Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer ist nur dann zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GmbH befugt, wenn er tatsächlich (noch) Geschäftsführer der GmbH ist.
Fehlt dem Einberufenden die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, führt dies zur Unwirksamkeit der Einladung und Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG1.
Wurde der Geschäftsführer abberufen, bevor er die Gesellschafterversammlung einberufen hat, steht ihm dieses Recht aus § 49 Abs. 1 GmbHG nicht zu.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15
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