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Insolvenzrecht A bis Z
Erbe
Wenn ein Mensch stirbt, tritt ein "Erbfall" ein.
Der Verstorben hinterlässt oft eine Vielzahl von Gegenständen, Forderungen, manchmal Immobilien oder Geschäftsanteile an Gesellschaften.
In nicht wenigen Fällen hinterlässt der Verstorbene auch Verbindlichkeiten - also Schulden gegenüber einer Bank, dem Finanzamt oder anderen Gläubigerin.

1. Problem: Gesamtrechtsnachfolge
Da man sich als Erbe nicht das Wertvolle heraussuchen und die Schulden einfach zurücklassen kann, ist im Gesetz die Gesamtrechtsnachfolge geregelt, § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge).

§ 1922 (1)  BGB lautet:
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

2. Verfahrensschritte
1. Schritt: Klärung wer ist der Nachfolger?
2. Schritt:  Feststellungen zum möglichen Erbe
3. Schritt: Prüfung der Handlungsalternativen
4. Schritt: Fristgemäßes Handeln und Umsetzen

3. Wer ist Nachfolger?
Dies kann sich auf zwei Arten bestimmen, je nachdem. ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat oder nicht.
Wenn ja entscheidet die Verfügung (Testament oder Erbvertrag), wer Nachfolger ist.  Wenn eine Verfügung fehlt, entscheidet das Gesetz, wer Erbe ist.

Probleme können - egal auf welche Weise man erbt- entstehen, wenn der Nachlass überschuldet  oder zahljungsunfähig ist.
Der Erbe tritt, wenn er das Erbe antritt -wie ausgeführt- in sämtliche Vermögenspositionen ein.

4. Prüfung der Handlungsalternativen
  • Handlungsalternative 1:  Erbe antreten
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachtfolger.
Er hat das Risiko, dass der Nachlass überschuldet ist.
Dann haftet er mit seinem gesamten Vermögen gegenüber den Nachlassgläubigern.

Ich habe eine solche Haftung beobachten können nach dem Tod eines Gaststätteninhabers.
Der Sohn hat das Erbe nicht ausgeschlagen oder durch eine Nachlassverwaltung seine Haftung beschränkt und musste für alle Schulden des Vaters im Zusammenhang mit der Gaststätte haften.  Die Schulden waren höher als der Wert der Gaststätte.
Er geriet dadurch in die Insolvenz.
  • Handlungsalternative 2: Erbe ausschlagen
Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden.
Dann wird man nicht Erbe.
Man haftet nicht für mögliche Verbindlichkeiten der Erblasser persönlich.
Wenn jedoch der Nachlass sich später als wertvoll herausstellt, kann man nichts mehr davon erhalten. Ausschlagung bedeutet daher endgültigen Verzicht auf Ansprüche.
  • Handlungsalternative 3; Nachlassverwaltung beantragen
Wenn man nicht sicher weiß, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann man die Nachlassverwaltung bei Nachlassgericht beantragen.
Das Gericht setzt einen Nachlassverwalter ein, der den Nachlass verwalten soll.
Er hat auch zu prüfen, welche Gläubiger Ansprüche gegen den Nachlass haben.
Die Haftung des Erben wird in diesem Fall auf den Nachlass beschränkt.
Man haftet also nicht mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen.
Wenn ein Überschuss verbleibt, besteht also die Chance, noch etwas zu erhalten.
Zu prüfen ist, wer die Kosten einer solchen Nachlassverwaltung trägt.
  • Handlungsalternative 4: Nachlassinsolvenzverfahren beantragen
Wenn schon absehbar ist, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss  ein Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gestellt werden.
Auch in diesem Fall, besteht keine Gefahr mehr, dass der Erbe persönlich mit seinem Vermögen für Schulden des Erblassers haften muss.
Die Haftung wird also begrenzt auf den vorhandenen Nachlass des Erblassers.
Wenn jedoch innerhalb des Verfahrens aufkommt, dass beispielsweise die Immobilie einen höheren Wert hat, als ursprüngich eingeschätzt, oder die Schulden geringer sind, als angenommen, kann teilweise hohe freie Nachlassmasse verbleiben.
Überschüsse könnten nach Befriedigung der Verfahrenskosten an den/die Erben ausgezahlt werden.
Das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet daher auch die Chance noch etwas zu erhalten. Vorallem werden aber durch den Nachlassinsolvenzverwalter alle erforderlichen Arbeiten erledigt.
Im Gegensatz zur Erbausschlagung, bei der über einen langen Zeitraum nichts passiert- keiner kümmert sich.
Das ist  in vielen Fällen sicher nicht der Wille des Erblassers.
Vorraussetzung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist, dass ausreichend Masse vorhanden ist, die Verfahrenskosten (Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter) zu begleichen.

