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Insolvenzrecht A bis Z
Nachrangige Insolvenzforderungen
Was sind nachrangige Forderungen ?
Die nachrangigen Forderungen sind in § 39Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO geregelt. Der Gesetzgeber hat auf die Rangklassen, wie in der alten Konkursordnung zurückgegriffen.
1. Zinsen auf Forderungen nach § 39 Abs.1 Nr. 1 InsO
2. Kosten der Verfahrensteilnahme § 39 Abs.1 Nr. 2 InsO
3. Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgelder sowie Zwangsgelder ( § 39 Abs.1 Nr. 3 InsO )
4. Forderungen auf unentgeltliche Leistungen des Schuldners ( § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO )
5. Kapitalersetzende Darlehn und gleichgestellte Forderungen ( § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO )
6. Nachrangabrede und Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO
7. Zinsen und Kosten der nachrangigen Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs.3 InsO Bemerkung zu Nr. 5 und 6.: In der Praxis werden bei Darlehn der Gesellschafter an ihre Gesellschaft in Krisensituationen (sog. eigenkapitalersetzende Darlehn ) häufig Fehler gemacht. Die zivil- und strafrechtlichen Risiken werden von den Betroffenen, manchmal auch deren Berater, völlig unterschätzt. So melden die Gesellschafter oft in Insolvenzverfahren der GmbH hohe Forderungen an und übersehen, dass dadurch die Gesellschaft möglicherweise schon lange vor der Insolvenzantragsstellung überschuldet war.
Die Folge: strafrechtliche Ermittlungen gegen den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung und anderen Insolvenzstraftaten und möglicherweise die volle persönliche Haftung des Geschäftsführers.
Die richtige Verfahrensweise: Die rechtzeitige Ausgestaltung von Rangrücktrittserklärungen und Nachrangabreden der Gesellschafter oder anderer Gläubiger, unter Beachtung der Formalia, vorallem auch der Rechtsprechung, ist von existenzieller Bedeutung: Für die GmbH und für den Geschäftsführer.
Wie empfehlen: Rechtzeitig Spezialisten aufzusuchen. Check:Insbür0 O9/2005 S. 328


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