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Insolvenzrecht A bis Z
Unterbrechung
Nach § 240 S. 1 ZPO wird das Gerichtsverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, im Fall der Insolvenzeröffnung unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

Die Unterbrechung tritt im Insolvenzeröffnungsverfahren (nach Antragsstellung aber vor Eröffnung des Verfahrens) nur ein, wenn ein sogenannter starker vorläufiger Verwalter bestellt wurde ( § 240 S.2 ZPO ).

Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens wegen einer Insolvenz hindert nicht, dass eine Entscheidung über die prozessuale Auswirkungen der Insolvenzeröffnung getroffen wird, vgl. BAG, Beschl. v. 18.7.2005 - 3 AZB 65/04 ( LAG BadenWürttemberg) NJW 2006 S. 461 ff.

Legt ein Rechtsanwalt namens der Insolvenzschuldnerin nach der Insolvenzeröffnung gegen ein Urteil Berufung ein, so ist diese Berufung unzulässig, da die Prozessvollmacht erlischt,  vgl. BAG s.o.
Die Kosten sind demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht und der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat - sog. Veranlasserprinzip. Dies kann der vollmachtlose Vertreter sein. Voraussetzung ist, dass er den Mangel kennt, vgl.  BAG, Beschl. v. 18.7.2005 - 3 AZB 65/04 NJW 2006 S. 461 ff.


Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unter-brechung des Rechtsstreits nicht statt.
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08 -


Unterbrechung bei Eigenverwaltung?

BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.




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