5. Die Ausschlagung

Die Ausschlagung erfolgt in schriftlicher Form.
Die Unterschrift muss von einem Notar beglaubigt werden.
Danach ist diese Erklärung dem Nachlassgericht vorzulegen.
Die Ausschlagung kann auch zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Eine Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden (z.B. um einer bestimmten Person das Erbe zukommen zu lassen). Es empfiehlt sich, die Gründe der Ausschlagung (z.B. Überschuldung des Nachlasses) in der Erklärung anzugeben. Ferner kann es zweckmäßig sein, die Ausschlagung ausdrücklich "aus allen Berufungsgründen", das heißt, aufgrund gesetzlicher und auch testamentarischer Erbfolge, zu erklären.

Welche Frist gilt für die Ausschlagung?
Die Ausschlagung ist nur wirksam, wenn die Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Nachlassgericht zugeht. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat.

6. Nachlassinsolvenzverfahren
6.1. Zweck des  Nachlassinsolvenzverfahrens
Durch das Nachlassinsolvenzverfahren kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden, § 1975 BGB.
6.2. Welches Gericht ist zuständig?
Das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte
Bei selbständiger Tätigkeit an einem anderen Ort, gilt dieser Ort.
6.3. Zulässigkeit der Eröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat.
6.4  Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist der Erbe, der Nachlassgläubiger, der Nachlassverwalter
6.5. Antragspflicht
Der Erbe muss bei Vorliegen der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung des Nachlasses (nicht der drohenden ZU) zur unverzüglichen Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet, da er sich sonst gegenüber den Nachlassgläubigern  schadensersatzpflichtig macht, § 1980 BGB.
Keine Insolvenzantragspflicht besteht für denjenigen, der die Erbschaft noch ausschlagen kann.
Die Insolvenzantragspflicht der Erben endet mit der Anordnung der Nachlassverwaltung gemäß § 1981 BGB  und geht dann auf den Nachlassverwalter über.
6.6. Masseverbindlichkeiten
Es gibt Verbindlichkeiten, die voll aus der vorhandenen Insolvenzmasse bedient werden müssen, z.B. Beerdigungskosten, Aufwendungen des Erben, Kosten des Nachlassverwalters oder Nachlasspfleges ua..
Sie sind daher vorrangig vor den normalen Insolvenzgläubigern zu bedienen.

