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Insolvenzrecht A bis Z
Insolvenzanfechtung/ Abtretung von Rückgewähransprüchen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruch abtretbar ist, vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2011.

Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. oHG Ansprüche gegen den Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Mehrheitsgesellschafterin geltend.
Diese Ansprüche ergaben sich aus einer Abtretung von Insolvenzanfechtungs- und Bereicherungsansprüchen des Insolvenzverwalters im Verfahren der Gesellschafterin an den Kläger.

Das Landgericht bejahte die Aktivlegitimation des Klägers und verurteilte den Beklagten antragsgemäß.
Das OLG wies die Klage auf Berufung des Beklagten zurück.

In der Revision hob der BGH die Berufungsentscheidung auf.

Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO ist abtretbar und widerspricht nicht dem Zweck des Anfechtungsrechts.

Jener kann auch erreicht werden, wenn der anfechtbar weggegebene Vermögensgegenstand nicht wieder in die Masse gelange, stattdessen aber der Rückgewähranspruch verwertet wird.

Dies kann die Verwertung der Masse sogar erleichtern oder beschleunigen, etwa weil der Anfechtungsprozess schwierig und langwierig zu werden verspricht.

Die Masse ist nach den allgemeinen Regeln ausreichend geschützt.

Auch der Anfechtungsgegner wird nicht benachteiligt.
Ihm verbleiben gegen den neuen Gläubiger die Einwendungen gemäß § 404 BGB ebenso wie seine Ansprüche aus § 144 InsO.

Dass Anfechtungsrechte grundsätzlich mit Verfahrensaufhebung erlöschen, spricht nicht gegen die Abtretbarkeit.
Anhängige Anfechtungsprozesse kann der Verwalter auch nach Verfahrensaufhebung etwa nach § 259 Abs. 3 InsO fortführen.

BGH vom 17.02.2011, Az. IX ZR 91/10



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