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Insolvenzrecht A bis Z
Betrug
I. Gesetzestext/ § 263 (Betrug)
  1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. ..
  4. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • Nr.1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat
  • Nr.2 einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen
  • Nr.3 eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt
  • Nr.4  seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder 
  • Nr. 5 einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht
II. Bemerkungen
1. Zweck der Norm
§ 263 StGB dient dem Schutz des Vermögens vor Beeinträchtigung durch Täuschung. Der Täter muss das Opfer durch Täuschung und Irrtum zum Werkzeug einer Schädigung des eigenen Vermögens machen.
Die Tat ist gemäß § 263 Abs. 5  StGB als Verbrechen qualifiziert, wenn sie banden- und gewerbsmäßig begangen wird.

2. Veranlasste Selbstschädigung
Beim Betrug wird im Unterschied zu den Eigentumsdelikten das Opfer durch Täuschung zur Selbstschädigung veranlasst.
Besonders häufig sind Betrugsfälle im E-Commerce-Bereich (Online-Auktionshandel oder Onlinebestellungen bei Zahlungsunfähigkeit.

3. Prüfungsschema zum Betrug
  • Voraussetzung 1: Täuschungshandlung 
Die herrschende Meinung umschreibt die Tathandlung mit der
Täuschen über Tatsachen, Sch/Sch/Cramer § 263 Rdnr. 6
durch die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderern durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen (Tatsachen sind konkrete Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind, Otto in Jura 2002, 606).

Täuschungshandlung in drei verschiedenen Fallgruppen:
  • Täuschung durch ausdrückliche Erklärung
  • Täuschung durch schlüssiges Verhalten
  • Täuschung durch pflichtwidriges Unterlassen
Beispiele:
  • schlüssige Täuschung über Zahlungs- und Leistungswilligkeit
  • konkludente Erklärung des Erfüllungswillens und der Erfüllungsfähigkeit bei Eingehung einer Vertragsverpflichtung 
  • Zechpreller, der Speisen und Getränke in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bestellt, vgl. BayOblG JR 1958, 67.
  • Kauf einer Sache auf Kredit, obwohl man weiß, dass man im Fälligkeitszeitraum nicht zahlen kann, vgl. Sch/Sch/Cramer § 263 Rdnr. 27
  • Der Gebrauchtwagenhändler offenbart nicht, dass er einen Unfallwagen anbietet, BayOlLG NJW 1994, 1078, obwohl eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht, vgl. BGH Uret. v. 25.07.2000, NJW 2000, 3013.
Die Täuschung erfolgt in der Regel durch konkludentes Handeln, die z.B. mit der Warenbestellung erfolgt. In den wenigsten Fällen erklärt der Warenbesteller bei der Bestellung ausdrücklich, dass er bei Fälligkeit die Waren bezahlen werde. Wer einen Vertrag abschließt, erklärt aber z.B. ihm die Verfügungsbefugnis über die zu versteigernde Sache zusteht.

Maßgeblich ist die Absicht zu leisten, also der Zahlungswillen und die Annahme hierzu in der Lage zu sein.

Der BGH führt dazu aus:
Wenn ein Kaufmann Waren auf Kredit bestellt und dabei ein kurzes Zahlungsziel vereinbart, behauptet er nämlich in der Regel, dass er willens sei und sich auch nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist einzuhalten oder sie jedenfalls nicht länger zu überschreiten, als dies in der Geschäftsverbindung oder in der Branche überlicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser Behauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt, vielmehr ernsthafte Zweifel hat, ob er die eingegangene Verbindlichkeit werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche innere Tatsache vor, vgl. BGH Urt. vom 25.11.1960 NJW 1981, 354.
  • Voraussetzung 2: dadurch Irrtum erregt oder unterhalten
Durch die Täuschung muss bei dem Opfer/Getäuschten ein Irrtum erregt oder unterhalten worden sein- eine Fehlvorstellung über Tatsachen.
Irrtum ist nach herrschender Auffassung jede Fehlvorstellung über die Tatsachen, die Gegensrtand der Täuschung waren.
Notwendige Fragen:
  1. Welchen Bewusstseinsinhalt hatte das Opfer infolge der Täuschung?
  2. Welcher Bewusstseinsgrad von Fehlvorstellung lag beim Geschädigten vor?
    Möglichkeiten:
    • Opfer hat über konkrete Möglichkeiten reflektiert und dem Täter geglaubt
    • Opfer hat konkrete Zweifel an der vorgetäuschten Tatsache, verfügt aber dennoch. Nach einer Auffassung wird hier ein Irrtum verneint. Nach anderer Auffassung wird der Irrtum bejaht, wenn das Opfer die Richtigkeit seiner Vorstellung für wahrscheinlicher als ihrer Unrichtigkeit hält. Nach herrschender Auffassung schließen Zweifel die Möglichkeit eines Irrtums nicht aus, Lakchner in LK § 263, Rnd. 79 ff.
    • Das Opfer macht sich keine konkrete Vorstellungenm sondern geht davon aus, alles ist in Ordnung
    • Kein Irrtum, wenn Getäuschte gar nicht darüber nachgedacht hat.
  • Voraussetzung 3: dadurch unmittelbar vermögensmindernde Verfügung veranlasst
Der Irrtum muss zu einer Vermögensverfügung geführt haben.
Als Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu verstehen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Beispiel: Täuschung durch Handeln: Aufschwatzen minderwertiger Ware
  • Voraussetzung 4: dadurch Vermögensschaden
Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ("Gesamtsaldierung"). Die Minderung muss bezifferbar sein. 
  • Voraussetzung 5: Kausalität 

