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Insolvenzrecht A bis Z
Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht ( § 115 Abs. 1 InsO). Für Geschäftsbesorgungsverträge ergibt sich dies aus § 116 S.1 InsO.

Auch das Kontokorrentverhältnis wird beendet und die Bank darf eingehende Zahlungen nicht mehr saldieren. Vielmehr hat sie diese Zahlungen, zu deren Entgegennahme sie noch verpflichtet ist, an den Insolvenzverwalter herauszugeben ( BGH ZIP 1995, 659).

§ 115 InsO lautet:

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung der übertragenden Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist  der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.


Soweit mit einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater ein Geschäftsbesorungsvertrag bestand, sind Mandantenunterlagen sowie DATEV- Konten herauszugeben, ohne dass Gegenrechte wegen Honorarforderungen geltend gemacht werden können, LG Düsseldorf, ZIP 1997, S. 1657; LG Essen, ZIP 1996, ZIP 1996, S. 1878; LG Cottbus, ZInsO 2002, S. 635 ff..

Honoraransprüche berechtigen aber dazu, Arbeitsergebnisse zurückzuhalten und sind als Insolvenzforderungen geltend zu machen, vgl. BGH, ZIP 1988, S. 1474. Das Zurückbehaltungsrecht für Steuerberater, das sich aus § 66 Abs. 4 StBerG ergibt, ist nicht insolvenzfest, vgl. LG Cottbus, s.o..


Zum Anspruch des Konkursverwalters auf Herausgabe der Handakten bei Konkurs des Mandanten des RA, vgl BGH, NJW 1990, 510.







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