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Insolvenzrecht A bis Z
Notarhaftung

Der Notar hat sein Amt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften als unabhängiger, unparteiischer, redlicher Betreuer der Beteiligten auszuüben, BNotO 1.14.
Er hat den sichersten Weg zu gehen, BGH NJW 09, 71.
Der Notar hat Prüfungs-, Belehrungs- und Hinweispflichten, BeurkG 10,12,17,21.
Der Notar hat persönlich dafür zu sorgen, dass die Urkunde den wahren Willen der Beteiligten vollständig, unzweideutig, in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam wiedergibt, vgl. BGH NJW RR 03, 1565.

Weiteres unter Stichwort: Amtspflichtverletzung.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11