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15.09.2007 Persönliche Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer von sozialen Unternehmen
Information Persönliche Haftungsrisiken der GmbH-Geschäftsführer von sozialen Unternehmen
1. Einleitung
Neben der Rechtsform des Vereins hat sich die GmbH als Träger sozialer Projekte etabliert. Die Verwendung der Bezeichnung "gemeinnützig“ ist eine steuerliche Besonderheit, mit der auf eine gemeinnützige Ausrichtung der GmbH– im Gegensatz zur üblichen gewinnorientierten Betätigung – hingewiesen wird. Eine besondere Gesellschaftsform ist damit nicht verbunden, sondern vor allem Vorschriften hinsichtlich der Gewinnverwendung. Die Erträge der Gesellschaft sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und dürfen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Die Übernahme der Führung und Organfunktion der Gesellschaft birgt erhebliche persönliche Haftungsrisiken.
Die soziale Kompetenz allein reicht nicht mehr aus, um ein soziales Unternehmen zu leiten. Betriebswirtschaftliche, juristische und steuerliche Spezialkenntnisse sind erforderlich, um den Haftungsumfang erkennen und bewältigen zu können.  
Schon bei einfachen Fahrlässigkeiten droht die Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. 
Die Ehrenamtlichkeit von Geschäftsführungen dürfte im Lichte der Haftungsrisiken nicht sinnvoll sein. Vielmehr sind professionelle qualifizierte Geschäftsführer erforderlich, die mit geeigneten Mitteln Ihre Haftungsrisiken ausschließen oder begrenzen müssen. 
Die meisten Haftungsrisiken zeigten sich in den vergangenen Jahren in Krisensituationen der Gesellschaft. Auch soziale Unternehmen sind in Krisensituationen oderInsolvenz geraten. Nach der Affäre um den Spitzenmanager der Deutschen Bank, Ackermann, den Deals im Mannesmann- und Hartz-Prozess, nach Bekanntwerden des Siemens-Schmiergelds ist das Vertrauen der Deutschen in Manager nachhaltig gestört. Die Justiz ist sensibilisiert. Auch die Geschäftsführer kleinerer Gesellschaften stehen jetzt im Licht wachsender Inanspruchnahmen bei Pflichtverletzungen außerhalb von Krisensituationen der Gesellschaft. 
Vertiefte Kenntnisse von Haftung und Haftungsvermeindung dürften künftig noch wichtiger sein.   
2. Abgrenzung: Innenhaftung von Außenhaftung
a) Innenhaftung
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft heißt Innenhaftung.
Die Ansprüche werden geltend gemacht durch die Gesellschaft, vertreten vom neuen Geschäftsführer, vom Mitgeschäftsführer oder vom Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Ferner ist möglich dass ein Gläubiger mit Titel gegen die Gesellschaft den Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer pfändet.
b) Außenhaftung
Außenhaftung bedeutet die Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft oder Dritten, die mit der Gesellschaft in Geschäftskontakt stehen.
In erster Linie ist damit aber die Haftung gemeint, für den Fall, dass die Gesellschaft selbst nicht mehr in der Lage ist den Anspruch zu erfüllen- z.B wenn sie insolvenz ist. 
3. Allzuständigkeit und Haftungsmaßstab
Der Geschäftsführer ist für alle Aufgaben zuständig und verantwortlich.
Auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer oder bei Delegation gilt die Überwachungs- und Informationspflicht eines jeden Geschäftsführers. Die Haftung kann auch durch Unterlassen begründet werden vgl Erdal-Fall.
Bei der Innenhaftung reicht bereits leichte Fahrlässigkeit zur Begründung einer persönlichen Haftung.
Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten setzt schuldhaftes Handeln oder Unterlassen voraus. Hierbei wird der Maßstab die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und eines seinen Aufgaben gewachsenen Geschäftsführers angesetzt. Der Geschäftsführer kann sich nicht entlasten mit dem Hinweis auf fehlende Ausbildung und Kenntnisse. Wer die Geschäftsleitung übernimmt, muss daher die erforderlichen Kenntnisse haben und so wird er auch im Falle einer persönlichen Inanspruchnahme eingestuft.