20.06.2019 Vermögenserwerb von Todes wegen im Insolvenzverfahren(Wohlverhaltensphase)
Information Dem Schuldner obliegt es in dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf eine künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. 1. Es ist unbeachtlich, ob eine gesetzliche oder Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag vorliegt. 2. Der Schuldner muss die Hälfte des Wertes des Erlangten Vermögens an den Treuhänder herausgeben. 3. Die andere Hälfte kann er für sich behalten und frei verfügen, Uhlenbruck InsO § 295 Rdnr. 21. 4. Der Schuldner ist weiterhin zur Verfügung über den ganzen Vermögensgegenstand berechtigt, Uhlenbruck, § 295 Rdnr. 21. 5. Die Ausschlagung der Erbschaft stellt keine Obliegenheitsverletzung dar. 6. Die Ausschlagung der Erbschaft ist auch nicht anfechtbar durch den Insolvenzverwalter. 7. Der Treuhänder hat bei Eintritt des Erbfalles keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Erben bzw die Erbengemeinschaft, vgl Uhlenbruck InsO § 295 Rdnr. 28. Vielmehr tritt der Eintritt unmittelbar in der Person des Schuldners ein. 8. Maßgeblich ist der Nettoerwerb des Vermögenserwerbs des Schuldners, also nach Abzug der Kosten, Belastungen und Verwertungskosten, vgl. Uhlenbruck a.a.O. § 295 Rdnr. 29. 9. Der Treuhänder hat in der Wohlverhaltensphase stark eingeschränkte Rechte gemäß § 292 InsO. Die Aufgaben sind dort abschießend geregelt, dazu gehört nicht die Verwertung von sonstigem Vermögen, vgl Uhlenbruck a.a. O. § 295 Rdnr. 31. 10. Das bedeutet, dass sich der Schuldner selbst um die Verwertung des Erbanteils zu kümmern hat und anschließend einen entsprechenden Geldbetrag an den Treuhänder auszuzahlen hat, BGH NZI 2013, 191; Müko InsO § 285 Rdnr. 25. Uhlenbruck § 295 Rdnr. 32 . 11. Was passiert, wenn die Verwertung durch den Schuldner vor Erteilung der RSB nicht möglich ist? Das erläutern wir Ihnen gerne in einer professionellen Beratung durch einen Fachanwalt. insoinfo
Verfasser: Hermann Kulzer MBA, Fachanwalt für Insolvenzrecht
27.03.2015 Auskunftsanspruch eines Erben / gerichtliche Durchsetzung oder einvernehmliche Klärung?
Information Eine Erbengemeinschaft ist manchmal eine  komplizierte und konfliktträchtige Gemeinschaft, in die man unfreiwillig gerät. Der gesamte Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, also allen Erben gemeinsam (gesamthänderisch).
Einzelne Erben können nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben verursacht viele Konflikte. Die Erbengemeinschaft ist auf  eine Auseinandersetzung ausgelegt, das heißt die Verteilung der Vermögenswerte.
Fehlt eine testamentarische Teilungsanordnung des Erblassers oder ist diese unkar oder unbestimmt formuliert und gelingt keine einvernehmliche Aufteilung, folgt die zwangsweise Auseinandersetzung.
Bis zur Auseinanderstzung bleiben die Miterben eine (oft streitende) Zwangsgemeinschaft

Die meisten Erbstreitigkeiten, die ich als Rechtsanwalt erleben durfte/musste, basierten auf einem Vertrauensverlust. Ein Erbe hat irgendwelche Sonderleistungen erhalten oder fordert diese - die anderen fühlen sich benachteiligt.
Es gibt
  • keine Offenheit
  • keine Transparenz
  • kein Vertrauen
  • keine Bereitschaft der Aufklärung und der ersten Schritte
  • keine Nerven mehr für weiteren Streit ohne jegliche Aussicht auf eine Lösung
  • verletzte Gefühle
  • fehlende Anerkennung
  • das Gefühl, dass es nicht mehr schlimmer werden kann
Ein (langjähriger) Gerichtsstreit ist dann oft unausweichlich. Mit Folgen:
  • hohe Kosten
  • viel Zeiteinsatz.
  • eine enorme nervliche Belastung.
  • die Lebensqualität und die Gesundheit leiden.
Was kann man tun, wenn man nicht einfach alles "Ungerechte oder Unrechtmäßige" hinnehmen will/kann?

Eine außergerichtliche Konflktklärung/Mediation mit Hilfe eines Mediators ist die Alternative.

Die Klärung setzt den Einsatz eines Spezialisten voraus.
Oft klären wir in Co- Mediation, das heißt zwei Mediatoren arbeiten zusammen, helfen und ergänzen sich  mit verschiedenen Schwerpunkten und Fähgkeiten.

Die Chancen der Einigung sind hoch.

