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Mandantenmerkblatt
 
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Mandantenfragebogen
 
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Vollmacht ( außergerichtlich und gerichtlich )
 
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Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung. Sollte eine gerichtliche Vertretung notwendig sein, so wird schon zu diesem Zeitpunkt ein weiteres Mandat als neue Angelegenheit erteilt.

 
Haftungsbegrenzungsvereinbarung
 
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Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung

Zur Vermeidung einer grenzenlosen Haftung ist der Rechtsanwalt gemäß § 51a BRAO berechtigt, mit dem Mandanten eine (schriftliche)Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. Möglich sind:


  • Einzelvereinbarung für Schäden aufgrund leichter und grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (250.000,00 EUR)

  • Vorformulierte Geschäftsbedingungen für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit bis zur Höhe von 1 Mio. EUR, sofern bis zu dieser Höhe Versicherungsschutz besteht.

Weitere Haftungsbeschränkungen und eine Verkürzung der Verjährungsfrist sind nicht möglich. 

Eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich. Das OLG Celle hat in seiner Entscheidung vom 30.10.2008 folgendes festgestellt:
"Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht begrenzt, ist unwirksam".

Möglich ist, mit dem Mandanten für das jeweilige Mandant eine besondere Objektversicherung zu vereinbaren. Dies ist teilweise mit erheblichen Zusatzkosten verbunden.


 
Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe ua
 
    
Gängige Formulare nun als Download :

Vielgenutzte Justizformulare können jetzt vom heimischen PC aus heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Jetzt sind unter anderem Formulare für Anträge auf Prozesskostenhilfe, auf Beratungshilfe, zur Gewährung von Ratenzahlung bei Geldstrafen, auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Ableistung gemeinnütziger Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe zur Verfügung gestellt. Bisher konnten diese Formulare nur bei Gericht abgeholt werden: 

www.justiz.sachsen.de           unter Punkt "Service"


Der Antrag und ein Merkblatt erhalten Sie

hier


 
Abtretung
 
     PDF-Dokument herunterladen (21.56 KB)

Abtretung

zwischen

Herrn/Frau/ Firma XY, Adresse (gegebenenfalls vertreten durch..)

als Forderungsinhaber und Forderungsabtretender

– nachfolgend Zedent genannt –

und

Herrn/Frau/Firma XY, Adresse (gegebenenfalls vertreten durch)

künftiger Forderungsinhaber und Empfänger der Abtretung

– nachfolgend Zessionar genannt –

wird hiermit folgende Abtretung vorgenommen:

1. Der Zedent hat eine Forderungen gegen XYZ ... aus ... in Höhe von....Euro zuzüglich X % Zinsen seit ....

Die Forderung wird dokumentiert durch.

2. Der Zedent tritt diese Forderung hiermit an den Zessionar ab.

3. Der Zessionar nimmt die Abtretung hiermit an.

4. Der Zessionar darf die Abtretung dem Schuldner sofort schriftlich anzeigen.

5. Der Zessionar haftet für den Bestand der abgetretenen Forderung.
Er ist verfügungsberechtigt und garantiert, dass Rechte Dritter an der Forderung nicht bestehen. Hat der Schuldner die Abtretbarkeit gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, steht der Sicherungsgeber dafür nicht ein.

 6. Der Zessionar hat die Forderung nicht bereits an Dritte abgetreten.

 7. Im übrigen schließt der Zessionar jegliche Haftungsansprüche aus, insbesondere steht er nicht für die Durchsetzbarkeit der Forderung ein.

 

Ort Datum Unterschrift

 

Zedent (alter Forderungsinhaber)

 

Zessionar (neuer Forderungsinhaber)


 
Hinweis auf Gebührenabrechnung nach RVG
 
     RTF-Dokument herunterladen (44.62 KB)

Die Abrechnung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz setzt einen Hinweis durch den handelnden Rechtsanwalt voraus.

 
Geheimhaltungserklärung ( bei Vertragsanbahnung ua. )
 
    
Geheimhaltungserklärung zwischen der

Partei „A“ (Name, Anschrift, vertreten durch)

und der

Partei „B“ (Name, Anschrift, vertreten durch)

anlässlich eines Besuchs im Hause der „B“ und der anschließenden Besprechung am Datum im Haus der „B“:

Mit ihren Unterschriften verpflichten sich die „A“ und alle unterzeichnenden Personen, über alle ihnen im Rahmen des Besuchs des Hauses und der anschließenden Besprechung sowie über Kenntnisse durch zur Verfügung gestellte Materialien Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

Des weiteren verpflichtet sich die „A“, alle Mitarbeiter und Angestellte zur Geheimhaltung zu verpflichten.

