Regelinsolvenzantrag - Regelinsolvenzverfahren
Gemäß § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Insolvenzantrag ( auch Insolvenzanmeldung genannt ) hin eröffnet.
Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner.
Der Insolvenzantrag ( Insolvenzanmeldung ) kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Insolvenzantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
mehr Infos
(Insolvenzantrag einschließlich Restschuldbefreiungsantrag, Stundungsantrag, Merkblatt zur Restschuldbefreiung und Merkblatt zur Stundung der Verfahrenskosten)
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