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Insolvenzrecht A bis Z
GmbH- Recht
1. Geschäftsführer
  • Ordnungsgemässe Führung der Geschäfte:
    Was ist der Maßstab- was fordert die Rechtsprechung?
  • Vertretungsbefugnis:
    Kann man nach Außen Vertretungsbefugnis aufteilen?
  • Haftung des Geschäftsführers
    Besteht eine Garantenpflicht gegenüber aussenstehenden Dritten?
    Wie weit geht die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife gemäss § 64 GmbHG?
    Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
    Haftet der Geschäftsführer persönlich wegen unlauterem Wettbewerb seiner GmbH?
    Was sind die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung ?
    Was ist Inhabilität nach § 6 GmbHG?
    Darf ich auch kein Geschäftsführer sein bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung?
  • Amtsniederlegung eines Geschäftsführers
    Gilt das vereinbarte Wettbewerbsverbot ?
  • Gehaltsansprüche des Geschäftsfühers im Insolvenzverfahren
    Darf der Geschäftsführer mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters aufrechnen?
2. Gesellschafter
  • Ausschluss eines Gesellschafters
    Was ist ein wichtiger Grund zum Ausschluss?
    Was hat der BGH dazu entschieden?
    Wie stark ist das Recht auf Abfindung?
    Ist ein Abfindungsausschluss wirksam?
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
    Welche Abfindung erhält er?
    Muss eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden
  • Sozialversicherungspflicht
    Was ist der Gesellschafter sozialversicherungspflichtig tätig?
    Welche Auswirkungen haben Stimmbindungsverträge?
    Welche Auswirkungen haben Vetorechte?
3. Gesellschaft
  • 3.1. Gesellschafterbeschlüsse
Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Einberufung und Ladung zu einer Gesellschafterversammlung?
Was sind Ladungsmängel und was sind die Folgen?
Wann ist ein Beschluss anfechtbar?
Wann gibt es ein Stimmverbot?
Wann sind Beschlüsse nichtig?
Was kann mmit einstweiligen Verfügungen durchgesetzt werden?
  • 3.2. Adressänderung
Muss die Adressänderung mitgeteilt werden?
Ist die Adressänderung eine Grundlagenentscheidung gemäss § 8 GmbHG?
Was sind die Folgen einer falschen Adressangabe?
  • 3.3. Auflösung der Gesellschaft
Wo ist diese gesetzlich geregelt: § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG
Ist ein Fortsetzungsbeschluss nach Auflösung überhaupt noch möglich?
Ist ein Fortsetzungsbeschluss ausnahmsweise im Insolvenzverfahren möglich?
  • 3.4. Amtslöschung
Muss die Gesellschaft gelöscht werden bei Gewerbeuntersagung?
  • 3.5. Wirtschaftliche Neugründung einer GmbH
Was ist eine wirtschaftliche Neugründung?
(Aktivierung einer leeren Unternehmenshülle)
Wann liegt eine wirtschaftliche Neugründung vor?
Was sind die Folgen einer wirtschaftlichen Neugründung?
Hat der BGH die Haftung begrenzt- wenn ja auf welchen Zeitraum und Betrag?
  • 3.6. Organschaft
Was ist ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung im Sinne des § 14 Abs.1 S.1
KStG?
Was hat der Bundesgerichtshof hierzu in BGH v. 13.11.2013 I R 45/12 entschieden?
4. Kapitalaufbringung
  • Beweislast
Wer trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufbringung der Einlage?
  • Verjährung
Wann verjähren diese Ansprüche?
  • Hin- und Herzahlen
Was ist ein Hin- und Herzahlen der Einlage?
Wer trägt die Beweislast bei einem Hin- und Herzahlen?
Ist eine Widerlegung der Indizwirkung möglich und wie?
  • Vorbelastungshaftung
Was ist eine Vorbelastungs- bzw. Unterbilanzhaftung?
Wer trägt die Beweislast bei der Unterbilanzhaftung?
Wie erfolgt die Berechnung des Anspruchs?
Was ist für diesen Anspruch der richtige Gerichtsstand?
5. Kapitalerhaltung Was fordert die Rechtsprechung grundsätzlich zur Erhaltung des Kapitals?
Was kann die Nichtgeltendmachung eines Gewinnanspruchs für Folgen haben?
Gelten Grundsätze der früheren Regelung zum Eigenkapitalersatz fort?
Gelten die Eigenkapitalersatzregeln bei atypisch stillen Gesellschaftern?
Warum werden vom BGH atypisch stille Gesellschafter behandelt wie GmbH- Gesellschafter?
Was ist eine limitation- Language- Klausel und  welche Auswirkungen hat sie in der Insolvenz?
6. Kapitalerhöhung Was sind die praktischen Probleme und Risiken bei einer Kapitalerhöhung?
Wann darf die Zahlung geleistet werden und wann nicht?
Hat der Insolvenzverwalter eine Einziehungskompetenz?
7. Krise der GmbH
  • 7.1. Krise
Wie definiert die Rechtsprechung die Krise der GmbH?
  • 7.2. Zahlungsunfähigkeit
Wie wird die Zahlungsunfähigkeit geprüft?
Wie erfolgt die Prüfung der drohender Zahlungsunföhigkeit?
Sind bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher sind?
Was passiert wenn man diese Rechtsprechung nicht kennt?
Ist der Geschäftsführer exculpiert, der diese Prüfung seinem Steuerbüro überlassen hat?
Besteht eine Steuerberaterhaftung wegen Falschberatung des Geschäftsführers und ab wann und wieweit?
Muss der Steuerberater hierzu ein ausdrüclkliches Mandat gehabt haben, oder reicht schon die Erörterung mit Mandanten über die Insolvenzreife?
Wer trägt die Beweislast für eine Zahlungsunfähigkeit bzw Zahlungsfähgikeit?
Darf der Geschäftsführer die Angriffe des Insolvenzverwalters und Vorwurf der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit mit Nichtwissen bestreiten?
Muss der Geschäftsführer aber vorher wenigstens in Bücher Einsicht nehmen?
  • 7.3.Insolvenzanfechtung
Welche Insolvenzanfechtungsrisiken sind zu beachten?
Kann man sich durch Bargeschäftsprivileg vor der Insolvenzanfechtung schützen?
Sind Lohnzahlungen vom Bargeschäftsprivileg umfasst?
Ist die Tätigkeit der Arbeitnehmer eine unverzichtbare Gegenleistung?
Trifft dies auch auf Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter zu?

