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Kapitalanlagebetrug |
§ 264 a StGB
1. Rechtsgut 2. Deliktsnatur 3. Aufbau 4. Voraussetzungen 4.1. Tatobjekt/ Tathandlung und Tatmodalitäten
- Unrichtige Angaben (Tatsachenbehauptungen, Liquiditätsberechnungen, Prognosen und sonstige Berechnungen) oder Verschweigen nachteiliger Tatsachen (wenn sie geeignet sind,die Anlageentscheidung negaiv zu beeinflussen)
über erhebliche Umstände (die für den Erwerb maßgeblich sind)
- Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen
- in Prospekte, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensgegenstand
- gegenüber einem größeren Kreis von Personen
4.4. Subjektiver Tatbestand Subjektiv setzt § 264 a StGB (bedingten)Vorsatz voraus.
4.5. Rechtswidrigkeit 4.6 Schuld 4.7. Abgrenzung zu anderen Vorschriften 263 StGB 38,39 WpHG 16 UWG
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