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Insolvenzrecht A bis Z
Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht ( § 115 Abs. 1 InsO). Für Geschäftsbesorgungs-verträge ergibt sich dies aus § 116 S.1 InsO.
Auch das Kontokorrentverhältnis wird beendet und die Bank darf eingehende Zahlungen nicht mehr saldieren. Vielmehr hat sie diese Zahlungen, zu deren Entgegennahme sie noch verpflichtet ist, an den Insolvenzverwalter herauszugeben (BGH ZIP 1995, 659).

§ 115 InsO lautet:
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung der übertragenden Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist  der Beauftragte Massegläubiger.
(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Mandantunterlagen
Soweit mit einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater ein Geschäftsbesorungsvertrag bestand, sind Mandantenunterlagen sowie DATEV- Konten herauszugeben, ohne dass Gegenrechte wegen Honorarforderungen geltend gemacht werden können, LG Düsseldorf, ZIP 1997, S. 1657; LG Essen, ZIP 1996, ZIP 1996, S. 1878; LG Cottbus, ZInsO 2002, S. 635 ff..

Zurückbehaltungsrecht
Honoraransprüche berechtigen aber dazu, Arbeitsergebnisse zurückzuhalten und sind als Insolvenzforderungen geltend zu machen, vgl. BGH, ZIP 1988, S. 1474. Das Zurückbehaltungsrecht für Steuerberater, das sich aus § 66 Abs. 4 StBerG ergibt, ist nicht insolvenzfest, vgl. LG Cottbus, s.o..

Herausgabe von  Handakten
Zum Anspruch des Konkursverwalters auf Herausgabe der Handakten bei Konkurs des Mandanten des RA, vgl BGH vom 30.11.1989 III ZR 112/88 in NJW 1990, 510: Leitsatz:
Zu den Ansprüchen des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners auf Herausgabe von Handakten und Einsichtnahme in die Handakten.

Zum Fall des BGH wegen Herausgabe von Handakten:
1. Grundlage der anwaltlichen Tätigkeit: §§ 675, 611 BGB
2. Erlöschen des Anwaltsvertrages mit Insolvenzeröffnung, § 116 IinsO
3. Bei Mandatsbeendigung steht Mandant Einblick in Handakte oder Herausgabe zu - dieses Recht besteht auch bei Insolvenz.
4. Der Anwalt ist verpflichtet dem Auftraggeber alles herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrages erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben, § 667 BGB.
5. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen gehören auch die Handakten des Rechtsanwalts, vgl. MünchKomm.- Seiler, BGB 2. Auflage 1986 § 667 Rz. 16. Diese Herausgabepflicht wird auch in § 50 BRAO vorausgesetzt.
Unterlagen, die dem Anwalt  von seinem Auftraggeber ausgehändigt wurden, fallen unter die erste Alternative des § 667 BGB.
Der Schriftverkehr, den der Anwalt für seinen Aufttraggeber geführt hat, fällt unter die zweite Alternative von 667 BGB (vgl. auch § 50 Abs.3 S.1 BRAO). Auch Notizen über Besprechungen, die der Anwalt im Rahmen der Geschäftsbesorgung führt, sind herauszugeben.
Anders sind  Notizen, die nur dem internen Gebrauch des Anwalts dienen oder bloße Arbeitshilfen oder Gedächtnisstützen nicht herauszugeben.
Ferner sind nicht von der Herausgabepflicht mitumfasst Notizen über persönliche Eindrücke, die der Anwalt in den betreffenden Gesprächen gewonnen hat.
Eine weitere Einschränkung erfährt der Herausgabeanspruch durch § 50 Abs.3 Satz 2 BRAO. Danach besteht eine Herausgabepflicht nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber; entsprechendes muss dann auch für Notizen über Gespräche mit desem gelten.
Schließlich besteht keine Herausgabepflicht, die der Auftrraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat;
insoweit ist der Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).






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