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Insolvenzrecht A bis Z
Schuldenbereinigungsplan/ Voraussetzungen und Folgen
Zu den Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens gehört der Schuldenbereinigungsplan

Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren, bei dem der Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne besondere Form gestellt werden kann, sieht der Gesetzgeber für den Verbraucher ein besonderes Formular vor. Ein Teil dieses Formulars beinhaltet den Schuldenbereinigungsplan, den der Schuldner seinem Antrag beizufügen hat ( § 305 Abs. 1 Nr.4 InsO ).

Der Schuldenbereinigungsplan ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und den Gläubigern.

Nach dem Willen des Gesetzgebers muß der Schuldner vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine gütliche Einigung mit seinen Gläubigern versuchen.

Exakt ausgedrückt ist der Schuldenbereinigungsplan der zweite Versuch.

Bereits vor der Antragsstellung muß der Schuldner einen außergerichtlichen Einigungsversuch vorgenommen haben ( § 305 Abs.1 Nr.1 InsO ).

Auch diese außergerichtliche Einigung ist ein Vertrag.

Scheitert diese außergerichtliche Einigung, kann der Schuldner den Insolvenzantrag stellen.

Der Unterschied zwischen außergerichtlichem und gerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren liegt im Abstimmungsverfahren.

Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger durch Beschluss des Gerichts zu ersetzen ( § 309 InsO ).

Hat kein Gläubiger Einwendungen erhoben oder wird die Zustimmung ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen ( § 308 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 InsO ).

Das Gericht stellt die Annahme des Plans durch Beschluss fest ( § 308 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 InsO ).

Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung auf Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen ( § 308 II InsO ) . Auch die Zurücknahme sollte durch Beschluss des Gerichts festgestellt werden.

Die Gläubiger und der Schuldner erhalten den Beschluss und den Schuldenbereinigungsplan zugestellt ( § 308 Abs. 1 InsO ).




In Insolvenzverfahren mit mehreren Gläubigern sollte zur Optimierung der Chancen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens der Rat von Rechtsanwälten mit einer Spezialiserung im Insolvenzrecht eingeholt werden.


Stand: Nov. 2005

Checkliste: InsbürO 8/2004 S. 308

Literaturhinweis: Der Schuldenbereinigungsplan gemäß §§ 306 ff InsO als Vergleich bürgerlichen Rechts - Möglichkeiten der Anfechtung und des Rücktritts mit Anmerkung zum Urteil des LG Hechingen vom 6.8.2004; Theiß in ZInsO 1 /2005 S. 29 ff.
 

25.03.2004 Schuldenbereinigungsplan ohne Verfallsklausel
Information Ein Schuldenbereinigungsplan ist für  die Gläubiger benachteiligend im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, wenn er keine Verfallsklausel enthält, die mindestens die Gründe erfasst, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen .
AG Neubrandenburg, Beschl. v.8.8.2003 ( nicht rechtskräfig ) in
ZVI 1/2004 S. 23.
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Verfasser: krs
06.01.2004 Zweifel an Angehörigenforderungen im Schuldenregulierungsverfahren
Information Darf die Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht auch ersetzt werden, wenn es Zweifel am Bestand der Angehörigenforderungen gibt ?

§ 309 I S. 1, III InsO

Dazu Leitsatz des BGH:

Die Zustimmung eines Gläubigers zu dem vom Schuldner vorgelegten Fast-Nullplan darf durch das Insolvenzgericht nicht ersetzt werden, wenn der widersprechende Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und vom Ausgang des Streites abhängt, ob die Kopf-und Summenmehrheit erreicht wird.

BGH, Beschl. vom 21.10.2004 IX ZB 427/02 ( LG München ) ZVI 12/2004 S, 748 ff.


Anmerkung des Verfassers:

Das Schuldenbereinigungsverfahren ist für redliche Schuldner geschaffen worden, um diesen einen Neustart zu ermöglichen. Bei der Konstruierung von Forderungen von Angehörigen, die dann dem Schuldenregulierungsplan zustimmen sollen, liegt keine Redlichkeit vor. Die Forderungen müssen daher tatsächlich existieren.
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Verfasser: Hermann Kulzer, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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