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Insolvenzrecht A bis Z
Fortbestehensprognose
Eine positive Fortbestehensprognose liegt vor, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Gesellschaft mittelfristig Einnahmeüberschüsse erzielen wird, die ausreichen, um die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Der Prognosezeitraum ist das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
Die Beweislast für eine positive Fortbestehensprognose  trifft die Geschäftsleitung.
Für viele wird auf Grund der Gesetzesänderung des § 17 InsO viel zu früh Entwarnung gegeben. Sie haben keine ausgearbeitete Fortbestehensprognose, sondern glauben, man kann diese im Bedarfsfalle "nachschreiben" lassen. Sie unterschätzen die Fachleute des BKA, die mit Schriftenproben und Untersuchungen der Wasserzeichen des Papiers genau nachweisen können, wann, was gemacht wurde.
Es bedarf daher einer rechtzeitigen qualifizierten Fortbestehensprognose.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11