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Insolvenzrecht A bis Z
Gerichtskosten
Wer trägt die Kosten wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird?

Der Antragssteller ist gemäß § 58 Abs. 1 GKG grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet, da er die Antragstellung veranlaßt hat.

Nachfolgend § 58 GKG (1)

Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz

1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz
2. Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben udn wünsche Ihnen noch alles Gute!


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11