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Jahresabschluss / Unterschrift |
Der festgestellte Jahresabschluss ist zwingend von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen.
Dies vertritt die absolut herrschende Meinung und leitet es aus § 245 HGB ab.
Umstritten ist allenfalls, ob auch ein Geschäftsführer den Jahresabschluss unterschreiben muss, denn er inhaltlich für falsch hält.
Die herrschende Meinung bejaht dies.
Es steht nicht im Ermessen der Gesellschafterversammlung von dieser Regelung abzuweichen.
Die Unterzeichnung des festgestellten Jahresabschlusses hat nämlich eine öffentlich-rechtliche Funktion.
Die Unterzeichner bringen durch die Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Abschlusses zum Ausdruck. (vgl.Morck in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB 8. Auflage 2015 § 245 HGB Rn.4).
Das Unterlassen der Unterschrift stellt für den Geschäftsführer sogar eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 a) HGB dar, welche mit Geldbuße bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann, § 334 Abs. 3 HGB. |
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