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Insolvenzrecht A bis Z
Vorschusspflicht/ Verfahrenskostenstundung
I. Kostendeckung

Bei Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes, stellt sich zugleich die Frage, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.
Sind nämlich die Verfahrenskosten nicht gedeckt, wird der Antrag eines Gläubigers manges Masse abgewiesen.

II. Informationsauflagen durch das Insolvenzgericht

Beantragt ein Insolvenzschuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung, kann die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner nach Aufforderung des Insolvenzgericht keine Angaben dazu macht, auf was für einem Grund die Verschuldung beruht.

Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten schuldet er Auskunft nur insoweit, als diese benötigt wird, um zu beurteilen, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.

Die Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stundung der Kosten darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschwert werden. BGH, Beschluss vom 07. April 2011 - IX ZB 254/09


III. Antrag von Dritten

Haben mehrere Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt, wird jeder zur Zahlung des Kostenvorschusses aufgefordert, wenn nicht ausreichend Masse vom Insolvenzgutachter ermittelt wurde.
Haben alle Gläubiger erklärt, daß sie keinen Kostenvorschuss leisten wollen, kann bei der Insolvenz einer natürlichen Person eine sofortige Abweisung mangels Masse erst nach Rücksprache mit dem Schuldner erfolgen. Dieser hat aber die Möglichkeit, selbst gemäß § 4a InsO eine Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung zu stellen.

Nach Rechtsprechung des BGH ( ZInsO 2004, 974) ist es allerdings erforderlich, daß der Schuldner in diesem Fall zugleich  einen eigenen Insolvenzantrag stellt.

Stittig war, wann der Schuldner seinen Eigenantrag stellen muß oder kann. Eine gesetzliche Frist existiert an sich nicht.
Teilweise verfährt die Praxis so, daß dem Schuldner mit dem Anhörungsbogen innerhalb des Antragsverfahrens eine Belehrung und ein Eigenantragsformular zugesendet wird. Andere vertraten früher die Ansicht, daß der Schuldner einen solchen Antrag bis zum Schlußtermin  stellen könne.

Auf Grund der fatalen Folgen (keine Restschuldbefreiung trotz der Durchführung eines Insolvenzverfahrens ), ist hier Vorsicht und Expertenrat geboten. die immer die neueste Rechtsprechung kennen, vgl auch Arbeitshilfen ( auch zum Rechtsmittel )  in InsbürO 2/2006 S. 71 ff. 

IV. Verfahrenskostenzahlung durch Ehegatten?

Es gibt Fälle, in denen Ehegatten verpflichtet sind, die entstehenden Verfahrenskosten in Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Ehegatten zu tragen.


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 © Copyright Rechtsanwalt Hermann Kulzer Glashütter Straße 101a, 01277 Dresden, Telefon: 0351 - 8 11 02 11