Die Kosten einer Konfliktklärung sind nennenswert
Bei fortgeschrittenen Streitigkeiten sind 1 bis 4 Sitzungen von 2 bis 4 Stunden der durchschnittliche Zeitaufwand.
Der Stundensatz des Mediators hängt von der Streitsumme, der Komplexität des Streits und der Leistungsfähigkeit der Streitpartner ab.
Er beträgt zwischen 100 bis 220 Euro pro Stunde.
Diese Kosten sind allerdings viel geringer als bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens können über einen  Prozesskostenrechner ermittelt werden z.B. über www.anwalt.de.

Viel Streit könnte vermieden werden, wenn Transparenz vorhanden wäre.
Daher nachfolgend einige Ausführungen zum Auskunftsanspruch der (Mit)Erben.

1. Die Auskunftsansprüche unter Miterben

Einige Miterben sind oft besser über den Nachlass informiert als andere.

Einige hatten viel andere wenig Kontakt zum Erblasser in den letzten Jahren vor dem Ableben.

Wer keinen Kontakt hatte, möchte Informationen um seine Rechte in der Erbengemeinschaft prüfen oder geltend machen zu können.
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen andere Erben.
Hat diesen allgemeinen Auskunftsanspruch auch der Miterbe?
Nach einer Ansicht hat jeder Erbe die gleiche Rechtsstellung und kann sich daher selbst die Informationen beschaffen. Nach anderen Auffassungen kommt es darauf an.

Auskunft müssen Miterben erteilen, wenn sie Erbschaftsbesitzer (jemand, der aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat) sind.

Die Auskunft muss über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände erteilt werden.

2. Der Bevollmächtigte muss Auskunft erteilten
Wenn ein Miterbe vor dem Tod des Erblassers auf Grund einer Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht dessen Bevollmächtigter war,  besteht ein Auskunftsanspruch.

Die anderen Miterben haben einen Anspruch gegen den Bevollmächtigen auf Auskunft und Rechenschaft.  Ein Auskunftsanspruch scheitert nur dann, wenn zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten rechtlich kein Auftragsverhältnis vorlag.

3. Der Regelfall: die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen
Der Auskunftsanspr8uch kann von jedem einzelnen Erben geltend gemacht werden, wobei nur die Auskunft an alle Erben der Erbengemeinschaft verlangt werden kann.
Auskunftsansprüche werden nicht vor dem Nachlassgericht sondern vor den Zivilgerichten (Landgericht) geltend gemacht.

4. Verjährung

  • Auskunftsansprüche von Erben sind auf die Herausgabe gerichtet.
    Sie verjähren nach 30 Jahren, § 197 BGB Abs.1 Nr. 2 BGB. Auch der Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses verjährt in 30 Jahren, § 2018 BGB
  • Hat der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt, haftet er auf Schadensersatz gemäß § 2025 BGB. Dieser Anspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren.
  • Ansprüche gegen einen bevollmächtigten Miterben verjähren nach drei Jahren.
    Die Verjährungsfrist wird jedoch erst mit dem Auskunftsverlangen in Gang gesetzt.
5. Keinen ausforschenden Auskunftsanspruch
Einen Auskunftsanspruch unter Miterben gibt es dann, wenn eine rechtliche Sonderbeziehung über die miterbenschaftliche Beziehung hinaus, z. B. in Form eines Auftragsverhältnisses zwischen dem Anspruchsgegner und dem Erblasser, besteht und der auskunftsverlangende Miterbe dem Grunde nach bereits eine gesicherte Anspruchsposition hat. Er muss lediglich noch insbesondere betragsmäßige Einzelheiten als Informationen benötigen, über die der miterbende Anspruchsgegner unschwer informieren kann.
Es gibt keinen allgemeinen ausforschenden Auskunftsanspruch unter Miterben.

6. Gesetzliche Grundlagen
Der Erbe wird mit dem Erbfall Eigentümer des Nachlasses, § 1922 Abs. 1 BGB.
Der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer ist in § 2027 Abs.1 BGB geregelt. 
Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch über Zuwendungen zwischen Abkömmlingen (Kindern) als gesetzliche Miterben geregelt in § 2057 BGB.
Wenn sich der Erbschaftsbesitzer fälschlicherweise für den Erben hält und besitzt Nachlassgegenstände. kann der Erbe auf Herausgabe klagen gemäß § 2018 BGB.