Liegt eine Gläubigerbenachteiligung durch Kreditrückführungen vor?
Wie ist ein vereinbarte Kreditobergrenze zu berücksichtigen?
Addiert man alle Auszahlungen oder gilt Kreditobergrenze?

Ist ein Benachteiligungsvorsatz auch bei kongruenter Leistung gegeben?
Gibt es Ausnahmen bei zur Fortführung unentbehrlichen Gegenleistungen ?

Wie Anfechtungsgefahr besteht bei der Verwertung einer Gesellschaftersicherheit und wie lange ist hier das Anfechtungsrisiko (1 Jahr oder 10 Jahre?)
Beispiel: Der Gesellschafter erhält von der Gesellschaft zur Sicherheit Forderungen
abgetreten, die dann bezahlt werden)

Was passiert bei einer Verwertung der Sicherheit vor Ablauf der Jahresfrist?

Sind Mietzahlungen auch anfechtungsgefährdete Zahlungen und den Darlehnsrückzahlungen gleichgestellte Forderungen ?


Alle diese Fragen haben Gerichte in Deutschland Ende 2013 oder 2014 entschieden.
Wir frischen Ihre Kenntnisse in einer persönlichen Beratung oder einem  inhouse- Seminar gerne auf, damit sie auch künftig rechtssicher agieren können. 


Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellslchaftsrecht
Fachanwalt für Insovlenzrecht
Wirtschaftsmediator





18.03.2022 Auszahlungsverbote an Gesellschafter in der Krise
Information

 

1) Gesetzliches Auszahlungsverbot: § 30 GmbHG

a) Gesetzliche Grundlage
§ 
30 GmbHG verhindert Ausschüttungen an die Gesellschafter, sofern dadurch eine Unterbilanz entsteht oder eine bestehende Unterbilanz vergrößert werden würde.

b) Haftungsfolge
Wenn die Ausschüttung gleichwohl ausgeführt, müssen nach § 31 Abs. 1 GmbHG " Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, ... der Gesellschaft erstattet werden".
Der Erstattungsanspruch wird mit seinem Entstehen sofort fällig und kann dem Gesellschafter nicht erlassen werden. 


c) Betroffene
Was die verbotswidrige Auskehr zu Lasten des Stammkapitals betrifft (§ 30 GmbHG), so richtet sich das Verbot solcher Zuwendungen nicht nur an die Gesellschafter, sondern auch an den Geschäftsführer (§ 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die Gesellschafter dürfen nicht nehmen, und der Geschäftsführer darf nicht geben.

d) Ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB)

Solche Ansprüche bestehen, wenn die §§ 30 und 31 GmbHG nicht greifen. 

e) Denkbar sind auch Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den Zahlungsempfänger nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen Treuepflichtverletzung.