Aus der Präsentation, Vorführung oder Erläuterung technischer Einrichtungen oder sonstiger Sachverhalte sowie der übergebenen Materialien ergeben sich keinerlei Nutzungs- oder Verwertungsrechte für die Firma „A“.

Sollen der Firma A weitere Unterlagen oder Informationen zur weiteren Prüfung überlassen werden, so werden die Bedingungen für diese Überlassung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Ort, Datum, Unterschriften


 
Vermögensübersicht für eidesstattliche Versicherung
 
    
Bei Abgabe der eidesstattliche Versicherung müssen nachfolgende Angaben gemacht werden.

Das Formular finden Sie hier:

 http://www.der-gerichtsvollzieher.de/F-VV.pdf

 
Verschwiegenheitsentbindungserklärung
 
    

Verschwiegenheitsentbindungsklärung




In der Angelegenheit .....................................................
....................................................................................

(Sache  A gegen B oö. ) 

befreie ich .....................................................................
.....................................................................................

( Name, Vorname, Adresse )

die Personen und Stellen, die aufgrund ihrer amtlichen und beruflichen Stellung Auskunft zum Sachverhalt erteilen können, gegenüber


Rechtsanwalt Hermann Kulzer
Königstrasse 25
01097 Dresden


oder einem von diesem bestellten Bevollmächtigten von der Pflicht zur Verschwiegenheit.

Dies gilt insbesondere für Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Rechtsanwälte.





Ort, Datum                                   Unterschrift

 
Erstberatungsgespräch / Checkliste
 
    
Vorbereitung für das Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt für die Durchführung eines Schuldenregulierungsverfahren. Sie erhalten von uns Erläuterungen mit einer Checkliste. Bitte mailen Sie uns ihre Anfrage.

 
Gebührenvereinbarung auf Erfolgsbasis
 
    
Zwischen Rechtsanwalt und Herrn/Frau im Folgenden Mandant benannt wird in der Angelegenheit .......... nachfolgende Gebührenvereinbarung getroffen: 1. Grundlage Grundlage dieser Gebührenvereinbarung sind die Angaben des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt im Schreiben vom .... Dieses Schreiben wird einvernehmlich als Anlage dieser Vereinbarung beigefügt. 2. Aktuelle wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten Der Mandant macht Angaben über die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse und fügt eine Vermögens- und Einkommensübersicht in der Anlage bei. Der Mandant erklärt, dass er auf Grund der akutellen wirtschaftlichen Verhältnisse den Prozess nur zu führen gedenkt, wenn der Rechtsanwalt zu einem Teil oder in Höhe von ... auf die gesetzliche Vergütung im Falle des Misserfolgs verzichtet. 3. Darstellung des Prozessrisikos Das Prozessrisiko wird auf Grund der bestehenden Beweislage oder unklaren Beweissituation oder unklaren Rechtsprechung auf 50./.50 eingeschätzt. Alternativ: Das Prozessrisiko ist nicht prognostizierbar, da.. 4. Vergütung 5. Kostenerstattung durch Gegner 6. Gesetzliche Vergütung

 
Abtetung einer Forderung
 
    

Abtretung

zwischen

Herrn/Frau/ Firma XY, Adresse (gegebenenfalls vertreten durch..)

als Forderungsinhaber und Forderungsabtretender
– nachfolgend Zedent genannt –

und

Herrn/Frau/Firma XY, Adresse (gegebenenfalls vertreten durch)
künftiger Forderungsinhaber und Empfänger der Abtretung
– nachfolgend Zessionar genannt –

wird hiermit folgende Abtretung vorgenommen:


1. Der Zedent hat eine Forderungen gegen XYZ ... aus ... in Höhe von....Euro zuzüglich X % Zinsen seit .... Die Forderung wird dokumentiert durch.
2. Der Zedent tritt diese Forderung hiermit an den Zessionar ab.
3. Der Zessionar nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Der Zessionar darf die Abtretung dem Schuldner sofort schriftlich anzeigen.
5. Der Zessionar haftet für den Bestand der abgetretenen Forderung. Er ist verfügungsberechtigt und garantiert, dass Rechte Dritter an der Forderung nicht bestehen. Hat der Schuldner die Abtretbarkeit gemäß § 399 BGB ausgeschlossen, steht der Sicherungsgeber dafür nicht ein.
6. Der Zessionar hat die Forderung nicht bereits an Dritte abgetreten.
7. Im übrigen schließt der Zessionar jegliche Haftungsansprüche aus, insbesondere steht er nicht für die Durchsetzbarkeit der Forderung ein.

