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| Drohende Zahlungsunfähigkeit |
| Nach der Legaldefinition des § 18 II InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Grundlage der hierzu erforderlichen Prognose ist ein Finanz- oder Liquiditätsplan, in dem die Entwicklung der finanziellen Lage bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aller rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten abzubilden ist, sog. Prognosezeitraum.
Neben den gewohnten Insolvenzgründen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann nunmehr auch dann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, wenn zwar aktuell keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festzustellen ist, jedoch vorhergesehen werden kann, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich eintreten wird. |
| 26.08.2003 |
Drohende Zahlungsunfähigkeit |
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Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen, § 18 Abs. 2 InsO. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann, muß aber nicht Insolvenzantrag stellen. Ein Gläubiger kann sich nicht auf § 18 InsO berufen. |
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| Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht |
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