrage unter Umständen zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen führen müsste. Denn es ist ihr nicht verwehrt, die Beweislast für das Fehlen der Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen. Dadurch kann sie der Gefahr einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme wirksam begegnen.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06; Pressemitteilung Nr. 147/2007
V. Gewährleistung bei Gebrauchtwagenkauf Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB entschieden. Sachverhalt: Der Kläger erwarb – nach seinen Angaben als Verbraucher – von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 €. Etwa vier Wochen nach Übergabe wurde in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Ein Rücktrittsrecht des Klägers besteht nur dann, wenn die nach der Übergabe festgestellten Fahrzeugmängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese zwischen den Parteien streitige Frage konnte im Prozess nicht geklärt werden. Diese Ungewissheit wirkt sich grundsätzlich zu Lasten des Käufers aus. Für den Verbrauchsgüterkauf – den Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer – greift dem gegenüber nach § 476 BGB aus Gründen des Verbraucherschutzes eine Umkehr der Beweislast Platz. Nach dieser Bestimmung wird regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Parteien stritten vornehmlich darüber, ob diese Vermutung dem Kläger im Streitfall zugute kommt. Amts- und Landgericht hatten dies unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint. Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Soweit er in zwei zuvor entschiedenen Fällen – dem Zahnriemenfall (BGHZ 159, 215) und dem Turboladerfall (NJW 2006, 434) – eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers verneint hat, beruhte das darauf, dass dort schon nicht hatte geklärt werden können, ob der jeweils erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetretene Motor- bzw. Turboladerschaden seinerseits auf einen Mangel oder auf eine andere Ursache wie einen zur sofortigen Zerstörung des Motors führenden Fahrfehler des Käufers bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen war. Im Streitfall ist dagegen nicht ungeklärt geblieben, ob das Fahrzeug mangelhaft ist. Vielmehr steht dies fest. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben sich nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger Mängel in Gestalt der defekten Zylinderkopfdichtung und der gerissenen Ventilstege gezeigt. Ungeklärt geblieben ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren oder ob sie erst danach – durch einen Fahr- oder Bedienfehler des Klägers – entstanden sind. Insoweit begründet § 476 BGB die Vermutung, dass die – feststehenden – Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben. Entgegengetreten ist der Bundesgerichtshof der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die Vermutung des § 476 BGB greife jedenfalls deswegen nicht ein, weil es sich um Mängel handele, die typischerweise jederzeit eintreten könnten und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zuließen, dass sie schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden waren. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits wiederholt abgelehnt, weil sie den mit der Vorschrift des § 476 BGB bezweckten Verbraucherschutz weitgehend leerlaufen ließe. Da es für die Endentscheidung weiterer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere zu den Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs bedarf, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
VI. Übernahme Gebrauchtwagen beim Neuwagenkauf Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kauf-vertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Verein-baren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505). BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 - VII. Getriebeschaden /Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei nachträglichen Gewährleistungsansprüchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw Rückerstattung eines ihm vom Verkäufer in Rechnung gestellten Reparaturkostenbetrages für die Behebung eines Getriebeschadens verlangen kann, wenn er nach Begleichung der Rechnung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Verkäufer gewährleistungsrechtlich zur kostenlosen Beseitigung des Getriebeschadens verpflichtet war.
Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von rund 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat Anfang Oktober 2005 ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kläger hierfür 30 % der Materialkosten in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung über 1.071,38 €. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Beweis darüber erhoben, ob die Ursache des Getriebeschadens schon bei Übergabe an den Kläger vorgelegen hat oder erst später eingetreten ist. Da sich dies nicht hatte klären lassen, hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte dem Kläger den auf die Reparaturkostenrechnung gezahlten Betrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen hat, weil die Beklagte für den eingetretenen Getriebeschaden zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung zu tragen hat. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die üblicherweise zu erwartende Fahrleistung eines derartigen Getriebes bei 259.000 km liegt, kam als Ursache des Getriebeschadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß in Frage, der im Gegensatz zu normalem Verschleiß einen Sachmangel darstellt. Zwar konnte, weil das schadhafte Getriebe nicht mehr auffindbar war, nicht geklärt werden, ob bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger die Anlage für einen vorzeitigen Verschleißschaden vorgelegen hat. Für diesen Fall greift jedoch bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB zugunsten des Käufers die Vermutung ein, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretener Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war.
Anders als das Berufungsgericht es gesehen hat, wird die zu einer Umkehr der Beweislast führende Vermutung des § 476 BGB auch nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers "überlagert". Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung kann ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden. Dies setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Dazu hätte es bestimmter Umstände bedurft, die darauf schließen lassen, dass der Kläger bei Rechnungsbegleichung die Ursachen des Getriebeschadens seinem Verantwortungsbereich zurechnete und aus diesem Grund die Rechnung begleichen wollte. Solche Umstände waren hier aber nicht feststellbar. Ebenso wenig konnte es dem Kläger als schuldhafte (fahrlässige) Beweisvereitelung angelastet werden, dass die genaue Schadensursache nicht mehr aufklärbar ist, nachdem die Beklagte den Vorgang nach Rechnungsbegleichung als erledigt angesehen und das bei ihr verbliebene schadhafte Getriebe beseitigt hat. (BGH. Urteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07)
Für Fragen zum Kaufrecht und zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Hermann Kulzer Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht |
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