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05.05.2008 Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen durch Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Information 1. Wo ist etwas über Publizitätspflichten der Unternehmensrechnungslegung normiert?

Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und des Publizitätsgesetzes (PublG), die sich mit der Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen befassen, mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geändert worden.

2. Was ist der Sinn und Zweck der Offenlegung?

Sinn und Zweck der Publizität der Unternehmensrechnungslegung ist es, alle Interessierten (Geschäftspartner, Gläubiger, Gesellschafter u. a.) in die Lage zu versetzen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens zu verschaffen. Das ist insbesondere dort erforderlich, wo den Gläubigern – wie etwa bei Kapitalgesellschaften – grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Pflicht zur Offenlegung ist hier die Kehrseite der Haftungsbeschränkung. Die Publizität liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Die Pflicht zur Offenlegung kann sich auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. Banken und Versicherungsunternehmen) ergeben.

3. Wer führt Ordnungsgeldverfahren durch bei Pflichtverstößen?

Danach obliegt es nunmehr dem Bundesamt für Justiz, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen (§§ 335, 340o, 341o HGB sowie § 21 PublG).

4. Für welche Geschäftsjahre gilt diese Publizitätspflicht?

Diese zentrale Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gilt nach den Übergangsvorschriften erstmals für Abschlüsse für das nach dem 31. De­zember 2005 beginnende Geschäftsjahr (Artikel 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB und § 22 Abs. 2 Satz 1 PublG). Für die Ahndung von Publizitätspflichtverletzungen, die vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahre betreffen, verbleibt es bei dem Ordnungsgeldverfahren vor dem örtlich zuständigen Registergericht.

5. Wer gehört zum Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen?

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen hat sich durch die Gesetzesänderung nicht verändert. Offenlegungspflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute. Diese müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln, einreichen und bekanntmachen. Große Gesellschaften müssen sämtliche in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Mittelgroße Gesellschaften können von den Erleichterungen nach § 327 HGB und kleine Gesellschaften von der Erleichterung des § 326 HGB Gebrauch machen.

6. Wer prüft die fristgemäße Einreichung?

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz.

7. Wie läuft das Verfahren der Offenlegung und der Sanktion?

Das durch das Bundesamt für Justiz eingeleitete Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung den gesetzlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten nach § 325 HGB nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruch zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das sich auf mindestens 2.500 Euro beläuft und bis zu 25.000 Euro betragen kann. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eines Antrags bedarf es nicht. Das Bundesamt für Justiz wird von Amts wegen tätig. Wird der Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Zugleich hat das Bundesamt für Justiz die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
 
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