Zwischen allen Tatbestandsmerkmalen muss Kausalität bestehen.

  • Voraussetzung 6: subjektiver Tatbestand

Bezüglich der objektiven Tatbestandmerkmale ist bedingter Vorsatz ausreichend

  • Voraussetzung 7: Bereicherungsabsicht (Absicht stoffgleicher Eigen- und Drittberecherung)

Der Täter muss sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil als End- oder notwendiges Zwischenziel verschaffen wollen (= Bereicherungsabsicht).
Vermögensvorteil ist  jede Mehrung des Gesamtvermögens.
Der gewollte Vermögensvorteil muss stoffgleich mit dem verursachten Vermögensschaden sein, d.h. der Schaden muss sich als Spiegelbild des vom Täter erstrebten Vermögensvorteils darstellen.

  • Voraussetzung 8: Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich

  • Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal

  • Besonders schwerer Fall nach § 263 Abs.3 S.2 und Abs.4 StGB

  • Voraussetung 9: Antrag § 263 Abs.4 i.V.m. §§ 247, 248a StGB

 


11.04.2020 < Betrug in der Krise: Manche nutzen die Not für krumme Geschäfte: Wann liegt eine Täuschung vor?
Information

In Zeiten von Corona gibt es Angebote von Produkten, die man jetzt dringend braucht, bestellt, aber dann gar nicht geliefert bekommt. Zahlreiche Opfer bestellten auf einer Auktionsplattform im Internet 1 Liter Desinfektionsmittel für 45 Euro und überwiesen den Kaufpreis. Das Mittel kam nie an - das Geld war weg, Augsburger Allgemeine vom 29.03.2020. 

  • Internet is both a blessing and a curse (ein Segen und Fluch zugleich).
  • Vorsicht ist geboten und Aufklärung. 

Der Betrug ist das wichtigste Delikt zum Schutz des Vermögens. Die Tat ist als Verbrechen eingestuft, wenn Sie banden- und gewerbsmäßig begangen wird. 

  • Nachfolgend möchte ich Aufklärungshilfe über den Tatbestand des Betrugs leisten.

I. Der Wortlaut des Betrugstatbestandes § 263 StGB: 

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
  3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt

II. Check der Strafbarkeit und eines Schadensersatzanspruchs

1. Objektiver Tatbestand des Täters 

  • a) Täuschung
    Täuschungsgegenstand muss eine Tatsache sein.
    Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die äußere oder innere Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.

    Ein Beispiel: Wer eine Ware oder Dienstleistung oder Werkleistung bestellt, sie aber nicht bezahlen will, täuscht über die aktuelle innere Tatsache seines Erfüllungswillens im Zeitpunkt der Fälligkeit.

    Auch Werturteile oder Meinungen können einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten, der Gegenstand einer Täuschung sein kann.
    Beispiel: Wer ein Wundergerät vertreibt mit Geldzurückgarantie, erklärt schlüssig, dass das Produkt wenigstens im Kern die angepriesene Wirkung hat, BGHSt 34, 199.

    Die Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen. 

    Beispiel: Wer im Internet kostenlose (Teil)Leistungen anbietet, täuscht schlüssig die Kostenlosigkeit vor, wenn die Entgeltlichkeit durch eine irreführende Gestaltung des Seite oder durch versteckte Hinweise verschleiert wird, vgl. BGH Urt. v .5.4.3024 -2 StR 616/12.

    Anderes Beispiel: Wer eine Rechung stellt, erklärt damit schlüssig, dass er die in der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen erbracht hat, BGH NStZ 1994, 188.  
     
    Häufige Fälle sind schlüssige Täuschungen über die Erfüllungsfähigkeit.

