Können Garagen direkt an die Grundstücksgrenze- ohne Abstand vom Nachbarn - gebaut werden?
Bauen darf man Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Meter. Die Gesamtlänge dieser Gebäude darf aber je Grundstücksgrenze neun Meter nicht überschreiten, vgl. Landesbauordnung.
§ 6 SächsBO
(11) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig 1 . Garagen und Carports einschließlich Abstellraum sowie überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen bis zu insgesamt 8 m Länge je Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche.
Eine Einwilligung des Nachbarn sollte, aber muss nicht eingeholt werden
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