2) Vertragliches Auszahlungsverbot: Rangrücktritt

Es besteht auch ein vertragliches Auszahlungsverbot durch einen erklärten Rangrücktritt.

a) Regelung
Ein Rangrücktrittserklärung erfolgt meist nicht vorausschauend oder nur vorsorglich, sondern weil die Gesellschaft ansonsten überschuldet wäre.

Ziel des Rangrücktritts ist es,  eine Insolvenz zu vermeiden.

Der Rangrücktritt erfolgte in qualifizierter Form und enthält auch eine vorinsolvenzrechtliche Auszahlungssperre. vgl. dazu  BGHZ 204, 231 = ZIP 2015, 638 m. Anm. Bitter/Heim

b) Rechtsfolgen 
aa) Keine Darstellung in einem Überschuldungsstatus

Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 InsO zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

bb) Keine Fälligkeit
Eine Durchsetzungssperre hindert nach einer Ansicht die insolvenzrechtliche „Fälligkeit“ vgl.  Prof. Dr. Georg Bitter, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht;  Bitter/Rauhut, ZIP 2014, 1005 ff. (Fall Prokon) in Klarstellung zu BGHZ 173, 286 = ZIP 2007, 1666 und BGH ZIP 2010, 2055.


cc) Schuldänderungsvertrag

Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. März 2015 – IX ZR 133/14: Gleiches entschied der BFH mit Urteil vom 19. August 2020, XI R 32/18: 
Nach der Rechtsprechung des BGH bildet die nachträgliche Übereinkunft eines Rangrücktritts einen verfügenden Schuldänderungsvertrag i.S. des § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn der Zweck einer Rangrücktrittsvereinbarung darin liegt, dass die betreffende Forderung zur Vermeidung einer Insolvenz nicht in der Überschuldungsbilanz erscheint (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 204, 231, DStR 2015, 767, Rz 32). 

Damit wird der Forderung vereinbarungsgemäß eine nachrangige Stellung zugewiesen, 
die eine Befriedigung nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigtem Vermögen der Gesellschaft gestattet. Die betreffende Verbindlichkeit bleibt rechtlich bestehen und wird nur in ihrem Rang verändert; der Rangrücktritt stellt damit keinen Forderungsverzicht dar, der Gläubiger bleibt Inhaber der Forderung. 

dd) Auszahlung trotz Rangrücktritt: 
Der Bundesfinanzhof entschied in BFH: Urteil vom 19. August 2020, XI R 32/18 zur Auszahlung trotz Rangrücktritts folgendes: 

"Wird die mit einem Rangrücktritt versehene Forderung von dem Schuldner trotz Insolvenzreife beglichen, steht ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückforderungsanspruch gegen den Gläubiger zu (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 204, 231, DStR 2015, 767, Rz 33) und ein Insolvenzverwalter kann die Zahlung anfechten (BGH-Urteil in BGHZ 204, 231, DStR 2015, 767, Rz 46 ff.).

Fazit: Würde eine Auszahlung erfolgen trotz Rangrücktritt und eine Unterbilanz entstehen, bestünde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. 

c) Darlegungs- und Beweislast

aa) Allgemeiner Grundsatz

Für die Darlegungslast gilt der Grundsatz, dass der Kläger als Anspruchsteller die den Anspruch begründenden Tatsachen und der Beklagte als Anspruchsgegner die rechtshemmenden, rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen vorzutragen hat. 


bb) Darlegungslast bei Rangrücktritt


In einer Entscheidung des Landgerichts Gera vom 31.07.2018, Az. 2 O 892/16  hat das Gericht allerdings die Auffassung vertreten, dass die Beweislast für die Auszahlungsmöglichkeit der Kläger (Gläubiger) trägt. Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast muss der Kläger (Gläubiger) daher Tatsachen vortragen, die gegen eine Krise sprechen.

cc) Vergleichbarer Fall: 
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX ZR 65/14 DRsp Nr. 2016/10490 für Zahlungen auf Grund Sanierungskonzept. 


Fazit: Aus meiner Sicht trägt die (stille) Gesellschafterin die Darlegungs- und Beweislast für eine Auszahlungsmöglichkeit trotz erklärtem Rangrücktritt.

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Verfasser: Hermann Kulzer Fachanwalt

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