    Beispiele: Der Verkäufer gibt konkludent zu verstehen, zur Lieferung und zur Übertragung imstande zu sein. Oder bei einem Pflegevertrag, dass man die angepriesene Pflegerin auch zur Verfügung hat oder bei einem Reparaturauftrag, dass man die angepriesene Reparatur auch tatsächlich ausführen kann.

    Hauptfall: Wer Waren oder Dienstleistungen bestellt in Kenntnis seiner Zahlungsschwierigkeiten, täuscht schlüssig über die aktuelle innere Tatsache seines Zahlungswillens im Zeitpunkt der Abrechung.

    Wer in einem Prozess einen Betrag einklagt, obwohl der Betrag bereits erfüllt ist, die andere Seite aber keine Quittung mehr hat, täuscht schlüssig durch Einreichung der Klage, dass der Vortrag der Wahrheit entspricht (wegen Wahrheitspflicht im Zivilprozess gemäß § 138 Abs.1 ZPO).

     
  • b) (Täuschung oben a.) dadurch Irrtum erregt
    Für die Frage der Irrtumserregung ist der Umstand, dass der Getäuschte bei hinreichend sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätte erkennen können, unerheblich (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000-1 StR 162/00-NJW 2000, 3013, 3014).
  • c) (Irrtum erregt, oben b.) dadurch unmittelbare Vermögensverfügung
    Eine Vermögensverfügung setzt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten voraus, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt (BGHSt 14, 170, 171).

  • d) dadurch Vermögensschaden oder eine diesem gleichstehende Vermögensgefährdung.
    Das Verhalten muss unmittelbar einen Vermögensschaden herbeiführen.

    Der bekannteste Fall der Vermögensgefährdung und -minderung ist der Eingehungsbetrug. Dieser kommt bei Austauschverträgen vor. Ein Eingehungsbetrug liegt vor, wenn schon in der täuschungsbedingen Eingehung der rechtgeschäftlichen Verpflichtung als solcher wirtschaftlich gesehen eine Belastung des Vermögens liegt und der Verpflichtung kein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht. Der für § 263 StGB maßgebliche Vermögensschaden muss unmittelbar zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung entstehen, BGH, Beschluss vom 28.06.2017 -  4 StR 186/17. Eine Vermögensgfährdung liegt auch vor, wenn dem Getäuschten Rechte zustehen, sich vom Vertrag zu lösen, dies aber von der anderen Seite bestritten wird.
  • e) Ursächlichkeit
    Die Verfügung/Zahlung muss ursächlich auf den von dem späteren Geschädigten hervorgerufenen Irrtum zurückzuführen sein. Als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges ist jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (BGHSt 39, 195, 197 f.; 39, 322, 324). 
  • f) Zurechnungszusammenhang
    Zwischen dem deliktischen Verhalten des Beklagten und dem eingetretenen Schaden muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen, BGH vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87 - VersR 1988, 736.
  • g) Entfallen der Haftung?
    Die Haftung des Beklagten könnte unter dem Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen. Dem Schädiger ist in der Regel ein Schaden dann nicht zuzurechnen, wenn er auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden wäre (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999-X ZR 30/98-NJW 2000, 661, 663).
2. Subjektiver Tatbestand des Täters
  • Vorsatz: Der Täter muss Wissen und Wollen bezüglich der Tatbestandverwirklichung haben.
    Der Tätervorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Straftatbestandes beziehen. Für alle objetiven Tatbestandsmerkmale genügt bereits bedingter Vorsatz also dolus eventualis. 
  • Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern
    Bereicherungsabsicht in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils ankommt, auf den er keinen Anspruch hat (vgl. BGHSt 6, 115, 116; 34, 379, 391).
  • Mitverschulden des Geschädigten durch Leichtsinn?
    Die Abwägung der Verantwortlichkeiten von Schädiger und Geschädigtem gehören in den Bereich tatrichterlicher Würdigung. Der Vorsatz des Schädigers darf aber nicht schlechthin zum Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311).
3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich
4. Rechtswidrigkeit als allgemeines Verbrechensmerkmal
5. Schuld
6. Besonders schwerer Fall nach § 263 Abs.3, Abs.4 StGB
7. Antrag § 263 Abs.4 i.V.m. § 247, 248 a 

Die Punkte 3 bis 5 spielen meistens keine großen Rolle. Sie lassen sich leicht nachweisen. Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, bedarf weiterer Prüfungen. Zentral sind die erstbenannten Punkte: Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung.

Ich hoffe, die Ausführungen zur Täuschung helfen Ihnen weiter.

Für Mandatsanfragen in Sachen Betrug und interessante schriftliche Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Interessenschwerpunkt: Wirtschaftsstrafrecht
  • Kulzer@pkl.com
  • Glashütter Straße 101 a
  • 01277 Dresden 

 

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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt

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