7. Form der Auskunft
Der Erbschaftsbesitzer muss dem Erben Auskunft erteilen über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Er muss ein schriftliches Verzeichniss erteilen gemäß § 2027 Abs.1, 260 Abs.1 BGB.
Dieses Verzeichnis muss übersichtlich und bestimmt sein
Wenn das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, muss der Erbschaftsbesitzer auf Verlangen des Erben die Vollständigkeit an Eides statt versichern , § 260 Abs.2 BGB.

8. Umfang der Auskunft
Die Auskunft bezieht sich auf das gesamte Aktivvermögen (Kasse, Bank Schecks, Hausrat, persönliche Habe, Immobilien, Versicherungen ua).
Der Erbschaftsbesitzer muss Auskunft erteilen über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen, § 260 BGB.

9. Auskunftsberechtigter
  • Alleinerbe
  • Vorerbe
  • Nacherbe 
  • Miterben
10. Auskunftsverpflichteter
Ein Miterbe kann von einem anderen Miterben Auskunft verlangen, wenn dieser Nachlass-gegenstände in Alleinbesitz genommen hat.
Die Auskunftspflicht ist vererblich.

11. Auskunftsanspruch schon vor dem Erbfall?
Ein Auskunftsanspruch des Erben entsteht erst mit dem Tod des Erblassers.
Zuvor haben sie keine Ansprüche gegen den zukünftigen Erblasser oder Dritte, insbesondere auch nicht darauf, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt.
Verfügen künftige Erblasser über ihr Vermögen, so können derartige Schenkungen zu Lebzeiten von Gesetzes wegen nach dem Tod des Erblassers aufgegriffen werden, indem sich die Erben die vorab erhaltenen Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihren Erbanteil anrechnen lassen müssen. Erst wenn der Erblasser verstorben ist, können Erben die vorangegangenen Vermögensverfügungen zugunsten anderer Erben im Rahmen des Erbausgleichs anrechnen, § 2050 BGB.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Vermögensverfügungen durch Abhebungen des Erblassers oder durch Ausnutzung von Kontovollmachten zugunsten anderer Angehöriger entstanden sind. Verschenkt der künftige Erblasser sein Vermögen an Dritte, so sind die späteren Erben beweispflichtig, wenn hierbei die Straftatbestände Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung verwirklicht worden sind.



Hermann Kulzer
Rechtsanwalt
Mediator in Erbschaftsstreitigkeiten

0351 8110233
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Verfasser: Hermann Kulzer MBA Rechtsanwalt
10.01.2015 Tod einer Geschäftsführerin/ Was ist zu tun und wie kann man die Haftung beschränken?
Information 1. Worum geht es in diesem Beitrag?
Tod des/der Geschäftsführers/in; Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Haftungsbeschränkung, Kosten z.B. der Nachlassverwaltung; Haftung gegenüber dem Finanzamt; Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten; Berichtigungspflichten gegenüber dem Finanzamt; Erbausschlagung.

2. Musterfall
Musterfrau (43) ist geschieden, hat eine 20 jöhrige Tochter und einen Freund mit dem sie zusammenlebt.
Sie ist geschäftsführende Gesellschafterin eines auf den ersten Blick erfolgreichen Modevertriebes in Leipzig mit 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 500.000 Euro. 
Die Tochter hat 20 Prozent der Geschäftsanteile der Gesellschaft.
Musterfrau verunglückt tödlich auf einer Dienstreise mit dem PKW.
Es ist ein altes Testament bekannt, in dem das Kind und der Freund zu gleichen Teilen Erbe sein sollen. Freund und Kind haben Vollmachten über alle Konten zu verfügen- auch das Konto der GmbH.

