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Insolvenzrecht A bis Z
Direktversicherung
In vielen Insolvenzverfahren spielen Direktversicherungen mit einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht eine Rolle.
Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, muß der Insolvenzverwalter prüfen, ob der die Direktversicherung des Arbeitnehmers zur Masse ziehen und verwerten kann oder ob er die Direktversicherung an den Arbeitnehmer aussondern muß.

Hierbei gibt es zahlreiche Fragestellungen zu beachten:


Wer ist Begünstigter i.S.d. Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorgung ( BtrAVG) ?

Wie ist das Bezugsrecht ausgestaltet ?

Ist das Bezugsrecht widerruflich ?

Gibt es ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht ?

Ist eine Übertragung der Direktversicherung auf den versicherten Arbeitnehmer möglich ? 

Gibt es einen Insolvenzschutz für Direktversicherungen nach dem 31.12.2000 ?


Checkliste: InsbürO 8/2004 S. 3004

14.02.2004 Direktversicherung / Anfechtbarkeit der Übertragung
Information §§ 131, 143, 146 InsO, 203 BGB a.F., BRTV- Bau, § 1TVG

BAG, Urteil vom 19.11.2003 - 10 AZR 111/03 in ZIP 5/2004 S.229ff. und ZInsO 5 / 2004 S. 284 ff.

Überträgt der Arbeitgeber kurz vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Rechte als Versicherungsnehmer an einer Direktversicherung an den versicherten Arbeitnehmer, so ist dies anfechtbar. Der Insolvenzverwalter kann die Zurückgewährung zur Masse verlangen, wenn dem Arbeitnehmer noch keine unverfallbare Anwartschaft zustand.
Der Anspruch des Insolvenzverwalters unterfällt keiner tarifvertraglichen Ausschlussfrist.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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