Ort Datum Unterschriften


Zedent (alter Forderungsinhaber)

Zessionar (neuer Forderungsinhabe


 
Mandatsbedingungen
 
    

Mandatsbedingungen für Mandate

1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei (nachfolgend: Rechtsanwalt) und dem Auftraggebern (nachfolgende: Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend: Mandate).
Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Der Rechtsanwalt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

2. Gebühren, Vorschuß, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist:
Die Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform.
Der Rechtsanwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuß in Rechnung stellen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.
Die Rechnungstellung erfolgt durch den Rechtsanwalt.

Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat den Rechtsanwalt vollständig über alle relevanten Sachverhalte der Mandats zu informieren:
Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind mindestens Kopien zu übergeben. Die Anforderung von Originalen durch den Rechtsanwalt kann auch mündlich geschehen.
Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an den Rechtsanwalt zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

4. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies bezieht sich auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mandant erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfaßter Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits vom Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Bürogemeinschaft des Rechtsanwaltes und deren Mitarbeitern.

5. Haftungsbeschränkung, Verjährung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf EUR 500.000,00 pro Schadenfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den nach § 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf EUR 500.000,00 beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschußwege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

6. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalt sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.

7. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.




 
Mandatsbedingungen
 
    

Mandatsbedingungen für Mandate

1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei (nachfolgend: Rechtsanwalt) und dem Auftraggebern (nachfolgende: Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend: Mandate).
Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere solchen des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Der Rechtsanwalt behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

2. Gebühren, Vorschuß, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren des Rechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist:
Die Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform.
Der Rechtsanwalt kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen angemessenen Vorschuß in Rechnung stellen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.
Die Rechnungstellung erfolgt durch den Rechtsanwalt.

Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat den Rechtsanwalt vollständig über alle relevanten Sachverhalte der Mandats zu informieren:
Soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind mindestens Kopien zu übergeben. Die Anforderung von Originalen durch den Rechtsanwalt kann auch mündlich geschehen.
Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an den Rechtsanwalt zu übermitteln.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.

4. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies bezieht sich auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mandant erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfaßter Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits vom Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Bürogemeinschaft des Rechtsanwaltes und deren Mitarbeitern.

5. Haftungsbeschränkung, Verjährung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf EUR 500.000,00 pro Schadenfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den nach § 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf EUR 500.000,00 beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschußwege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

6. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalt sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.

7. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Schriftformerfordernis.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.





 
Zivilprozessvollmacht
 
    
Prozessvollmacht

Hiermit bevollmächtige ich meinen Anwalt,

Herrn/Frau [Name des Anwalts],  Adresse


mich (Name, Vorname, Adresse)



in dem Verfahren gegen [Name der Gegenpartei] 

(Aktenzeichen: ...) 
vor dem [Name des Gerichts] 


gemäß § 141 Abs. 3 ZPO zu vertreten.

Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Stellung von Anträgen zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters und zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

[Ort], den [Datum]
[Unterschrift des Mandanten]



Erweiterte Vollmacht ( einschließlich Berufung ua)

Hiermit bevollmächtige ich Rechtsanwalt Hermann Kulzer, Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden (www.pkl.com), 
mich 

in folgender Angelegenheit zu vertreten:

Verfahrensgegenstand: [Kurze Beschreibung des Verfahrens]

Gegenpartei: [Name der Gegenpartei]

Die Vollmacht ermächtigt zu allen die Angelegenheit betreffenden Handlungen, insbesondere zur Prozessführung, zur Erhebung der Widerklage, zur Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, zur Bestellung eines Vertreters, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkenntnis, zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln und zum Verzicht auf solche, ferner zur Empfangnahme von Geldern und Wertsachen, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie zur Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB, zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe von einseitigen Willenserklärungen, insbesondere zum Ausspruch von ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen.

Ort, Datum: [Ort und Datum der Vollmachtserteilung]

Unterschrift: [Ihre Unterschrift]

Die Vollmacht erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihr erwachsenden besonderen Verfahren (z.B. §§ 726–732, 766–774, 785, 805, 872 ff. ZPO u.a.), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Hinterlegungsverfahren, Vergleichsverfahren und Insolvenzverfahren.

 Ort Datum Unterschrift ```

Bitte ersetzen Sie die Platzhalter (in eckigen Klammern) durch die entsprechenden Informationen.

 
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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11