Der Freund und die Tochter wissen nicht, was sie tun sollen.
Folgenden Probleme sind beiden bekannt:
  • Kritische Geschäftssituation / Offene Mieten
Beiden ist bekannt, dass der Handel in diesem Jahr noch nicht so lief, wie sich dies die Geschäftsführerin wünschte und wie es auch erforderlich war, zur Deckung aller Kosten.
Die großen Onlineplattformen erkämpfen sich immer mehr Marktanteile.
Kleine und mittelständische Firmen, geraten dadurch in Schwierigkeiten.
Die Mieten konnten über längere Zeit nur anteilig bezahlt werden.
Hier gab es allerdings Absprachen mit dem Vermieter.
  • Kein Stellvertreter
Unter den Mitarbeitern ist keiner, der der Firma weiterführen und leiten könnte und wollte.
Der Freund hat keinen Bezug zur Mode und zum Vertrieb und ist Sport und Religionslehrer an einem Gymnasium. Er möche und kann nicht wechseln.
  • Fehlender Jahresabschluss
Wegen eines Wechsels des Steuerbüros gab es einen Verzug mit der Erstellung des letzten Jahresabschlusses. Es liegt bereits eine Mahnung des Finanzamtes vor.
Das neue Steuerbüro mahnte über Wochen die Zuarbeit an, die Frau Mustermann auf Grund Überlastung noch nicht schaffte.
  • Steuerliche Rückstände
Ferner wurde ein Schreiben des Steuerbüro gefunden, in dem dieses mitgeteilt, dass ein Teil der bisherigen Betriebsausgaben, privat veranlasst seien und eine Steuerberichtigung erforderlich und eine Nachzahlung sicher sei.
Die Höhe kann erst angegeben werden, wenn die erforderliche Zuarbeit geleistet wurde.

