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Insolvenzrecht A bis Z
Baukredit
Fast alle "Bauherren" oder Wohnungskäufer müssen bei einem Immobilienkauf das Immobliieneigentum finanzieren.

Dies nennt man Baukredit.

Viele Darlehnsverträge wurden bereits vor Jahren abgeschlossen zu Zinssätzen, die weit über den heutigen Zinsen liegen.
Aber: Verträge sind einzuhalten. Daher haben sich viele geärgert aber konnten nichts unternehmen. Besonders schwierig wurde es jedoch bei außergewöhnlichen Ereignissen, die eine Kündigung des Baukredites notwendig machten und dann zusätzlich die Vorfälligkeitsentschädigung nach sich zog.
Solche Ereignisse waren zum Beispiel:
Arbeitsplatzwechsel in eine andere Stadt, Arbeitslosigkeit oder krankheitsbedingte Einkommensnachteile, Scheidung oder Umzug. Die Bindung an den Altvertrag konnte teilweise sogar zu einer existenziellen Krise führen.

Es gibt jedoch zahlreiche Entscheidungen, die Klauseln der alten Baukreditverträge als unwirksam erachten, die Chancen eröffnen, ohne Risiko und Streit aus dem Vertrag zu kommen mit der Chance eines Neuabschlusses zu den neuen und guten Konditionen.
Eine Überprüfung von Altverträgen hat ergeben, dass fast 70 Prozent aller Altverträge unwirksam sind.

Nachfolgend daher einige Hiinweise:

1. Grundansatz
Widerruf von Immobiliendarlehen auf Grund von Formfehlern bei Widerrufsbelehrung ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen.

2. Keine zeitliche Beschränkung
Keine jeder unwirksame Vertrag kann gekündigt bzw widerrufen werden- auch wenn er schon Jahre läuft.

3. Ausgangsfall
Es gab viele Darlehnsnehmer, die die alten Kreditverträge kündigen wollten, um neue Verträge mit den aktuell sehr niedirgen Zinsen abschließen zu können. Die Banken forderter jedoch hohe Vorfälligkeitsentschädigungen für das vorzeitige Beenden der Verträge - im Schnitt 10.000 Euro.
Diese Entschädigungen lagen in Deutschland weit vor den berechneten Entschädigungen anderer europäischer Staaten. Meist war die Berechnung wenig nachvollziehbar. Dagegen wehrten sich einige Kunden und obsiegten. Es wurde von Gerichten festgestellt, dass die Widerrufsbelehrungen von vielen Verträgen fehlerhaft sind.
Wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist von regelmäßig 14 Tagen jederzeit erklärt werden, da die Frist nicht zu laufen begonnen hat.
Die Bank darf nach dem Widerfruf keine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen.

4. Rechtsgrundlagen
Der Ersatz des Schadens bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist in § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB geregelt.
Die Widerrufsbelehrung ist gesetzlich in § 355 BGB geregelt mit den Vorausetzungen.  Die Rechtsprechung hat dies dann konkretiert.

5. Schaden der Bank?
Zweifelhaft ist, welcher Schaden der Bank entsteht, wenn die Bank die Mittel neu ausreichen kann. Wenn der Zinssatz dann geringer ist, wäre es die Differenz. Andererseits erhält die Bank die Mittel jetzt ebenfalls wesentlich günstiger.
Zur Schadensermittlung ist nicht nur ein Vergleich von Kredit zu Kredit, sondern auch ein Abgleich von Kredit zur Neuanlage erforderlich.
Viele deutsche Banken nehmen eine abstrakte Schadensberechnung vor, die zu hohen Vorfälligkeitsentschädigungen führt.
Ein Höchstbetrag für Vorfälligkeitsentschädigung gibt es bei Immobiliardarlehen nicht- im Gegensatz zu einfachen Ratenkrediten, bei denen § 502 BGB eine Schranke vorsieht:

höchstens 1 Prozent bzw. 0,5 Prozent des verbleibenden Restbetrages:

6. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • Beginn der Widerrufsfrist
Gemäß § 355 Absatz 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform.
Von besonderer Bedeutung ist deshalb die erforderliche Belehrung über den Beginn der Frist. Erforderlich ist in dieser Hinsicht eine eindeutige Benennung des maßgeblichen Ereignisses, das die Frist in Gang setzt und vom Verbraucher auch eigenständig ermittelt werden kann.
Der Lauf der Frist hängt bei einem schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensvertrag außerdem davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist immer voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung  als unzureichend beurteilt.
Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird aber im Unklaren darüber gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Oft sind Ereignisse, die den Lauf der Widerrufsfrist beginnen lassen, missverständlich:

die Frist beginnt bereits mit Übersendung des Vertragsantrages (also ohne dass es auf die Vertragserklärung des Verbrauchers ankäme),
„ab heute“ oder nicht bevor der Bank die vom unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.


