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| Nachlass/Nachlassinsolvenzverfahren |
Erweist sich ein Nachlass als überschuldet, kommt ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht, § 315 ff. InsO.
Zum Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspleger, ein Testamentsvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger berechtigt, § 317 Abs. 1 InsO
Das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen einer verstorbenen Person hat wie die Nachlassverwaltung den Zweck, die grundsätzlich unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken ( § 1975 BGB ) und den Nachlaß im Interesse der Nachlaßgläubiger von dem sonstigen Vermögen des Erben abzusondern, um ihn vorrangig für die Befriedigung der Nachlaßgläubiger zu verwenden. Schuldner ist also nicht der Verstorbene, sondern der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und der Nachlaßverbindlichkeiten.
Zum Nachlaßverzeichnis vgl. Insbüro 3/2004 S. 94ff. |
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