3. Was ist zu tun beim Tod des geschäftsführenden Gesellschafters?

3.1. Betrachtung der GmbH
  • Wer führt jetzt die Gesellschaft fort?
    Es müsste ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Die Gesellschaft ist führungslos.
    Nach der Erneuerung des GmbH- Rechts müssen jedoch Gesellschafter bei Ausfall des Geschäftsführers einen Insolvenzantrag stellen im Falle des Vorliegens eines Insolvenzgrundes
  • Was passiert wenn jetzt Tocher oder der Freund die Geschäfte fortführen?
    Wer sich in diese Phase die  Geschicke der Gesellschaft klärt, könnte dadurch faktischer Geschäftsführer werden. Dieser haftet dann für Pflichtverstöße. Großes Risiko!
  • Sind Sie dann faktisch die Geschäftsführer mit allen Folgen?
    Ja, von der Rechtsprechung wurde ein 8 Punkte Katalog entwickelt. Wer von diesen Punkten 6 erfüllt, ist faktsicher Geschäftsführer.
  • Was darf/ muss man für die Gesellschaft bezahlen (Löhne, SV, Steuern,Mieten)
    Wenn man die SV-Beiträge nicht pünktlich bezahlt.. macht man sich strafbar.
    Wenn man allerdings Zahlungen leistet, nach Einitritt der Insolvenzreife, muss man dafür unter Umständen persönlich haften. Also ist es besser,die von Experten prüfen zu lassen.
  • Wer prüft ob die Gesellschaft überhaupt noch fortgeführt werden kann?
    Die Erben und deren Berater. Wem der Sachverstand fehlt, muss qualfizierten Rat einholen. Man kann sich hierher nicht darauf berufen, man habe es nicht prüfen können.
  • Ist die Gesellschaft gar schon insolvent- also zahlungsunfähig oder überschuldet?
    Das muss auf jeden Fall geprüft werden. Die Zahlungsfähgikeitsprüfung ist aber in kurzer Zeit möglich. Es geht hier um die Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel.
  • Muss die Erstellung des fehlenden Jahresabschlusses jetzt beauftragt und bezahlt werden?  Die steuerlichen Pflichten treffen auch die Gesamtrechtsnachfolger oder den Insovlenzverwalter. Die Jahresabschlüsse müssen daher nachgemacht werden. Die Frage ist nur, wer dies jetzt anschiebt. Dazu ist erstmal die Prüfung erforderlich, ob die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen muss. Wenn ja,  müsste dies dann in Absprache mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geklärt werden.
    Wenn die Gesellschaft
  • Wer macht die Zuarbeiten für das Steuerbüro?
    Gute Frage.
  • Wer macht die etwaige erforderliche Berichtigungen?
    Erben müssen sofort Berichtigungen von Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt vornehmen, wenn sie erkennen dass steuerlich irgendetwas falsch gelaufen ist, zB. bestimmte Gewinne nicht versteuert wurden. 
  • Kann das Kind oder der Freund strafrechtlich für die GmbH haften, wenn ja wofür?
    Das voljährige Kind kann sich strafbar machenn, wenn es falsche Angaben macht oder erforderliche Berichtigungen unterlässt.
3.2. Betrachtung des Erbfalles
  • Was ist an Vermögen vorhanden?
    Für Schulden derGmbH haftet die Geschäftsführerin nicht persönlich, es sei denn, sie hätte Pflichten verletzt.
  • Welche Verbindlichkeiten, die den Erblasser persönlich betreffen,  existieren sicher und welche könnten entstehen?
    Man muss eine Aufstellung machen und vermerken, inwieweit den Forderungen Einwedungen oder Einreden gegenüber stehen. Die Beurteilung sollte man dann einen Spezialisten überlassen. 
  • Welche Forderungen gegen die Verstorbene hatte das Finanzamt?
    Das schnellste ist ein Auskunftserssuchen oder die Rücksprache beim Steuerberater.
  • Gibt es bekannte Sachverhalte die gegenüber dem Finanzamt aufgeklärt werden müssten?
  • Kann die Haftung des Erben ausgeschlossen oder beschränkt werden?
    Ja, dafür gibt es die Nachlaßverwaltung oder die Nachlassinsolvenz.
  • Was bringt eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahrfen?
    Beschränkung der Haftung auf den Nachlass-d.h. keine persönliche Haftung.
  • Wie kann man diese einleiten
    Auf Antrag. Diesen solte ein Experte vorbereiten.
  • Welche Risiken verbleiben?
    Es gibt keine Handlungsalternative ohne jegliches Risiko.
  • Welche Kosten entstehen?
    Hängt von der Vermögensmasse ab.
  • Wer trägt diese?
    Die Insollvenzmasse z.B. im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens
4. Komplizierte Fälle erfordern besondere Kenntnisse und Erfahrungen:
  • Erbrecht
  • Strafrecht- Steuerstrafrecht
  • Insolvenzrecht- auch Nachlassinsolvenzverfahren
  • soweit Gesellschaften beteiligt sind: gute gesellschaftsrechtliche Kenntnisse
  • Verhandlungsrechnik und -geschick
  • kaufmännische Kenntnisse
  • Kompetenz ujnd Erfahrung für eine Firmenfortführung

5. Meine Referenzen und Kompetenzen

  • Seit über 20 Jahren Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten:
    Krise, Insolvenz, Sanierung,  Unternehmensnachfolge, Geschäftsführerhaftung
  • Büros in Dresden, Leipzig, Berlin, Cottbus
  • Fachanwalt für Insolvenzrecht; über 500 Insolvenzgutachten, über 100 Unternehmensinsolvenzen, mehrere Nachlassinsolvenzen erfolgreich abgesschlossen
  • Zahlreiche Fortführungen von Gesellschaften innerhalb eines Insolvenzverfahrens ua. SIT Singwitz Industrietechnik GmbH, Gützold Modelleisenbahnen GmbH ua.)
  • Zahlreiche Bau- und Handelsgesellschaften als Insolvenzverwalter mit Sonderproblemen 
  • Zahlreiche erfolgreiche Insolvenzplan- und Sanierungsverfahren
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Aufbaustudium Unternehmensführung zum Master of Business and Adminstration
  • Universitäre Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (DIU Dresden International University)
  • zertifizierter Zwangsverwalter

 

Hermann Kulzer

 

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Verfasser: Hermann Kulzer, MBA, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter- auch für Nachlässe

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