  • Deutliche Belehrung
Eine Widerrufsbelehrung muss danach eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten. Sie muss sich vom übrigen Vertragstext hervorheben und deutlich gestaltet sein.  Die Widerrufsbelehrung muss informieren, dass die entsprechende Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 BGB n.F.) bzw. 2 Wochen (§ 355 BGB a.F.) widerrufen werden kann.

  • Keine Voraussetzungen für den Widerruf
Der Verbraucher ist ausdrücklich darüber zu informieren, dass der Widerruf an keine zusätzlichen Voraussetzungen gebunden ist, ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, aber in Textform erfolgen muss.

  • Absendung des Widerrufs ausreichend
Ferner muss der Verbraucher ausdrücklich darüber belehrt werden, dass schon die rechtzeitige Absendung des Widerrufs die vorgegebene Frist wahrt.

  • Keine verwirrende Klauseln
Eine Widerrufsbelehrung darf aber keine Zusätze enthalten, die für den Verbraucher verwirrend sind, ihn ablenken oder von ihm sogar missverstanden werden können.

  • Musterwiderrufsbelehrung
Keine Probleme weisen Widerrufserklärung auf, die exakt dem Muster (der Anlage 2 zu § 14 I BGB-InfoV) in der jeweils maßgeblichen Fassung entsprechen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus 2012 können sich die Nutzer dieser Vereinbarung auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung berufen, auch wenn auch dieses Muster nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entspricht (so entschied es der Bundesgerichtshof) . Das Formulas darf jedoch nicht abgewandelt oder geändert worden sein.
Zahlreiche Banken haben dieses Muster mit eigenen Formulierungen "ausgebaut" und damit unwirksam gemacht. Nur 5 bis 10 Prozent der Muster wurden unverändert übernommen, im übrigen erfolgten Veränderung mit den vorbenannten Folgen.

Der Gesetzgeber hat das Muster von 2002 an 7 mal verändert.
Vom 11. 06.2010 bis 29.07 2010 lag kein Muster des Gesetzgebers vor.

  • Verwendung alter Muster
Es treten außerdem Darlehensverträge auf, bei denen das unveränderte Muster aus 2002 für Vertragsschlüsse September 2008 verwendet worden ist, obgleich ab diesen Zeitpunkt eine neue Musterwiderrufsbelehrung Geltung hatte. Diese Widerrufsbelehrungen ist daher nicht ordnungsgemäß

  • Fehlen ladungsfähiger Anschriften
Im Gesetz ist geregelt, dass der Widerruf in Textform erfolgen muss und die Widerrufsbe-lehrungen eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmens aufführen muss.
Nicht ausreichend sind: Postfachadressen oder nur das Benennen einer Telefonnummer

  • Maßstab und Verwirrung der Kunden
Es gilt für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klauseln nicht der Horizont eines Volljuristen, sondern die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden.
Oft enthalten Belehrungen verwirrende oder überflüssigen Hinweise.
Fraglich ist ob es oft auch verbundene Geschäfte sind oder ein Fernabsatzgeschäft mit anderer Widerrufsfrist.

  • Klare Hinweise über Rechtsfolgen des Widerrufes
Verbraucher sind genau über die Rechtsfolgen eines Widerrufs aufzuklären.
Unwirksam sind Verträge, die lediglich über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, nicht aber auch über dessen Rechte.
Ebenso sind Belehrungen unzureichend, die nicht darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung besteht.

  • Deutlichkeit
Widerrufsbelehrungen müssen deutlich sein.
Die Belehrung muss in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Vertragstext wiedergegeben werden. Hervorgehoben ist ein Textteil, wenn er mit grafischen Mitteln in den Vordergrund gestellt wird.
Das ist nach der an die Rechtsprechung an-gelehnten Bewertung der Verbraucherjuristen häufig nicht geschehen, weil die Belehrung ohne jegliche Hervorhebung in den übrigen Vertragstext eingearbeitet ist. Die Belehrung muss sich deutlich vom übrigen Vertragstext abheben
Der Textes muss mit Zwischenüberschriften und Absätze gegliedert sein.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung

Hermann Kulzer MBA
Rechtsanwalt


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