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Insolvenzrecht A bis Z
Akteneinsicht
1. Akteneinsichtsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten, § 22 III S.1und 2 InsO.


2. Akteneinsicht des absonderungsberechtigten Gläubigers

Ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung eines beweglichen Gegenstandes berechtigt, bezüglich dessen es ein Absonderungsrecht gibt ( z.B Sicherungsübereignung ), so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.
Sind Forderungen sicherungsabgetreten worden, so hat der Insolvenzverwalter dem absonderungsberechtigten Gläubiger Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann der Insolvenzverwalter dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

3. Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen ( § 154 InsO ). Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. 

Gläubiger haben daher umfassende  Akteneinsichts-, Informations- und Mitbestimmungsrechte, die sie allerdings in der Praxis zu selten wahrnehmen. 

Im eröffneten Verfahren ergibt sich das Akteneinsichtsrecht für die Beteiligten aus  § 299 I ZPO analog.

4. Anhörung

Vor der Entscheidung über das Einsichtsgesuch und den Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht ist dem insolventen Schuldner zunächst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit zu geben, mögliche gegenläufige Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen.

Zur Anhörung:

BGH NZI 2006, 472 = ZIP 2006,1154 = EWiR 2006,447;
ZIP 1998, 961


01.02.2004 Akteneinsicht in Insolvenzverfahren
Information Gläubiger, die im Fall der Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger gewesen wären, haben auch im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse das Recht entsprechend § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

Akteneinsicht kann auch durch Übersendung von Abschriften, Fotokopien usw oder durch Übersendung der Akten gewährt werden.

Der Antragssteller hat eine Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht.

OLG Celle, Beschl. vom 12.01.2004- 2 W 95/03 in ZInsO 3 / 2004 S.154 ff. 

In einem Beschl. vom 3.11.2003 hat das OLG Dresden einen restriktiven Umgang mit der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht gezeigt. Nach dieser Entscheidung soll die Ehefrau eines Gesellschafters der schuldnerischen GmbH, die sich mit dem Ehemann über den Zugewinnausgleich streitet, kein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten haben, vgl 6 VA 0008/03 ZInsO 2003, 1148.

Mit Beschluss des OLG Dresden vom 10.02.2002 wurde für einen Gläubiger das Recht auf Akteneinsicht festgestellt nach Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,  auch auf die Gefahr hin, dass dabei Erkenntnisse zu gewinnen sind, die Anknüpfungspunkte für eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafterorgane geben.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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