4. Pflichtenspektrum
a) vertragliche Pflichten und Weisungen der Gesellschafter
Gesellschaftsvertrag, Satzung, Anstellungsvertrag, Verträge mit Nutzern, Hilfebedürftigen, Klienten und Dritten
Weisungen der Gesellschafter ( Weisungen dürfen nicht gegen Satzung oder Gesetze verstoßen)
b) Gesetzliche Pflichten
HGB, StGB, BGB, SGB, vorrangig GmbHG:
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung, wenn Hälfte des Stammkapitals aufgezehrt, § 49 Abs.1
  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Buchführung § 41 GmbHG
  • Unterlassung von verbotenen Auszahlungen des Stammkapitals § 30 GmbHG ( auch nicht auf Weisung)
  • bei Zahlungsunfähigkeit ( § 17InsO) und Überschuldung ( § 19 Inso): Insolvenzeinleitung gemäß § 64 Abs.1 GmbHG spätestens innerhalb von 3 Wochen
    5. Grundsystem der Haftung
    a) Haftung bei Bürgschaft, Mitverpflichtung, gleichzeitiger Gesellschafterstellung
    b) strafrechtliche Verantwortung bei Pflichtverletzung und sonstige Konsequenzen hieraus ( ua.Verbot Geschäftsführer; Versagung Restschuldbefreiung)
    c) zivilrechtliche Haftung bei Pflichtverletzung
    d) steuerliche Haftung bei Pflichtverletzung gemäß §§ 34, 69 AO
    6. Typische Risiken
    a) in der Gründungsphase der Gesellschaft
  • verbotenes Hin- und Herzahlen der Stammeinlagen (verdeckte Einlagen)
  • Verdeckte Sacheinlage ( z.B. Kauf von Anlagevermögen des Gesellschafters)
  • Vorbelastungshaftung bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ( Gesellschaft nimmt vor Eintragung ins Handelsregister bereits Geschäftstätigkeit auf und verbraucht das Stammkapital ohne gleichwertiges Anlagevermögen aufzubauen)
    b) Normalphase der Gesellschaft
  • Haftung für Sphärenvermischung (Geschäftsphäre der GmbH wird mit Entnahmen für Privates oder verbunden Unternehmen vermischt)
  • Haftung für das Vorenthalten oder nicht rechtzeitige Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266 a StGB)
  • Haftung für nicht erklärte Steuern, unzureichende Berichtigungen oder falsch ausgestellte Spendenbescheinigungen) 
  • Unzureichende Organisation der Betriebsabläufe und Kontrollen ( unzureichender Streudienst, Verletzung von Bau-oder Brandschutzbestimmungen,unzureichende Wartung von Fahrzeugen und Maschinen usw.); Kalkulationsirrtum; fehlende Bonitätsprüfung des Vertragspartners;  
  • Umweltstraftaten ( z.B. Öltank wird nicht entsprechend gesichert und wird von Dritten beschädigt) 
  • Betrug § 263 StGB 
  • Subventionsbetrug, § 264 StGB (fehlerhafte Mitteilung über Änderungen von Subventionsbedingungen- z.B geförderte Mitarbeiter fallen weg oder neue kommen dazu) oder Fehlverwendung von zugewandten Mitteln (nicht Kauf von Anlagevermögen sondern Investition in Personal); Fehlverwendung von Baudarlehn und Bauzuschüssen
  • Untreue (z.B Mitgeschäftsführer wird bei Pflichtverletzung nicht in Veranwortung gezogen. Dadurch Steuerbegünstigung gefährdet. Gefahr der Verurteilung wegen Untreue; Auszahlungen ohne vertragliche Grundlage -Vorwurf im Fall des Oberbürgermeisters von Dresden)
    c) in der Krise
  • Mangelnde finanzielle Liquiditätsvorsorge und -kontrolle
  • Haftung wegen Insolvenzverschleppung (Neugläubiger vollen Ersatz; Altgläubiger Quotenschaden)
  • Haftung wegen Bankrott ua. wegen nicht rechtzeitiger Aufstellung der Bilanz
  • Haftung wegen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften
  • Haftung wegen Gläubigerbenachteiligung (einzelne werden befriedigt)
  • Haftung für nicht abgeführt Steuern und fehlende Berichtigungen
  • Haftung wegen Eingehungsbetrug
    7. Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung und Risikominimierung
    a) Einführung Risikomanagement
    b) Fortbildungsveranstaltungen und Workshops der Geschäftsführers und Mitarbeiter
    c) qualifizierte Beiräte zur Beratung
    d) Coaching durch externe Fachleute mit Spezialwissen (außerhalb eigener Kernkompetenz)
    e) erfahrene Rechtsabteilung aufbauen
    f)  D & O-Versicherung; sonstige Versicherungen (Gebäude, Haftpflicht, Feuer, usw.)
    g) Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
    Entlastung des Geschäftsführers
    h) Strategiebesprechungen
    i) Mitarbeiterbeteiligung
    k) Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche  
    8. Schlußbemerkung:
    Alle wesentlichen Pflichten müssen gekannt und eingehalten werden.
    Dies ist heute nur durch eine ausreichende Grundqualifikation mit permanenten Fortbildung möglich. Grauzonen bei der Geschäftsführung müssen vermieden werden.
    Externe Fachleute mit Spezialkenntnissen sind bei der Risikominimierung und Haftungsvermeidung sehr sinnvoll. 

    Hermann Kulzer MBA
    Fachanwalt für Insolenzrecht,
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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    Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt ,Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht
     
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